Saarland - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland - Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) - vom 05.04.2006 (ABl. Nr. 22/2006 Seite 726), zuletzt geä. durch Art. 3 d. Ges. v. 28.10.2008 (ABl. Nr. 1/2009 S. 3)
§ 5 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. § 13 Abs. 1 und § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) In der Landschaftsplanung sind auch darzustellen
1. der Biotopverbund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der regional erforderlichen Mindestdichte von Verbindungselementen und geeigneter Maßnahmen, falls die Mindestdichte unterschritten ist, sowie
2. unzerschnittene Räume gemäß § 6 .
§ 15 Landschaftsprogramm
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes sind für das gesamte Land in einem Landschaftsprogramm darzustellen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Ihre Grundsätze und sonstigen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
(2) Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde nach Anhörung der betroffenen obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände, des Rates für Nachhaltigkeit, des Landesbeirats für Landschaft sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange aufgestellt und fortgeschrieben. Für das Landschaftsprogramm ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026). Das Landschaftsprogramm muss die Anforderungen der §§ 14 g und 19 a Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.
(3) Bei Erstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen, wo das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.
(4) Das Landschaftsprogramm ist ein Fachplan. Seine raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen werden nach Maßgabe des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) in der jeweils geltenden Fassung in den Landesentwicklungsplan übernommen.
§ 37 Landschaftspläne, Grünordnungspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt. Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Flächennutzungsplanung als Beitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen. Die erforderliche strategische Umweltprüfung erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanes. Insoweit sind für das Verfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches zu beachten. Soweit in den Bauleitplänen von den Inhalten und Zielsetzungen der Landschaftspläne abgewichen wird, ist dies zu begründen. Von der Erstellung eines Landschaftsplans kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(2) Die Einzelerfordernisse und -maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Ebene des Bebauungsplans können von der Gemeinde in Grünordnungsplänen festgelegt werden. Diese sollen insbesondere Festlegungen über Zustand, Funktion, Ausstattung und Entwicklung der Frei- und Grünflächen enthalten. Für das Verfahren gelten die für den Bebauungsplan vorgesehenen Vorschriften des Baugesetzbuches entsprechend.

