Hamburg - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgisches Naturschutzgesetz - HmbNatSchG - ) in der Fassung v. 11.05.2010 (GVBl. Nr. 18/2010 S. 350)
§ 7 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden, auch soweit sie sich auf örtliche Verhältnisse beziehen, in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Die Darstellung erfolgt unter Beachtung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) nach §5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGB1. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGB1. I S. 1818, 1824), und unter Berücksichtigung der Aussagen eines forstlichen Rahmenplanes nach §2 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. 347, 353). Das Landschaftsprogramm ist fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Das Landschaftsprogramm soll Darstellungen und Erläuterungen enthalten über
1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4. die Bestandteile des Biotopverbunds sowie die Mindestdichte der Vernetzungselemente,
5. die Erfordernisse und Maßnahmen
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen . des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet oder die Bestandteile des
iotopverbunds sind,
d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000",
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen des Landschaftsprogramms für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Das Landschaftsprogramm ist durch konkretisierende Darstellungen zu den Inhalten der Landschaftsplanung zu ergänzen und zu erläutern, soweit dies für die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren, insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, sind die Inhalte des Landschaftsprogramms zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten des Landschaftsprogramms in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den §§8 und 12 BauGB aufgestellt oder geändert werden, in diesen Bebauungsplänen Festsetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5 zu treffen. Die Festsetzungen dürfen dem Landschaftsprogramm einschließlich seiner Konkretisierungen nicht widersprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Festsetzungen zugestimmt haben.
§ 8 Aufstellung des Landschaftsprogramms
(1) Die zuständige Behörde stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Bei der erstmaligen Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms ist die Umweltverträglichkeit der Landschaftsplanung nach den Vorschriften über die strategische Umweltprüfung bei Plänen und Programmen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), zu prüfen. Im Falle einer Änderung, die geringfügig ist oder lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegt, kann von der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen des Landschaftsprogramms auf die betroffenen Schutzgüter ist in den Erläuterungsbericht zu integrieren.
(2) Der Entwurf wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder durch elektronische Dokumente vorgebracht werden können.
(3) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms ist darauf Rücksicht nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze der Freien und Hansestadt Hamburg überschreitende Planung erforderlich, so sollen die jeweiligen Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit dem benachbarten Land festgelegt werden.
(4) Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz-und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Dabei ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht durch jedermann ausgelegt wird.
(5) Über konkretisierende Darstellungen nach §7 Absatz 4 beschließt der Senat. Die Absätze 2, 3 und 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

