Hessen - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hess. Naturschutzgesetz - HENatG -) v. 04.12.2006 (GVBl. I Nr. 22/2006 S. 619), zuletzt geä. durch Art. 4 d. Ges. v. 20.12.2010 (GVBl. I 2010 S. 629)
§ 8 Biotopverbund und –vernetzung
(1) Das Land entwickelt und erhält einen Biotopverbund, der nach Maßgabe der Landschaftsplanung aus Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen besteht. Der Biotopverbund soll einen angemessenen Anteil der Landesfläche umfassen.
(2) Der Biotopverbund dient:
1. der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und –gemeinschaften,
2. der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen,
3. der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, insbesondere zur Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG.
(3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind:
1. festgesetzte Nationalparke,
2. gesetzliche geschützte Biotope nach § 31,
3. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
4. weiter Flächen und Elemente, einschließlich Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken.
wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet sind. Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und gegebenenfalls so zu entwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen.
§ 9 Grundsätze der Landschaftsplanung
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) Bei der Aufstellung des Programms und der Pläne nach den §§ 10 und 11 haben das Land und die Träger der Bauleitplanung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Planungsräumen und Ländern sowie im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Landesgrenze überschreitende Planung erforderlich, soll das Programm oder der Plan für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den zuständigen Behörden des jeweils betroffenen Bundeslandes aufgestellt werden.
§ 10 Landschaftsprogramm
(1) Die überörtlichen Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesentwicklungsplans dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen.
(2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen
1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2. zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes,
3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz,
4. zur Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft im Sinne einer praktischen Umsetzung von § 6 des Hessischen Forstgesetzes und des § 5,
5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zug- und Wanderwege sowie Rastplätze,
6. zum Biotopverbund,
7. zu überörtlichen Projekten und Plänen,
8. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume.
(3) Die strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den Vorschriften des Hessischen Landesplanungsgesetzes.
§ 11 Landschaftspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den Naturschutzbehörden flächendeckend darzustellen. Von der Aufstellung eines Landschaftsplans kann für Teile der Gemeindegebietes abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(2) Soweit erforderlich, sind darzustellen und festzusetzen
1. der vorhandene und zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege insbesondere zur Entwicklung und zum Erhalt eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, einschließlich der Landschaftselemente im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen, sowie historischer Kulturlandschaften,
5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen.
(3) Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich aller Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden.
(4) Die strategische Umweltprüfung der Landschaftspläne erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschaftsplans auch der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind.
(5) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bebauungspläne oder Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Die Inhalte von Landschaftsplänen sind insbesondere für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne von § 34 heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
(6). Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind. Ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, ist der Landschaftsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs aufzustellen; Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

