Bremen - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz- BremNatSchG-) v. 17.09.1979 (Brem. GBI. Nr. 45/1979 S. 345), Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Naturschutzgesetzes v. 19.04.2006 (GBl. Nr. 27/2006 S. 211), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 27.04.2010 (GBl. Nr. 26/2010 S. 315)
§ 4 Aufgaben der Landschaftsplanung, allgemeine Vorschriften
(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung.
(2) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Landes- und Gemeindeebene darzustellen und zu begründen.
(3) Die Landschaftsplanung dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf die Natur im Planungsraum auswirken können. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in diesen Planungen und Verwaltungsverfahren sowie bei Umweltprüfungen nach § 1 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und bei der Beurteilung der Verträglichkeit im Sinne des § 26c Abs. 1 zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Schutzziele nach dem Abschnitt 4a bleiben unberührt.
(4) Die Landschaftsplanung besteht für das Land Bremen und für die Stadtgemeinde Bremen aus dem Landschaftsprogramm und für die Stadtgemeinde Bremerhaven aus den Landschaftsplänen.
§ 5 Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das gesamte Land Bremen im Landschaftsprogramm dargestellt. Die überörtlichen Darstellungen erfolgen für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremen im Landschaftsprogramm und für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bestandteil des Landschaftsprogramms nach den Sätzen 1 und 2 können auch Teilprogramme sein.
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Landesraumordnungsplanung aufgenommen und in der Bauleitplanung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs berücksichtigt.
(3) Im Landschaftsprogramm und in den Landschaftsplänen ist im Text und Karte mit Begründung im Einzelnen darzustellen:
1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand der Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4. Bereiche, in denen erhebliche Veränderungen der Landschaft zu erwarten sind,
5. die Erfordernisse und Maßnahmen
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds nach § 2a besonders geeignet sind,
d) zum Aufbau und Schutz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft,
g) zur Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
(4) Soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen insbesondere für Bereiche darzustellen.
1. die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,
2. die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
3. in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind,
4. die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
5. die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind und
6. die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind.
(5) Das Landschaftsprogramm oder die Landschaftspläne stellen, soweit es erforderlich ist, die Zweckbestimmung für Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen dar, insbesondere
1. die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,
2. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,
3. die Herrichtung und Begründung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,
4. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
5. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzungen,
6. Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten,
7. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,
8. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen.
(6) Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen des Landschaftsprogramms und der Landschaftspläne für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in das Landschaftsprogramm oder in Landschaftspläne nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu deren Verhältnis notwendig oder zweckmäßig ist.
(6a) Bei der Aufstellung oder. Änderung des Landschaftsprogramms nach § 6 Abs. 1 und 3 sowie von Landschaftsplänen nach § 7 Abs. 1 und 3 ist eine strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(7) Das Landschaftsprogramm oder die Landschaftspläne müssen geändert oder Fortgeschrieben werden, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich verändert haben. Das Landschaftsprogramm sollte spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit nach Satz 1 erforderlich, geändert oder fortgeschrieben werden. Von der Darstellung örtlicher Erfordernisse oder Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(8) Die Darstellung nach Absatz 1 können auch als Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitplänen aufgenommen werden.
§ 6 Aufstellung des Landschaftsprogramms
(1) Den Entwurf des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach § 5 Abs. 1 wird von der obersten Naturschutzbehörde aufgestellt. Sie soll die Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligen. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.
(2) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach Absatz 1 Satz 1 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach Anhörung der Gemeinde, deren Gebiet von der beabsichtigten Landschaftsplanung betroffen ist, der Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlussfassung vor. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.
(3) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Änderungen des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach § 5 Abs. 1 entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung eines Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms und eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden Unterlagen sowie über die Darstellung des Programminhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen. Hierbei sind die für Bauleitpläne geltenden Planzeichen zu berücksichtigen.
§ 7 Aufstellung der Landschaftspläne
(1) Den Entwurf des Landschaftsplanes stellt die untere Naturschutzbehörde Bremerhaven auf. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.
(2) Der Entwurf des Landschaftsplanes wird mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese beschließt den Landschaftsplan als Satzung. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zugeben. Hierbei ist anzugeben, wo und wann der Landschaftsplan eingesehen werden kann.
(3) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Änderungen eines Landschaftsplans entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.
§ 8 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms oder eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Lande Niedersachsen und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert werden.
(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen mit den zuständigen Behörden des Landes Niedersachsen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms oder eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festgelegt werden.
§ 9 Übergangsvorschriften
Das von der Bürgerschaft (Landtag) am 11. September 1991 beschlossene Landschaftsprogramm 1991 gilt in der am 10. Mai 2005 von der Bürgschaft (Landtag) geänderten Fassung (BremABl. S. 380) solange fort, bis und soweit es nach dem Verfahren des § 6 durch ein neues Landschaftsprogramm oder Teilprogramme nach § 5 Abs. 1 ersetzt wird. Die Zeitpunkte des Außer-Kraft-Treten des Landschaftsprogramms oder der Teilprogramme werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen gemacht. Die von der Stadtgemeinde Bremen beschlossenen Landschaftspläne Nr. 1 Lesumufer, beschlossen von der Stadtbürgerschaft am 23. Februar 1984, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 15.0März 1984 (Brem.ABl. S. 121), Nr. 3 Niederung Huchting-Grolland, beschlossen von der Stadtbürgerschaft am 20. September 1984, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 23. Oktober 1984 (Brem.Abl. S. 351), Nr. 4 Schönebecker Aue, Beschlossen von der Stadtbürgerschaft am 19. Februar 1996, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 14. März 1996 (Brem.Abl. S. 129) gelten als Bestandteil des Landschaftsprogramms fort, bis das Landschaftsprogramm durch ein neues Landschaftsprogramm oder Teilprogramm nach § 5 Abs. 1 ersetzt wird.
§ 10 Umweltbeobachtung
Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die
Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts kontinuierlich zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Dazu gehört insbesondere:
1. die Ermittlung der Veränderung des im Landschaftsprogramm dokumentierten Zustands von Naturhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie der Landschaft einschließlich der Ursachen für die Veränderung sowie
2. das Ziehen von Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Umweltbeobachtung und die Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Umweltsituation.

