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Baden-Württemberg - Übersicht über die Landschaftsplanung

Rechtsvorschrift

Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz-NatSchG-) v. 13.12.2005 (GBl. Nr. 18/2005 S. 745, ber. S. 319), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. Nr. 14/2008 S. 370)


§ 15 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung

 

(1) Zweck der naturschutzorientierten Umweltbeobachtung als Teil der umfassenden Beobachtung der Umweltmedien ist, den Zustand des Naturhaushalts, seine Veränderungen und deren Folgen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

 

(2) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz. Die Naturschutzbehörden wirken insbesondere bei der Erhebung der Daten mit, die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen stellen bei ihnen vorhandene Daten kostenlos zur Verfügung. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

 

(3) Erhebungskriterien und -methoden für die Umweltbeobachtung nach Absatz 1 sollen mit dem Bund und den Ländern abgestimmt werden.

 

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§ 16 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

 

(1) Aufgabe der Landschaftsplanung ist, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können.

 

(2) Die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind in einem Landschaftsrahmenprogramm, in Landschaftsrahmenplänen und in Landschaftsplänen darzustellen.

 

(3) Die Pläne sollen insbesondere Angaben enthalten über
1.   den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2.   die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum einschließlich der Erholungsvorsorge,
3.   die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4.   die Erfordernisse und Maßnahmen

a)   zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b)   zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c)   zum Aufbau und zur Sicherung des Biotopverbunds,
d)   auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet sind,
e)   zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
f)   zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
g)   zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

Zu Nr. 4 Buchst. b, c und e ist ein Fachbeitrag der Naturschutzbehörde zu integrieren. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zunehmen.

 

(4) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach § 17 Abs. 1 und 3 sowie nach § 18 Abs. 1 ist eine strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. In die Darstellungen nach Absatz 3 sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758), als gesonderter Teil in die Begründung aufzunehmen. Auf die Umweltprüfung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn Landschaftsplanungen nur geringfügig geändert werden und die Änderung erhebliche Umweltauswirkungen nicht erwarten lässt.

 

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren, die sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Planungen und Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Schutzziele für Gebiete nach dem Fünften Abschnitt bleiben unberührt.

 

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§ 17 Landschaftsrahmenprogramm und Landschaftsrahmenpläne

 

(1) Das Landschaftsrahmenprogramm stellt die Zielsetzungen und Planungen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft des ganzen Landes dar. Landschaftsrahmenpläne enthalten die für Teile des Landes ausgeformten Zielsetzungen und Planungen des Landschaftsrahmenprogramms und die überörtlichen Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung in Text und Karte; sie sind für die gesamte Fläche des Landes zu erstellen.

 

(2) Das Landschaftsrahmenprogramm wird von dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Das Landschaftsrahmenprogramm soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 9 Abs. 2 und 3 des Landesplanungsgesetzes.

 

(3) Die Landschaftsrahmenpläne werden von den Trägern der Regionalplanung aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderungen von Regionalplänen entsprechend. Die Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.

 

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§ 18 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

 

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholungsvorsorge werden auf der Grundlage des Landschaftsrahmenprogramms und der Landschaftsrahmenpläne flächendeckend in Landschaftsplänen dargestellt. Von der flächendeckenden Darstellung kann für die Teile einer Gemeinde abgesehen werden, für die eine den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechende Nutzung gewährleistet und planungsrechtlich gesichert ist.

 

(2) Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde aufgestellt. Sie sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen in der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann sich auf diejenigen Bereiche einer Gemeinde oder Gemarkung beschränken, die unmittelbar oder in erheblichem Umfang mittelbar von den Veränderungen betroffen sind. Für das Verfahren gelten § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass die anerkannten Naturschutzvereine nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 frühzeitig zu beteiligen sind. Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden.

 

(3) Die Träger der Bauleitplanung können Grünordnungspläne aufstellen, wenn Teile der Gemeinden nachteiligen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind oder dies erforderlich ist, um einen Biotopverbund einschließlich der Biotopvernetzungselemente bei der Ausweisung von Bauflächen zu erhalten. Dabei kann auf die Darstellung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 verzichtet werden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können, sofern erforderlich und geeignet, als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.

 

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§ 19 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

 

(1) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 17 und 18 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit nicht erschwert werden. Sind erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten zu erwarten, ist § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

 

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 17 und 18 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete abgestimmt werden.

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Letzte Änderung: 13.04.2011

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