Jagdrelevante Arten geschützt nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 und Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA)
Zur Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) zum persönlichen Gebrauch von Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens stehen, sind ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungslandes und eine WA-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.
Die
WA-Einfuhrgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die entsprechende Art eine international vom CITES-Sekretariat verifizierte und von der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der Europäischen Union anerkannte Abschussquote vorliegt. Über die jeweiligen Quoten wird jedes Jahr neu entschieden. Darüber hinaus muss zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung die Wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates begutachten, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art bzw. Population nicht abträglich ist. Die Entscheidung über die Erteilung der WA-Einfuhrgenehmigung erfolgt im Einzelfallverfahren.
Liegen die o.g. Voraussetzungen vor, erhält der Einführer vorerst die grüne Kopie der erteilten WA-Einfuhrgenehmigung. Mit diesem Dokument muss im Ursprungsland die WA-Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Nach Erteilung der WA-Ausfuhrgenehmigung ist dem BfN eine Kopie davon zu übersenden. Der Einführer erhält dann das Original und die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung.
Zur Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Europäische Union sind dem Zoll das Original und die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung sowie das Original der WA-Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. Der Zoll zieht die Originaldokumente ein und übersendet sie dem BfN. Der Einführer behält die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung mit dem Zollabfertigungsvermerk. Dieses Dokument ist der unbegrenzt gültige Herkunfts- und Besitznachweis für die eingeführten Trophäen. Die WA-Einfuhrgenehmigung wird allerdings mit einem Vermarktungsverbot verbunden, was jegliche kommerzielle Nutzung ausschließt.
Bei einer Einfuhr von Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die erforderlichen Dokumente liegt eine Straftat nach § 65 Abs. 3; i.V.m. § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor.
Die genannten Bestimmungen betreffen u.a. folgende Populationen jagdrelevanter Arten, für die jeweils eine Abschussquote sowie keine wissenschaftlichen Bedenken für die Einfuhr vorliegen:
- Elefant - Afrikanischer (Loxodonta africana, nur Populationen von Mosambik, Tansania, Kamerun und Gabun)
- Gepard (Acinonyx jubatus, nur Populationen von Namibia, Botswana und Simbabwe)
- Himalayaschaf (Ovis ammon hodgsonii, nur Populationen von China, Unterart muss auf dem Exportdokument angegeben sein)
- Leopard (Panthera pardus, nur Populationen von Äthiopien, Botswana, Kenia, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Tansania und der Zentralafrikanischen Republik)
- Schraubenziege, Merkhor (Capra falconeri nur Population von Pakistan)

