Bayern - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz-BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 23.02.2011 (GVBI. Nr. 04/2011 S. 82)
Art. 3 Landschaftsplanung
(1) Die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden
1. im Landschaftsprogramm als Teil des Landesentwicklungsprogramms,
2. in Landschaftsrahmenplänen als Teilen der Regionalpläne dargestellt.
(2) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Landschaftsplänen als Bestandteilen der Flächennutzungspläne dargestellt und in Grünordnungsplänen als Bestandteilen der Bebauungspläne festgesetzt. Die Gemeinden stellen flächendeckend Landschaftspläne auf. § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 244 Abs. 4 BauGB gelten entsprechend. In Teilen eines Gemeindegebiets kann von der Aufstellung eines Landschaftsplans abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. Grünordnungspläne sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; sie können dabei auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden.
(3) Die Landschaftsplanung hat die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen.
(4) Soweit erforderlich, sind darzustellen oder festzusetzen
1. der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2. der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die zu seiner Erreichung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
a) die allgemeinen Schutz, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
b) die Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft,
c) die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur im Sinn der Abschnitte III und IIIa,
d) die Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tiere und Pflanzen sowie die Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt eines Biotopverbunds,
e) die Maßnahmen zur Erholung in der freien Natur im Sinn des V Abschnitts,
f) die Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer.
g) die Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima.
Die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen sind insbesondere zu treffen für Bereiche,
1. die erheblichen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
2. die als Erholungsgebiete dienen oder als solche vorgesehen sind,
3. in denen Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten sind,
4. die an oberirdische Gewässer angrenzen,
5. die aus Gründen der Wasserversorgung, unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften, zu schützen und zu pflegen sind.
(5) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, hat die Gemeinde einen Landschaftsplan und Grünordnungspläne aufzustellen und fortzuschreiben, sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Für das Verfahren zur Aufstellung und die Genehmigung gelten die Vorschriften für Bauleitpläne entsprechend. Der Landschaftsplan hat die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans; der Grünordnungsplan hat die Rechtswirkung eines Bebauungsplans.
(6) Bei der Landschaftsplanung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Verwirklichung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden. Bei grenzüberschreitenden Planungen sollen die Erfordernisse und Maßnahmen mit den benachbarten Ländern abgestimmt werden.
Art. 3a Biosphärenreservate
(1) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann großflächige, reprä-sentative Ausschnitte von Kulturlandschaften nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu Biosphärenreservaten erklären. Biosphärenreser-vate dienen in beispielhafter Weise insbesondere
1. dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Kulturlandschaften,
2. der Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht wird,
3. der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und Forschung.
(2) Biosphärenreservate sollen entsprechend dem Einfluß menschlicher Tätigkeit in Kern, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert werden.
(3) Der Begriff Biosphärenreservat darf nur für die nach Absatz 1 erklärten Gebiete verwendet werden.
Art. 4 Durchführung der Landschaftspflege
Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Vollzug der Programme und Pläne nach Art. 3, können die unteren Naturschutzbehörden auf der Grundlage des Landschaftspflegekonzepts Bayern und des Arten- und Biotopschutzprogramms landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. Mit der Ausführung sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die Ausführung kann auch Vereinen übertragen werden, in denen kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). Die unteren Naturschutzbehörden können ferner öffentlich- rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.
Art. 5 Duldungspflicht
Die Grundeigentümer und die sonstigen Berechtigten haben, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, durch Beauftragte der unteren Naturschutzbehörde zu dulden
1. in Naturschutzgebieten, in Nationalparken, für Naturdenkmäler, für geschützte Landschaftsbestandteile, sowie für gesetzlich geschützte Biotope und für geschützte Lebensstätten
2. in sonstigen Fällen, wenn
a) der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch den Zustand des Grundstücks, insbesondere bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, beeinträchtigt oder gefährdet wird,
b) mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Gestattung (Genehmigung, Erlaubnis, Planfeststellung u.ä.) nicht die zum Schutz und zur Pflege der Landschaft sowie zur Einbindung in das Landschaftsbild einschließlich der Eingrünung notwendigen Auflagen verbunden wurden und nachträgliche Auflagen nicht mehr zulässig sind.

