Bundesamt für Naturschutz

Hauptbereichsmenü


Suche in www.bfn.de

Berlin - Übersicht über die Landschaftsplanung

Rechtsvorschrift

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) v. 20.05.2011 (GVBl. S. 209)


§ 3 Allgemeine Vorschriften

 

(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung. Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen oder festzusetzen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

 

(2) Die Landschaftsplanung enthält die Zielsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft insbesondere für die Sachbereiche
1.   Biotop- und Artenschutz,
2.   Naturhaushalt und Umweltschutz,
3.   Landschaftsbild,
4.   Freiraumnutzung und Erholung,
5.   Ausgleichsflächen und -räume.

 

(3) Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm (§ 4) und den Landschaftsplänen (§ 8). Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist bei der Aufstellung Rücksicht zu nehmen. Die Landschaftsplanung hat die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie der sonstigen raumbedeutsamen Planungen sind zu berücksichtigen.

 

(4) Die Landschaftsplanung enthält Angaben über
1.   den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2.   die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3.   die Beurteilung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe der in Nummer 2 genannten Ziele und Grundsätze einschließlich der sich hieraus ergebenden Nutzungskonflikte; einzubeziehen sind vorhandene Nutzungen, die im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen,
4.   die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 6).

 

(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. In anderen Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Darstellungen der Landschaftsplanung zu berücksichtigen und deren Festsetzungen zu beachten. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 und bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in Planungen und Verwaltungsverfahren nicht entsprochen werden kann, ist dies zu begründen.

 

(6) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist oder wenn wesentliche Veränderungen der Ziele, Erfordernisse oder Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

 

(7) Bei der Aufstellung der Landschaftsplanung soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im benachbarten Land Brandenburg und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden. Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenzen Berlins überschreitende Planung erforderlich, sind bei der Erstellung der Landschaftsplanung die Erfordernisse und Maßnahmen für die betroffenen Gebiete mit dem Land Brandenburg abzustimmen.

 

(8) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Umsetzung der Landschaftsplanung ergeben, sind von den zuständigen Behörden zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 sind mit der Annahme der Landschaftsplanung auf der Grundlage der Angaben in der Begründung festzulegen.

 

(9) Bei der Aufstellung oder Änderung der Landschaftsplanung ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Die in der Landschaftsplanung enthaltene Begründung erfüllt die Funktion eines Umweltberichts nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist. Dabei sind in die Angaben nach Absatz 4 die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf

1.    Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.    Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.    Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.    die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
aufzunehmen.

 

(10) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie Nutzungen kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, kann auf die Umweltprüfung nach Absatz 9 Satz 1 verzichtet werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Landschaftsplanung oder die Änderung der Landschaftsplanung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 sind die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird, zu beteiligen. 

Nach oben

§ 4 Landschaftsprogramm

 

Die überörtlichen sowie in den Grundzügen örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das gesamte Land Berlin in einem Landschaftsprogramm durch Text, Karte und Begründung dargestellt. Das Artenschutzprogramm (§ 28) ist Teil des Landschaftsprogramms.

Nach oben

§ 5 Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft

 

Die Darstellung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft soll insbesondere umfassen
1.   die naturräumliche Gliederung und Landschaftsstruktur,
2.   die Feststellung des nach den einzelnen Naturgütern untergliederten Naturhaushalts sowie die Erfassung der natürlichen Lebensräume und ihrer Wechselbeziehungen und der Auswirkungen der großstädtischen Besiedlung,
3.   die bereits bestehenden geschützten Flächen im Sinne des Vierten Abschnitts sowie die Wasserschutzgebiete,
4.   die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Abgrabungsflächen sowie die Flächen und Anlagen des Bergbaus und der Wasser- und Abfallwirtschaft,
5.   die für die Bewertung des Landschaftsbilds bedeutsamen gliedernden und belebenden Elemente,
6.   die Belastungszonen und wesentlichen Landschaftsschäden,
7.   die bedeutsamen Erholungsstätten.

Nach oben

§ 6 Erfordernisse und Maßnahmen für Natur und Landschaft

 

Die Erfordernisse und Maßnahmen sollen den Handlungsbedarf zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellen. In Betracht kommen insbesondere Erfordernisse und Maßnahmen
1.   zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
2.   zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
3.   auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
4.   zum Aufbau, Schutz und zur Verbesserung der Qualität des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
5.   zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
6.   zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,
7.   zum Erhalt und zur Weiterentwicklung von oberirdischen Gewässern einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten.

Nach oben

§ 7 Aufstellung des Landschaftsprogramms

 

(1) Den Beschluss, das Landschaftsprogramm aufzustellen, fasst das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats. Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umweit- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Programm berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Es übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Programms einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt es eine Frist von einem Monat.

 

(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung und weitere umweltbezogene Unterlagen, deren Einbeziehung die Behörde für zweckmäßig erachtet, sind für die Dauer eines Monats durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis mit. Haben mehr als 50 Personen Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

 

(6) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.

 

(7) Das vom Senat beschlossene Landschaftsprogramm bedarf der Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats gibt die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt. In gleicher Weise ist bekannt zu geben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

 

Dem Landschaftsprogramm sind zur Einsicht beizufügen:

1.    eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in das Programm einbezogen wurden und aus welchen Gründen das Programm nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde sowie
2.    eine Aufstellung der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Überwachungsmaßnahmen. 

Nach oben

§ 8 Landschaftspläne

 

(1) Über die Darstellungen des Landschaftsprogramms hinaus sind auf seiner Grundlage die näheren örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ein Erfordernis zur Aufstellung von Landschaftsplänen besteht besonders für örtliche Bereiche, in denen die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht nachhaltig und rechtlich gesichert sind. Landschaftspläne sind insbesondere für Bereiche aufzustellen, die
1.   nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
2.   der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
3.   Landschaftsschäden aufweisen oder befürchten lassen,
4.   an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
5.   aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen oder zu pflegen sind,
6.   von wesentlichen Belangen der Grünordnung berührt sind,
7.   eine erhebliche Störung des Naturhaushalts aufweisen.

 

(2) Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, rechtsverbindlich die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele notwendigen Gebote und Verbote fest. Dabei soll geprüft werden, ob der mit den Festsetzungen verfolgte Zweck mit zumutbarem Aufwand und gleichem Erfolg auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Als Festsetzungen kommen insbesondere in Betracht
1.   Die Anpflanzung, Entwicklung oder Sicherung von Vegetation, zum Beispiel auf Grünflächen, Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,
2.   die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
3.   die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von Röhricht,
4.   die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanal- und Flussuferbereiche,
5.   die Anlage, Entwicklung oder Sicherung von Grün- und Erholungsflächen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen,
6.   Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,
7.   Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds,
8.   der Mindestanteil naturwirksamer Maßnahmen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor).

Der Landschaftsplan kann die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen auch darstellen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.

 

(3) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans dürfen denen eines Bebauungsplans nicht widersprechen. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans bestimmt die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß § 3 Abs. 5 in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen. Wird ein Landschaftsplan nicht aufgestellt, so können Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

(4) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans für Bereiche, die aus Gründen der Wasserversorgung zu schützen oder zu pflegen sind, dürfen den Zielen der Trinkwassergewinnung sowie den Festsetzungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung nicht widersprechen.

Nach oben

§ 9 Mitteilung der Planungsabsicht

 

Haben die Bezirke die Absicht, einen Landschaftsplan aufzustellen, teilen sie dies der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit. Äußert sich die zuständige Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass Bedenken insoweit nicht erhoben werden.

Nach oben

§ 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

 

(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

 

(2) Das Bezirksamt legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umweit- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

(3) Die untere Naturschutzbehörde hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung). Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, soll die untere Naturschutzbehörde diese aufzeigen. Führt die Anhörung zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute Anhörung statt, sondern es schließt sich das Verfahren nach den Absätzen 5 bis 10 an.

 

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. Das Bezirksamt kann beschließen, von der Anwendung des Absatzes 3 abzusehen, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

 

(5) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Plans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von einem Monat.

 

(6) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung und weiteren umweltbezogenen Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, für die Dauer eines Monats vom Bezirksamt öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 5 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

(7) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

 

(8) Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt den Landschaftsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen; das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.

 

(9) Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 8 Satz 2 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt durch Beschluss den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann. Dem Landschaftsplan sind zur Einsicht beizufügen:
1.    eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den Plan einbezogen wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie
2.    eine Aufstellung der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Überwachungsmaßnahmen.

 

(10) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 9 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.

 

(11) Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, der den Mindestanteil naturwirksamer Flächen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor) festsetzt, haben die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen, sofern die Errichtung oder Änderung nicht gemäß § 62 der Bauordnung für Berlin verfahrensfrei ist.

Nach oben

§ 10a Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Landschaftsplänen

 

(1) Beeinträchtigt der Entwurf eines Landschaftsplans dringende Gesamtinteressen Berlins oder ist im dringenden Gesamtinteresse Berlins ein Landschaftsplan erforderlich, so kann das zuständige Mitglied des Senats abweichend von dem in § 10 geregelten Verfahren einen Eingriff nach § 13a Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen. Einer Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde bedarf es jedoch nicht; § 13a Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes findet keine Anwendung. Das zuständige Mitglied des Senats kann insbesondere das Verfahren der Aufstellung und Festsetzung des Landschaftsplans an sich ziehen, wenn das Bezirksamt eine erteilte Einzelweisung nicht in der dafür gesetzten Frist befolgt oder die Bezirksverordnetenversammlung den Landschaftsplan nicht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs beschließt.

 

(2) Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 an sich, so tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses an die Stelle der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung. Die Festsetzung des Landschaftsplans als Rechtsverordnung sowie etwa notwendige sonst dem Bezirksamt obliegende vorbereitende Schritte obliegen der zuständigen Senatsverwaltung.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt für die Festsetzung des Landschaftsplans § 10 Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen sind.

Nach oben

§ 10b Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung

 

(1) Der Senat kann im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss feststellen, dass ein bestimmtes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist. Widerspricht der Rat der Bürgermeister mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder, bedarf der Beschluss des Senats der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

 

(2) Äußert sich der Rat der Bürgermeister nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, darf der Senat davon ausgehen, dass Einvernehmen mit dem Rat der Bürgermeister besteht.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Aufgaben nach § 10 von der zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen; an die Stelle der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Für die Festsetzung des Landschaftsplans gilt § 10 Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen sind.

Nach oben

§ 11 Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

 

(1) Landschaftspläne, die ausschließlich Flächen im Eigentum des Bezirks erfassen und nur Darstellungen enthalten, können in einem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 aufgestellt und festgesetzt werden.

 

(2) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

 

(3) Das Bezirksamt legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umweit- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

(4) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Plans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von einem Monat.

 

(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung und weiteren umweltbezogenen Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, für die Dauer eines Monats vom Bezirksamt öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Das Verfahren nach Satz 1 bis 3 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 4 durchgeführt werden.

 

(6) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

 

(7) Das Bezirksamt setzt den Landschaftsplan durch Beschluss als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. § 10 Abs. 9 Satz 4 und 5 und Abs. 10 gilt sinngemäß. Der Landschaftsplan ist der zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. 

Nach oben

§ 12 Veränderungsverbote

 

(1) Ist beschlossen worden, einen Landschaftsplan aufzustellen, kann das Bezirksamt durch Rechtsverordnung für die Dauer von zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz-, Pflege- oder Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist kann um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. In den Fällen des § 10a ist die zuständige Senatsverwaltung vor Erlass des Veränderungsverbots zu unterrichten; die Senatsverwaltung kann den Erlass untersagen.

 

(2) Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach § 10a Abs. 1 Satz 3 an sich, erlässt sie das Veränderungsverbot als Rechtsverordnung. Ein zuvor vom Bezirksamt erlassenes Veränderungsverbot bleibt unberührt. In den Fällen des § 10b wird das Veränderungsverbot durch Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.

 

(3) Die Rechtsverordnung tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan vorliegt.

Nach oben

§ 13 Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung

 

(1) Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 12 sinngemäß.

 

(2) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie nur Nutzungen kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene fest und lässt die Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten, können Landschaftsplan oder Landschaftsprogramm in einem vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt werden, indem
1.    an Stelle der Beteiligung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 5 Satz 2 den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und
2.    an Stelle der öffentlichen Auslegung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 1 den durch die Änderungen Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ist bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich; die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung gibt in diesem Fall den Beschluss des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt. 

Nach oben

§ 13a Umweltbeobachtung

 

(1) Die Umweltbeobachtung ist Aufgabe der Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Sie arbeiten dabei eng zusammen und stellen sich gegenseitig die dabei gewonnenen Daten kostenlos zur Verfügung.


(2) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Insbesondere soll bei den durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 geschützten Teilen von Natur und Landschaft eine Kontrolle des Zustands bezogen auf den jeweiligen Schutzzweck möglichst alle fünf bis zehn Jahre erfolgen.

 

(3) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

 

Letzte Änderung: 16.03.2011

 Artikel drucken