Bundesamt für Naturschutz

Hauptbereichsmenü


Suche in www.bfn.de

Rheinland-Pfalz - Übersicht über die Landschaftsplanung

Rechtsvorschrift

Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -) v. 28.09.2005 (GVBl. Nr. 20/2005 S. 387)zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (GVBl. S. 106)


§ 7 Umweltbeobachtung

 

(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

 

(2) Zuständig für die Umweltbeobachtung ist das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht.

 

Nach oben

§ 8 Landschaftsplanung

 

(1) Die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 und § 14 BNatSchG. Zu den Inhalten gehören auch Angaben über die weiteren Grundsätze nach § 2 Abs. 1.

 

(2) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich des Landes im Landschaftsprogramm dargestellt. Das Landschaftsprogramm wird als Beitrag für das Landesentwicklungsprogramm erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes (LP1G) in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen. Soweit im Landesentwicklungsprogramm von den Inhalten und Zielsetzungen des Landschaftsprogramms abgewichen wird, ist dies zu begründen.

 

(3) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich einer Region nach § 13 Abs. 1 und 2 LP1G in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Landschaftsrahmenpläne werden als Beitrag für die regionalen Raumordnungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in die regionalen Raumordnungspläne aufgenommen. Soweit in den regionalen Raumordnungsplänen von den Inhalten und Zielsetzungen des Landschaftsrahmenplans abgewichen wird, ist dies zu begründen.

 

(4) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen dargestellt. Die Landschaftspläne werden als Beitrag für die Bauleitplanung erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitplanung aufgenommen. Soweit in den Bauleitplänen von den Inhalten und Zielsetzungen der Landschaftspläne abgewichen wird, ist dies zu begründen. Von der Erstellung eines Landschaftsplans kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 2 entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

 

(5) Zuständig für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste, für die Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne die obere Naturschutzbehörde. Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Flächennutzungsplanung unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörden erstellt.

 

Nach oben

Letzte Änderung: 16.03.2011

 Artikel drucken