Brandenburg - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz- BbgNatSchG-) v. 26.05.2004 (GVBl. I Nr. 16/2004 S. 350), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.07.2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 4)
§ 3 Aufgaben der Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend darzustellen, zu begründen und deren Verwirklichung zu dienen. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Sie stellen Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit bei Planungsentscheidungen und Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie für die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen nach den §§ 26d und 26e dar. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 4 Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung
(1) Die Ziele, Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm (§ 5), in Landschaftsrahmenplänen (§ 6) sowie in Landschaftsplänen (§ 7) mit Text, Karten und Begründung darzustellen. Im einzelnen sind folgende Schwerpunkte zu berücksichtigen:
1. die Beurteilung und Darstellung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und - soweit diese aufgrund anderer Planungen erkennbar sind - zukünftigen Raumnutzungen,
2. die Aufstellung von Entwicklungszielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum,
3. die Einschätzung der sich ergebenden Konflikte zwischen Bestandsbeurteilung und Entwicklungszielen,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
a) zur Vermeidung, Minderung und Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4,
c) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Biotopen und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und der in § 32 genannten Biotope sowie der Alleen,
d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Klima,
e) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft,
f) zur Erholung, insbesondere der natur- und landschaftsverträglichen Sportausübung in Natur und Landschaft,
g) für Flächen und Landschaftsstrukturelemente, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
h) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Landschaftsprogramm, die Landschaftsrahmenpläne sowie die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn sich ihre Voraussetzungen, insbesondere die die jeweiligen Gebiete betreffenden Planungen, wesentlich verändert haben.
(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschaftsrahmenplänen (§ 6) sowie Landschafts- und Grünordnungsplänen (§ 7) einschließlich der dazugehörenden Unterlagen, den jeweiligen Maßstab, die Systematik der Pläne, die Darstellung der Inhalte, die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung zu erlassen.
§ 5 Landschaftsprogramm
Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister stellt für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm als Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege auf, das die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in das Landesentwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne aufgenommen.
§ 6 Landschaftsrahmenpläne
(1) Für die Bereiche der Nationalparks und Biosphärenreservate stellt die oberste Naturschutzbehörde Landschaftsrahmenpläne auf.
(2) Im übrigen stellen die unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet Landschaftsrahmenpläne auf und schreiben sie fort; diese bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird.
(4) Die Landschaftsrahmenpläne werden als Fachpläne auf der Grundlage des Landschaftsprogramms zur Darstellung der überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Landschaftsrahmenpläne sind an das Landschaftsprogramm anzupassen.
(5) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Regionalpläne aufgenommen.
(6) Für das Gebiet kreisfreier Städte kann von der Aufstellung oder Fortschreibung von Landschaftsrahmenplänen abgesehen werden, wenn für das gesamte Gebiet ein flächendeckender Landschaftsplan nach § 7 Abs. 1 aufgestellt wird und dieser auch die Funktion des Landschaftsrahmenplans übernimmt. Der Landschaftsplan gilt in diesem Fall zugleich als Landschaftsrahmenplan.
§ 7 Landschafts- und Grünordnungspläne
(1) Die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung für das Gebiet der Gemeinde in Landschaftsplänen darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung können für Teile des Gemeindegebiets Grünordnungspläne aufstellen. Bei der Aufstellung von Grünordnungsplänen kann auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Darstellungen verzichtet werden.
(3) In Landschafts- und Grünordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2 sind für den besiedelten wie für den unbesiedelten Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten nach §§ 12 die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen darzustellen und zwar insbesondere
1. für den Arten- und Biotopschutz unter Berücksichtigung der Ausbreitungslinien von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,
2. für Freiflächen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des örtlichen Klimas von Bedeutung sind,
3. zur Vermeidung von Bodenerosionen, zur Regeneration von Böden sowie zur Erhaltung und Förderung eines günstigen Bodenzustandes,
4. zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundwasserdargebots, Wasserrückhaltung und Renaturierung von Gewässern,
5. zur Herrichtung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken und deren Begrünung,
6. zur Erhaltung der für Brandenburg typischen Landschafts- und Ortsbilder sowie zur Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
7. zur Errichtung von Grün- und Erholungsanlagen, Kleingärten, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie landschaftsgebundenen Sportanlagen,
8. zur Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Büschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen oder Einzelbäumen,
9. zur Erhaltung und Pflege von Baumbeständen und Grünflächen.
(4) Die Landschafts- und Grünordnungspläne werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne aufgestellt. Wenn es erforderlich ist, können Landschafts- und Grünordnungspläne aufgestellt werden, bevor das Landschaftsprogramm oder die Landschaftsrahmenpläne aufgestellt sind; sie sind dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsrahmenplänen anzupassen, sobald diese aufgestellt oder geändert sind.
(5) Die Inhalte der Landschafts- und Grünordnungspläne sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufzunehmen. Die naturschutzrechtlichen Darstellungen des Grünordnungsplans zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches erfüllen, können gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Für diese Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden. Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Soweit kein Bebauungsplan aufgestellt wird, kann die Gemeinde einen Grünordnungsplan als Satzung beschließen. In diesem sind die Zweckbestimmung von Flächen und Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 sowie die zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Ge- und Verbote festzusetzen. Für das Verfahren zur Aufstellung von Grünordnungsplänen nach Satz 1 gelten die Vorschriften für Bebauungspläne mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie die Vorschriften über die Veränderungssperre entsprechend. Eine Veränderungssperre kann ausgesprochen werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck beabsichtigter Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde. Setzt ein Grünordnungsplan nach Satz 1 Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen fest, so kann ihre Durchführung dem Grundstückseigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder, soweit die Maßnahmen dem Schutz gegen Immissionen oder dem Ausgleich vorhandener Verunstaltungen des Landschaftsbildes dienen, dem Verursacher aufgegeben werden.
(7) Bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen durch kreisangehörige Gemeinden ist die untere Naturschutzbehörde und bei der Aufstellung durch kreisfreie Städte die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beteiligen.
§ 8 Aufstellung und Genehmigung von Landschafts- und Grünordnungsplänen
(1) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.
(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sind bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete mit den benachbarten Ländern abzustimmen.
§ 9 Umweltbeobachtung
(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts kontinuierlich zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.
(2) Zuständig für die Umweltbeobachtung ist das Landesumweltamt. Die bei den Landesbehörden zu Absatz 1 vorliegenden und verfügbaren Daten sind auf Anforderung dem Landesumweltamt zur Verfügung zu stellen. § 66 bleibt unberührt. Das Landesumweltamt nimmt die Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern im Sinne des § 12 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.

