Schleswig-Holstein - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG-) vom 24.02.2010 (GVBl. Nr. 6/2010 S. 301, zuletzt ber. durch Art. 1 d. Ges. v. 24.02.2010 (GVBl. Nr. 15/2010 S. 486), zuletzt geändert am 13. Juli 2011 (GVBl. S. 225)
§ 7 Aufgaben, Inhalte und Verfahren der Landschaftsplanung (zu §§ 13,14 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und zu begründen.
(2) Für die Inhalte der Landschaftsplanung gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie sind in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für die einzelnen Ebenen der Landschaftsplanung das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß Absatz 2, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln.
§ 8 Landschaftsprogramm (zu § 15 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Biotopverbundes gemäß § 1 Abs. 4 sind im Landschaftsprogramm darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms haben den Anforderungen des Landesraumordnungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen.
(2) Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben; es wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
(3) Die raumbedeutsamen Inhalte nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne aufgenommen. Weichen die übernommenen Inhalte von den Darstellungen im Landschaftsprogramm ab, sind die Gründe darzulegen.
§ 9 Landschaftspläne (zu § 16 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen.
(2) Landschaftspläne werden unter Beachtung des Landschaftsprogramms von den Gemeinden für ihr Gebiet aufgestellt. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen.
(3) Landschaftspläne bestehen aus einem Grundlagenteil und einem Planungsteil, der nach Abwägung von den aufstellenden Gemeinden zu beschließen ist. Die Landschaftspläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung der Landschaftspläne die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 58 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit.
(4) Die geeigneten Inhalte werden nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne übernommen.
(5) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(6) Landschaftspläne sind bekannt zu machen: Sie sind bei Bedarf fortzuschreiben.

