Bundesamt für Naturschutz

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 Wenn ein neuer Zweckverband als Träger für das Naturschutzgroßprojekt (NGP) gegründet werden soll: wann muss die Gründung tatsächlich rechtlich vollzogen sein?

 Sind akzeptanzbildende Maßnahmen förderfähig?

 Sind Umweltbildungsmaßnahmen aus BMU-Mitteln förderfähig?

 Sind die Empfehlungen an die Gliederung von Pflege- und Entwicklungsplänen (PEPL) aus dem Jahr 2002 noch aktuell und können Flächen, die an das (die) Kerngebiet(e) angrenzen, im Rahmen der PEPL-Erarbeitung mit beplant werden?

 Wie können temporäre Projekte die geforderte Langfristigkeit erfüllen?

 Wie kann die Finanzierung der Folgepflege gewährleistet werden?

 Können Maßnahmen, die zur Umsetzung von Natura 2000 bzw. der EU-Wasserrahmenrichtlinie beitragen, aus Mitteln der NGP-Förderung finanziert werden?

 Wie wird der langfristigen Sicherung von Flächen im Kerngebiet am besten Genüge getan?

 Sind naturschutzfachliche Maßnahmen außerhalb des (der) Kerngebiete(s) förderfähig?

 Ist in Kerngebieten jegliche Nutzung untersagt?

 Ab wann ist die Länder-Kofinanzierung sicherzustellen?

 Welche alternativen Trägerstrukturen gibt es zu Landkreisen und Kommunen?

 Sind Mehrwertsteuern bzw. Grunderwerbssteuern förderfähig?

 Was ist als Eigenanteil des Projektträgers anrechenbar?

 Müssen die Projektträger in Vorleistung gehen, und können nicht genutzte Mittel übertragen werden?

 Wie genau muss der Finanzierungsplan im Projektantrag sein?

 Wer ist für die Evaluation des Naturschutzgroßprojektes verantwortlich und wie oft und wie lange ist sie durchzuführen?

 Wie hoch fällt die Förderung des Bundes für ein einzelnes Naturschutzgroßprojekt aus und über welchen Zeitraum erstreckt sie sich?

 Sind Maßnahmen in Staatswaldbereichen förderfähig?

 Wie groß müssen die Kerngebiete sein?

 Reicht die Ausweisung des (der) Kerngebiete(s) als FFH-Gebiet aus?

 Müssen das (die) Kerngebiet(e) des Projektes in jedem Fall als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden?

 Wie viel Personalkapazitäten müssen für das Projektmanagement veranschlagt werden?

 Welche Maßnahmen sind auf naturschutzfachlich hochwertigen Flächen auf ehemaligen Industriestandorten oder Truppenübungsplätzen förderfähig?

 Können auch Tauschflächen erworben werden, die außerhalb des Projektgebietes liegen?

 Werden Ausgleichszahlungen auch für Flächen außerhalb des Kerngebietes gewährt (z.B. um schädliche Einflüsse auf Moorflächen zu minimieren)?

 Werden auch Anträge von Regionen akzeptiert, deren Kerngebiete bereits teilweise oder ganz unter Schutz stehen (z.B. NSG, Biosphärenreservat)?

 Ist bei der Förderung des BMU eine Kofinanzierung bzw. ein Eigenanteil vorgesehen?

 Sind Anträge mit einer länderübergreifenden Gebietskulisse möglich?

 Kommen nur Landkreise oder kreisfreie Städte als Träger in Frage oder kann z.B. auch ein Land, ein Bezirk oder eine nachgeordnete Landeseinrichtung einen Antrag einreichen?

 Wie detailliert muss eine Projektskizze sein im Hinblick auf Maßnahmen und Kosten?


Wenn ein neuer Zweckverband als Träger für das Naturschutzgroßprojekt (NGP) gegründet werden soll: wann muss die Gründung tatsächlich rechtlich vollzogen sein?

Dem Projektantrag ist eine Erklärung aller beabsichtigten Zweckverbandsmitglieder beizufügen, in der sie ihre beabsichtigte Mitgliedschaft in dem Zweckverband bestätigen und der Vollzug der Gründung vor der Versendung des Mittelverteilungsschreibens des BfN garantiert wird.

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Sind akzeptanzbildende Maßnahmen förderfähig?

Die notwendige Akzeptanz für das Naturschutzgroßprojekt muss in der Region zu Projektbeginn vorhanden sein und ist im Antrag in geeigneter Weise nachzuweisen. Darüber hinaus ist eine die Planungsphase begleitende Moderation möglich. Erfordernis, Umfang und Anwendung der Moderation sind im Antrag darzulegen und zu begründen. Die Moderationskosten sollen 5% der Kosten für die Pflege- und Entwicklungsplanung nicht übersteigen.

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Sind Umweltbildungsmaßnahmen aus BMU-Mitteln förderfähig?

Nein. Allerdings können Maßnahmen zur Akzeptanzförderung (Moderation) sowie die Durchführung projektbegleitender Informationsmaßnahmen, soweit sie unmittelbar der Zielerreichung des Naturschutzgroßprojektes dienen, über das Naturschutzgroßprojekt gefördert werden.

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Sind die Empfehlungen an die Gliederung von Pflege- und Entwicklungsplänen (PEPL) aus dem Jahr 2002 noch aktuell und können Flächen, die an das (die) Kerngebiet(e) angrenzen, im Rahmen der PEPL-Erarbeitung mit beplant werden?

Die PEPL-Gliederung von 2002 ist noch aktuell, aber nicht vollständig, da seit 2003 noch sozio-ökonomische Untersuchungen im Rahmen der Pflege- und Entwicklungsplanung vorgesehen und die Ergebnisse der seit 2003 vom Bund mitfinanzierten Moderation im PEPL berücksichtigt werden müssen.

Ferner müssen die zukünftigen PEPL Evaluierungskonzepte enthalten, die auf dem  Evaluierungsleitfaden basieren. Detailliert wird das Leistungsverzeichnis zum PEPL nach Projektbewilligung zwischen Träger, Land und Bund (BfN) projektspezifisch abgestimmt. Dabei kann auch vereinbart werden, dass an das (die) Kerngebiet(e) angrenzende Flächen mit beplant werden, z.B. wenn ökologisch-funktionale Verflechtungen (Wasserhaushalt) bestehen, etwa bei Moorprojekten durch Zuflüsse aus dem Umland. Diese Planungen außerhalb des (der) Kerngebiete(s) sind aber eine Ausnahme von der Regel, dass der PEPL sich grundsätzlich nur auf das (die) Kerngebiet(e) bezieht.

Eine weitere Möglichkeit in diesem Zusammenhang besteht darin, den im Antrag vorgesehenen Kerngebietszuschnitt im Rahmen der PEPL-Erarbeitung überprüfen zu lassen und außerhalb der beantragten Kerngebiete so genannte Suchräume festzulegen, in denen die Möglichkeit von Kerngebietserweiterungen untersucht und die Ergebnisse mit den daraus resultierenden Empfehlungen in den PEPL aufgenommen werden. Dies stellt eher eine Ausnahme dar. Meist werden die im Antrag vorgesehenen Kerngebiete bis Projektende beibehalten.

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Wie können temporäre Projekte die geforderte Langfristigkeit erfüllen?

Temporäre Maßnahmen sollen nicht den Hauptbestandteil des Projektantrages darstellen, sondern können beispielsweise einen wichtigen Baustein zur Steigerung der Akzeptanz ausmachen. In diesem Fall ist eine langfristige Sicherung nicht vorrangig und ggf. auch verzichtbar. Dies ist am konkret geplanten Projekt darzulegen.

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Wie kann die Finanzierung der Folgepflege gewährleistet werden?

Die Sicherstellung der Folgepflege und deren Finanzierung obliegen dem Projektträger, ggf. in Abstimmung mit dem jeweiligen Land. Art, Umfang und Kosten der Folgepflege sollen im Pflege- und Entwicklungsplan ermittelt werden. Für die Finanzierung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die von Projekt zu Projekt variieren, z.B. die Inanspruchnahme von Landes-Förderprogrammen. Es empfiehlt sich, die Erfahrungen aus bereits abgeschlossenen oder noch laufenden Naturschutzgroßprojekten zu nutzen und die entsprechenden Träger zu kontaktieren.

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Können Maßnahmen, die zur Umsetzung von Natura 2000 bzw. der EU-Wasserrahmenrichtlinie beitragen, aus Mitteln der NGP-Förderung finanziert werden?

Nur wenn es dafür keine entsprechenden Verpflichtungen seitens der Länder gibt, z.B. in Form von bestehenden Managementplänen für Natura-2000-Gebiete, deren Umsetzung Landesaufgabe ist, die vom Bund nicht kofinanziert werden kann.

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Wie wird der langfristigen Sicherung von Flächen im Kerngebiet am besten Genüge getan?

Vorrangiges Mittel ist der Erwerb der betreffenden Flächen durch den Projektträger. Für den Fall, dass Grunderwerbsverhandlungen gescheitert sind, ist die langfristige Pacht (z.B. 30 Jahre) eine Alternative. Durch den Ablauf der Pachtzeit darf keine Beeinträchtigung der Projektziele auftreten.

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Sind naturschutzfachliche Maßnahmen außerhalb des (der) Kerngebiete(s) förderfähig?

Nein, Förderkulisse für Maßnahmen des NGP-Programms sind nur die Kerngebiete. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine sorgfältige Kerngebietsabgrenzung an. Außerhalb des (der) Kerngebiet(e), im sog. „übrigen Projektgebiet“, ist lediglich der Ankauf von Tauschflächen möglich, die bis spätestens ein Jahr vor Projektende in das (die) Kerngebiet(e) eingetauscht werden müssen.

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Ist in Kerngebieten jegliche Nutzung untersagt?

Nein, aber mit Hilfe des Förderinstrumentariums sollen möglichst alle Nutzungen ausgeschlossen werden, die den naturschutzfachlichen Projektzielen zuwider laufen. Alle beabsichtigten Maßnahmen werden jedoch ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach Durchführung der vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren realisiert.

„Kerngebiete“ von Naturschutzgroßprojekten sind nicht zu verwechseln mit „Kernzonen“ in Großschutzgebieten (Nationalpark, Biosphärenreservat). Dennoch werden in den Kerngebieten der NGP anspruchsvolle Naturschutzziele verfolgt, die in den Förderbescheiden in Abstimmung mit den Projektträgern festgelegt und in den Schutzgebietsverordnungen formuliert werden.

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Ab wann ist die Länder-Kofinanzierung sicherzustellen?

Die Kofinanzierung der Länder muss ab dem Projektbeginn sicher gestellt und in schriftlicher Form dokumentiert sein. Schon während der Antragserarbeitung sollte daher ein enger Kontakt zwischen den Antragstellern und den Länderministerien bestehen, um einen reibungslosen Ablauf der Kofinanzierung und des Bewilligungsverfahrens zu gewährleisten.

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Welche alternativen Trägerstrukturen gibt es zu Landkreisen und Kommunen?

Möglich sind Zweckverbände, Stiftungen oder eingetragene Vereine. Wichtig ist, dass die Trägerstruktur auf Langfristigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit ausgelegt und in der Lage ist, die Finanzierung der Projekt- und der Folgekosten nach Ablauf der Bundesförderung zu gewährleisten. Entsprechende Nachweise bzw. Bestätigungen sowie Satzungen müssen dem Antrag beigefügt werden.

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Sind Mehrwertsteuern bzw. Grunderwerbssteuern förderfähig?

Mehrwertsteuern und Grunderwerbsnebenkosten sind anteilsmäßig förderfähig. Sofern der Grunderwerb nicht vom Projektträger selbst, sondern beispielsweise von einer Landgesellschaft durchgeführt wird, sind diese Kosten ebenfalls förderfähig. Sie sind im Finanzierungsplan zu berücksichtigen.

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Was ist als Eigenanteil des Projektträgers anrechenbar?

Anrechenbar ist nur ein barer Eigenanteil des Trägers; unbare oder auch ehrenamtliche Leistungen können nicht verrechnet werden. Einnahmen des Trägers aus Spenden oder Erbschaften können zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden.

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Müssen die Projektträger in Vorleistung gehen, und können nicht genutzte Mittel übertragen werden?

Vorleistungen des Trägers sind nicht notwendig. Die Bundesmittel werden auf Anforderung des Trägers bereitgestellt. Dabei dürfen Fördermittel nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Zuviel angeforderte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. Wird die Frist überschritten, ist der Träger verpflichtet, Zinsen von der Auszahlung bis zur Verausgabung zu zahlen. Die zurückgezahlten Mittel können im gleichen Haushaltsjahr erneut abgerufen werden.

Eine Übertragung der Bundesmittel in das nächste Haushaltsjahr ist nicht möglich.

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Wie genau muss der Finanzierungsplan im Projektantrag sein?

Der Finanzierungsplan ist für die gesamte Projektlaufzeit aufzustellen und nach förderfähigen Maßnahmen, Jahren und Finanzierungsanteilen (Bund, Land, Eigenanteil) zu gliedern.

Sofern für einzelne Maßnahmen keine genauen Kosten angegeben werden können, ist der Bedarf realitätsnah zu schätzen. Die Kosten für die PEPL-Erstellung, Moderation und Evaluation müssen jedoch so genau wie möglich kalkuliert und angegeben werden. Bei der Ermittlung der Personalkosten ist von einem qualifizierten Projektmanagement mit Berufserfahrung auszugehen.

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Wer ist für die Evaluation des Naturschutzgroßprojektes verantwortlich und wie oft und wie lange ist sie durchzuführen?

Die Evaluierungen sind grundsätzlich alle fünf Jahre durchzuführen: ca. zweimal während der Umsetzungsphase (Phase 2 des NGP) und ca. zweimal nach Ende des Förderzeitraums, um die dauerhafte Zielerreichung der Naturschutzgroßprojekte erfassen und beurteilen zu können.

Sie werden vom zuständigen Land vergeben und sind in Zusammenarbeit zwischen dem Projektträger, dem Land und dem BfN einvernehmlich zu entwickeln. Die Finanzierung der Evaluierungen erfolgt nach dem jeweiligen Finanzierungsschlüssel des Vorhabens. Die Förderung mit Mitteln des BMU/BfN erfolgt nur für den Zeitraum der Projektlaufzeit.

Umfang und Inhalt der Projekt-Evaluierung sind im Pflege- und Entwicklungsplan festzulegen. Sie ist an Hand eines vom BfN herausgegebenen  Leitfadens auf die Zielsetzung des Projektes und auf die im Zuge der Pflege- und Entwicklungsplanung vorzunehmenden Ersterfassungen abzustimmen. Die Evaluation der Naturschutzmaßnahmen wird meist anhand von Zeiger- / Leitarten durchgeführt, die im PEPL festzulegen sind.

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Wie hoch fällt die Förderung des Bundes für ein einzelnes Naturschutzgroßprojekt aus und über welchen Zeitraum erstreckt sie sich?

Die Bundesmittel, die BMU/BfN für ein Projekt bereitstellen, sind von den jeweiligen Projektzielen, den im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten naturschutzfachlich erforderlichen Maßnahmen und den dafür zu veranschlagenden Ausgaben abhängig. Erfahrungsgemäß können ca. 500.000 bis max. 700.000 Euro pro Jahr von einem Projektträger umgesetzt werden. Die Laufzeit eines Projektes beträgt im Durchschnitt 10-12 Jahre und ist in zwei Phasen unterteilt: in die Planungsphase (Phase 1, ca. 1,5 bis 3 Jahre) und in die Umsetzungsphase (Phase 2, ca. 8-10 Jahre).

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Sind Maßnahmen in Staatswaldbereichen förderfähig?

Der Erwerb von Staatswaldflächen ist nicht förderfähig. Es wird erwartet, dass das vom Vorhaben berührte Land, wie auch die berührten Landkreise und Kommunen, die Ziele des Projektes mittragen und bereit sind, ihre im Kerngebiet liegenden Flächen für die Durchführung notwendiger Maßnahmen und für das aus Naturschutzsicht dauerhaft erforderliche Management unentgeltlich in das Projekt einzubringen sowie die im Rahmen des Projektes angestrebten Ziele durch verstärkten und vorrangigen Einsatz der Instrumente ihrer Verwaltungen im Projektgebiet umzusetzen.

Sofern Maßnahmen im Staatswald beabsichtigt sind, ist in der Projektskizze darzulegen, ob und in welchen Zeiträumen für das Land rechtliche / planerische Verpflichtungen (z.B. aufgrund von Forsteinrichtungsplänen, Natura 2000) zur Durchführung dieser Maßnahmen bestehen. Außerdem ist nachvollziehbar darzulegen, warum diese Maßnahmen einer Bundesförderung bedürfen und warum sie nicht vom Land selbst umgesetzt und finanziert werden können. Eine Förderung von Maßnahmen auf Staatswaldflächen in Kerngebieten kann nur dann in Betracht kommen, wenn die zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen deutlich über die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen hinausgehen und zu einem erheblichen naturschutzfachlichen Mehrwert führen.

Personal des Landes und der Kommunen kann nicht gefördert werden. Kosten für kommunale Waldarbeiter können nicht als Eigenanteil geltend gemacht werden.

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Wie groß müssen die Kerngebiete sein?

Es gibt keine quantitativen Vorgaben für die Größe der Kerngebietsflächen. Dazu sind die Lebensraumtypen und Gebietsstrukturen zu unterschiedlich. Ein Blick auf bereits abgeschlossene oder noch laufende Vorhaben zeigt, dass die Bandbreite enorm groß sein kann (z.B. Zinnbach mit 6 ha Kerngebiet; Peenetal / Uckermärkische Seen mit 20.000 ha bis 25.000 ha Kerngebiet). Seit den 90-er Jahren liegt die durchschnittliche Flächengröße der Kerngebiete bei ca. 6.000 ha. Die Kerngebiete sollen so abgegrenzt werden, dass alle Flächen erfasst sind, von denen maßgebliche Nachteile auf die bundesweit bedeutsamen Lebensraumtypen ausgehen können.

Andererseits können zu große und zu viele Kerngebiete zu Umsetzungsproblemen führen. Im Antrag können auch - sofern eine genaue Abgrenzung der (des) Kerngebiete(s) noch nicht abschließend möglich ist - „Suchräume“ für einzelne Kerngebiete definiert werden, die im Rahmen der PEPL-Erarbeitung exakt abgegrenzt werden.

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Reicht die Ausweisung des (der) Kerngebiete(s) als FFH-Gebiet aus?

Die herausragende Bedeutung der Naturschutzgroßprojekte für den Naturschutz impliziert auch eine beispielhafte und nachhaltige Sicherung der Projektziele. Die Förderung eines Naturschutzgroßprojektes nach den Förderrichtlinien und den Eckpunkten für Naturschutzgroßprojekte soll nicht nur einen naturschutzfachlich optimalen, sondern auch im Hinblick auf Planung, Management und rechtlichen Status beispielhaften Schutz des Projektes sicherstellen. Vor diesem Hintergrund muss die besondere und beispielhafte Qualität von Gebieten mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung auch durch eine adäquate Sicherung zum Ausdruck kommen. Daher ist eine möglichst umfassende rechtliche Sicherung des überwiegenden Teils des (der) Kerngebiete(s) unverzichtbar. Hierbei erscheint die Kategorie „Naturschutzgebiet“ als besonders geeignetes Instrument; die Sicherung als FFH-Gebiet kann ggf. eine geeignete flankierende, aber nicht ausschließliche Maßnahme sein. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist ein geeignetes Instrument, um für das (die) Kerngebiet(e) eine genaue Analyse des Schutzbedarfs vorzunehmen und ein konkretes Konzept für den notwendigen Schutz zu erarbeiten.

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Müssen das (die) Kerngebiet(e) des Projektes in jedem Fall als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden?

Nicht für alle Flächen des (der) Kerngebiete(s) muss ein Verfahren zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes vorgesehen werden. In Abhängigkeit von den projektspezifischen Rahmenbedingungen und der Flächenverfügbarkeit ist ein Sicherungskonzept vorzusehen, das neben der Ausweisung von Naturschutzgebieten auch alternative Instrumente und Schutzgebietskategorien vorsehen kann (s. auch  „Eckpunkte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Referat N I 2, für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten während der Optimierungsphase des Förderinstrumentariums“). Allerdings soll das Sicherungskonzept auch dem beispielhaften Charakter der Projekte entsprechen (siehe hierzu auch Nr. 4.1.4 der  Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte).

Vor diesem Hintergrund muss die besondere und beispielhafte Qualität von Gebieten mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung auch durch eine adäquate Sicherung zum Ausdruck kommen. Daher ist eine möglichst umfassende rechtliche Sicherung des überwiegenden Teils des (der) Kerngebiete(s) unverzichtbar. Hierbei erscheint die Kategorie „Naturschutzgebiet“ als besonders geeignetes Instrument.

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Wie viel Personalkapazitäten müssen für das Projektmanagement veranschlagt werden?

Der Projektleitung kommt eine zentrale Schlüsselstellung zu. Die Personalausstattung hat sich am Umfang und an der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben zu orientieren. Das Projektmanagement sollte über Berufs- und Projekterfahrung sowie die erforderlichen fachlichen und verwaltungstechnischen Qualifikationen verfügen. Im Regelfall erscheinen 1,5 Stellen für das Management eines Naturschutzgroßprojektes angebracht. Eine ganze Stelle für die verantwortliche Projektleitung und eine halbe Stelle für die Abwicklung administrativer Aufgaben.

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Welche Maßnahmen sind auf naturschutzfachlich hochwertigen Flächen auf ehemaligen Industriestandorten oder Truppenübungsplätzen förderfähig?

Im Rahmen der Förderung von Naturschutzgroßprojekten können bewährte, praxistaugliche und Erfolg versprechende Maßnahmen finanziert werden, die unmittelbar dazu dienen, die Naturschutzziele zu erreichen. Eine Förderung von Maßnahmen, die nicht dem unmittelbaren Aufgabenspektrum des Naturschutzes zuzuordnen sind, wie z.B. die Beseitigung von Altlasten, ist im Rahmen dieses Programms nicht möglich.

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Können auch Tauschflächen erworben werden, die außerhalb des Projektgebietes liegen?

Tauschflächen können in der gesamten Region erworben werden. Sofern es dem Schutz des Kerngebietes hilft, können Tauschflächen im Einzelfall auch außerhalb des Projektgebietes erworben werden, z. B. wenn mehrere Zug-um-Zug-Tauschgeschäfte erforderlich sind, um die naturschutzfachlich interessante Fläche im Kerngebiet freistellen zu können.

Die mit Bundesmitteln erworbenen Tauschflächen müssen so schnell wie möglich, spätestens aber bis ein Jahr vor dem Ende der Projektlaufzeit, lagerichtig in das Kerngebiet eingetauscht werden. Anderenfalls sind die für den Erwerb von Tauschflächen eingesetzten Bundesmittel vom Projektträger in voller Höhe an den Bund zurück zu zahlen.

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Werden Ausgleichszahlungen auch für Flächen außerhalb des Kerngebietes gewährt (z.B. um schädliche Einflüsse auf Moorflächen zu minimieren)?

Das vom BMU angebotene Förderinstrumentarium für Naturschutzgroßprojekte kann nur im Bereich der Kerngebiete zum Einsatz kommen; dies gilt auch für Ausgleichszahlungen. Die Abgrenzung der Kerngebiete sollte deshalb so vorgenommen werden, dass möglichst alle Flächen, von denen nachteilige Auswirkungen ausgehen, erfasst werden. (Siehe auch  Sind die Emfehlungen an die Gliederung von Pflege- und Entwicklungsplänen...: mögliche Ausnahmen bei der Planung)

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Werden auch Anträge von Regionen akzeptiert, deren Kerngebiete bereits teilweise oder ganz unter Schutz stehen (z.B. NSG, Biosphärenreservat)?

Ja! In diesen Fällen ist darzulegen, dass die Umsetzung eines Naturschutzgroßprojektes gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung zu einem naturschutzfachlichen Mehrwert in der Region führt, der über die bisherigen rechtlichen Vorgaben hinaus geht und gegenüber der derzeitigen Situation zu einer wesentlichen Optimierung der konkret gefährdeten Lebensraumtypen führt.

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Ist bei der Förderung des BMU eine Kofinanzierung bzw. ein Eigenanteil vorgesehen?

Die Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung sehen eine Kofinanzierung durch das jeweilige Land sowie eine finanzielle Beteiligung des Projektträgers vor. Der Förderanteil des Bundes beträgt höchstens 75%. Der restliche Finanzierungsanteil muss vom Projektträger selbst und vom jeweiligen Land aufgebracht werden. Der Eigenanteil des Projektträgers beträgt in der Regel 10% der Gesamtfinanzierung.

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Sind Anträge mit einer länderübergreifenden Gebietskulisse möglich?

Länderübergreifende Projekte sind möglich. Wichtig ist, die erforderliche Zusammenarbeit mit den beteiligten Ländern sicherzustellen.

Die Förderung und Umsetzung von Maßnahmen kann sich nur auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Dies schließt eine Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern, Nichtregierungsorganisationen benachbarter Staaten zur Abstimmung von Projektzielen, Maßnahmen, usw. jedoch nicht aus.

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Kommen nur Landkreise oder kreisfreie Städte als Träger in Frage oder kann z.B. auch ein Land, ein Bezirk oder eine nachgeordnete Landeseinrichtung einen Antrag einreichen?

Länder mit ihren Einrichtungen (z.B. Bezirksregierungen, Landesämter, Landesforstbetriebe, usw.) können nicht Träger eines Naturschutzgroßprojektes sein. Landkreise sowie Städte und Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften kommen als Träger in Frage. Darüber hinaus sind Anträge von Vereinen, Verbänden, privaten Stiftungen oder Zweckverbänden möglich, sofern sie auf Langfristigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit auch über den Förderzeitraum hinaus angelegt sind.

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Wie detailliert muss eine Projektskizze sein im Hinblick auf Maßnahmen und Kosten?

Von der Projektskizze wird erwartet, dass die Ziele des beabsichtigten Projekts dargestellt und erste Ideen für die Umsetzung der Ziele und zu den beabsichtigten Maßnahmen formuliert sowie Aussagen zur geplanten Trägerschaft getroffen werden. Nach Möglichkeit sollten auch grobe Angaben zu den Eigentumsverhältnissen sowie zum Umfang des geplanten bzw. notwendigen Flächenankaufs, der Inanspruchnahme von Ausgleichszahlungen bzw. der Art der biotoplenkenden Maßnahmen gemacht werden. Ein Finanzierungsplan ist nicht erforderlich. Kostenschätzungen können gemacht werden, sind aber keine Pflicht. Die frühzeitige Einbeziehung des jeweiligen Landes ist aufgrund der anteiligen Finanzierung vorteilhaft und wird empfohlen.

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chance.natur Naturschutzgroßprojekte in Deutschland

Titelblatt der Broschüre

50 Seiten

Bezugsquelle
 presse@bfn.de

Letzte Änderung: 07.01.2010

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