Nordrhein-Westfalen - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Gesetz zur Sicherung des Haushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) v. 21.07.2000 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert des Gesetzes v. 16.03.2010 (GV. NRW Nr. 185)
§ 15 Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan
§ 17 Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung
§ 18 Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund
§ 19 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 23 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 24 Zweckbestimmung für Brachflächen
§ 25 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen
§ 26 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
§ 27 Aufstellung des Landschaftsplans
§ 27a Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
§ 28 Anzeige des Landschaftsplans
§ 28a Inkrafttreten des Landschaftsplans
§ 29 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans
§ 30 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern
§ 31 Aufgaben im Anzeigeverfahren
§ 33 Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
§ 34 Wirkung der Schutzausweisung
§ 35 Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung
§ 36 Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung
§ 36a Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung
§ 37 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 38 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen
§ 39 Allgemeine Duldungspflicht
§ 40 Besonderes Duldungsverhältnis
§ 15 Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan
(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird von der obersten Landschaftsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags ein Landschaftsprogramm aufgestellt, das die landesweiten Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Raumbedeutsame Erfordernisse werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsprogramms in den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen auf genommen.
(2) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammenfassend im Regionalplan dargestellt; der Regionalplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 15a Inhalt des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung
(1) Das Landschaftsprogramm besteht aus Text und Karten; es enthält
1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen,
2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
3. die Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a. für die Entwicklung eines landesweiten Biotopverbundsystems sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften einschließlich der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten und bestimmter Gebiete von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23, 43 und 62,
b. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, die insoweit auch einer nachhaltigen Nutzung der Naturgüter dienen,
c. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,
d. zur Sicherung des Freiraums mit seinen naturnahen Landschaftsstrukturen und Landschaftselementen.
(2) Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält
1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,
2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und
3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Angaben zum Biotopverbund.
§ 16 Landschaftsplan
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die sich aus den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 2 ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.
Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummern 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 2 ist insoweit nicht zulässig. Satz 4 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) haben unter Beachtung der Ziele der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die Darstellungen der Flächennutzungspläne sind in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten. Die Verbindlichkeit des Landschaftsplans richtet sich nach den §§ 7 Abs. 1 und 33 bis 41.
(3) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden.
(4) Der Landschaftsplan besteht aus Karte, Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht), Text und Erläuterungen, er enthält insbesondere
1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18),
2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23),
3. die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 2b)
4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25),
5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26).
§ 17 Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsplans ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h und 14i Abs. 1, 14k Abs. 1 und 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach § 27a bis c durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.
(2) Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplans nach § 29 Abs. 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren nach § 27a bis c ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird. Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 29 Abs. 3 und 4.
(3) Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.
§ 18 Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund
(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben als räumlich-fachliche über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Entwicklungsziel ist auch der Aufbau des Biotopverbunds nach § 2b. Als weitere Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht
1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten oder die Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten,
2. die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen,
3. die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,
4. der Ausbau der Landschaft für die Erholung. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur,
5. die Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.
(2) Bei der Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft sind die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke, insbesondere die land-, forst-, berg-, abgrabungs-, wasser- und abfallwirtschaftlichen Zweckbestimmungen zu berücksichtigen.
§ 19 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Der Landschaftsplan hat die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 festzusetzen. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote.
§ 20 Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
a. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
c. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist.
Die Festsetzung ist auch zulässig zur Entwicklung, Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
§ 21 Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
a. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
c. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
§ 22 Naturdenkmale
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
a. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
b. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
§ 23 Geschützte Landschaftsbestandteile
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
a. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
b. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
c. zur Abwehr schädlichen Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
§ 24 Zweckbestimmung für Brachflächen
(1) Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18) die Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
(2) Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die längen als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.
§ 25 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen
Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.
§ 26 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach den §§ 19 bis 23 besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der nach § 62 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 18 kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft (Landschaftsentwicklung) festsetzen.
(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die
1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume (Biotope), einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Bienenweidegehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume,
3. Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erfüllen,
4. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Entsiegelung, Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,
6. Pflege und Entwicklung von charakteristischen Elementen der Kulturlandschaft,
7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im besiedelten Bereich vorhandene landschaftliche Strukturen und Elemente insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Biotopverbund und
8. Maßnahmen für die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung.
(3) Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen stehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 2 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.
§ 27 Aufstellung des Landschaftsplans
(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zumachen.
(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen sowie die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt und die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.
§ 27a Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, zum frühes möglichen Zeitpunkt beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der Landschaftsplanung auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, so kann der Träger der Landschaftsplanung davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Landschaftsplan nicht berührt werden.
(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 27c durchgeführt werden.
§ 27b Beteiligung der Bürgen
Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach § 27c auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
§ 27c Öffentliche Auslegung
(1) Der Entwurf des Landschaftsplans ist auf die Dauer eines Monats beim Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zumachen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Die nach § 27a Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zumachen. Bei der Vorlage des Landschaftsplans nach § 28 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung beizufügen.
(2) Wird der Entwurf des Landschaftsplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 1 auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden; Absatz 1 Sätze 4 und 6 und § 29 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 28 Anzeige des Landschaftsplans
(1) Der Landschaftsplan ist der höheren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
(2) Die höhere Landschaftsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Der Landschaftsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Landschaftsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
(3) Der Träger der Landschaftsplanung ist verpflichtet, die von der höheren Landschaftsbehörde nach Absatz 2 geltend gemachten Verstöße auszuräumen.
§ 28a Inkrafttreten des Landschaftsplans
Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen. Der Landschaftsplan ist zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Landschaftsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
§ 29 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans
(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.
(2) Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach §§ 27a bis 27c sowie der Anzeige nach § 28 nicht; § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung (vereinfachte Änderung). Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der Landschaftsplan der Anzeige nach § 28. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 27c Abs. 1 Satz 4 und 6 zu behandeln.
(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.
(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat.
(5) Ein Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen.
§ 30 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27a, § 27c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
(2) Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
(3) Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind
1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(4) In der ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens des Landschaftsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.
(5) Der Träger der Landschaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler beheben; dabei kann der Träger der Landschaftsplanung den Landschaftsplan durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der Landschaftsplan kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
§ 31 Aufgaben im Anzeigeverfahren
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich auf die Rechtswirksamkeit eines Landschaftsplans nach § 30 nicht auswirkt, bleibt unberührt.
§ 32 Experimentierklausel
Die Träger der Landschaftsplanung können neue Inhalte des Landschaftsplans und neue Formen der Mitwirkung bei der Aufstellung des Landschaftsplanes erproben. Die Erprobung kann sich insbesondere erstrecken auf:
1. die Darstellung geeigneter Kompensationsflächen und die Beschreibung hierfür geeigneter Kompensationsmaßnahmen,
2. die Darstellung von Flächen, die im Rahmen eines Ökokontos nach § 5a geführt werden oder für ein solches geeignet sind (Flächenpool) und
3. die aktive Einbindung der Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Verbände und Institutionen in den Planungsprozess.
§ 33 Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
(1) Die gemäß § 18 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.
(2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 6 sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.
§ 34 Wirkung der Schutzausweisung
(1) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 2c Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.
(4) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.
(4a) Von den Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(4b) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.
(4c) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr, sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt unbeschadet des § 14 Abs. 1 Nr. 2 den unteren Landschaftsbehörden. Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann die oberste Landschaftsbehörde eine abweichende Regelung treffen.
(6) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 24 widersprechen, sind verboten.
§ 35 Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung
(1) Die Festsetzungen nach § 25 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.
(2) Die untere Forstbehörde überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Sie kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.
§ 36 Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung
(1) Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 Landesforstgesetz über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften der §§ 38 bis 41 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 26 Abs. 3. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 41 durchgeführt werden.
(3) Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der Landschaftsbehörde unverzüglich durchzuführen.
§ 36a Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung
Dem Träger der Landschaftsplanung steht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht steht dem Träger der Landschaftsplanung nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Das Vorkaufsrecht darf bei bebauten Grundstücken nur ausgeübt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes anders nicht zu verwirklichen sind. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist sowie bei einer Veräußerung zwischen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Beabsichtigt der Träger das Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes oder für einen abgegrenzten Landschaftsraum nicht auszuüben, ist dies durch den Träger zu beschließen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
§ 37 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-., Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.
§ 38 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen
Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.
§ 39 Allgemeine Duldungspflicht
Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht gegeben, so kann die untere Landschaftsbehörde den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks zur Duldung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen verpflichten, wenn die zu duldende Maßnahme nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.
§ 40 Besonderes Duldungsverhältnis
(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 nicht vor und kommt eine vertragliche Vereinbarung nach § 36 Abs. 2 für die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nicht zustande, so kann die höhere Landschaftsbehörde zugunsten des Kreises oder der kreisfreien Stadt ein besonderes Duldungsverhältnis begründen.
(2) Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte Körperschaft, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Es ist gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
(3) Für das besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Erhebliche Wirtschaftserschwernisse sind darüber hinaus angemessen in Geld zu entschädigen. Der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks durch die begünstigte Körperschaft zum Verkehrswert verlangen. Die Verpflichtung zur Übernahme kann anstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt auch von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht nicht, wenn es sich um eine Brachfläche im Sinne von § 24 Abs. 2 handelt.
(4) Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung des Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter begründet. Eine Geldentschädigung gemäß Absatz 3 ist durch besonderen Bescheid festzusetzen.
(5) Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere Landschaftsbehörde aus wichtigem Grunde aufgehoben werden. Es ist aufzuheben, wenn
a. der Landschaftsplan bezüglich der in Anspruch genommenen Fläche geändert worden ist oder die Ausführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommen kann oder
b. Gründe eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer das besondere Duldungsverhältnis zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Eigentümer oder Besitzer auszugleichen. Der Aufhebungsbescheid trifft hierüber die näheren Festsetzungen.
§ 41 Maßnahmen der Bodenordnung
Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Landschaftsbehörde durch die für die Agrarordnung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.
§ 74 Landschaftspläne
(1) § 16 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung nach § 27c in der bis zum 5. Juli 2007 geltenden Fassung begonnen wurde oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft bis zum 5. Juli 2007 beschlossen worden ist.
(2) Genehmigungsverfahren nach § 8, die vor dem 5. Juli 2007 förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen abgeschlossen.
(3) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.
(4) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 191).

