Sachsen - Übersicht über die Landschaftsplanung
Rechtsvorschrift
Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG- ) v. 03.07.2007 (GVBl. Nr. 9/2007 S. 321), zuletzt geändert des Gesetzes v. 23.09.2010 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 270)
§ 4 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
§ 5 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
§ 4 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten, zu begründen und in Text und Karten darzustellen. Hierzu sind
1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft zu analysieren und unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewerten,
2. Leitbilder für Naturräume und Landschaftseinheiten zu entwickeln und
3. auf dieser Grundlage, die für den Planungsraum konkretisierten Ziele und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustandes, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbundes besonders geeignet sind,
d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima und
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen als gesamträumliche Entwicklungskonzeption zu erarbeiten.
(2) Die Landschaftsplanung ist eine wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie ist als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen sowie deren Verträglichkeit im Sinne des § 22b heranzuziehen.
(3) Bei der Planung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.
§ 5 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die Grundlagen (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 1) und die Inhalte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3) der Landschaftsplanung sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG ) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 719) in der jeweils geltenden Fassung als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen. Der Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan ist aus dem Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm zu entwickeln.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt.
(3) Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in Verwaltungsverfahren sowie in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen.
(4) Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 15 BNatSchG. Die Regionalpläne übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 15 BNatSchG.
§ 6 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(1) Für das Gebiet einer Gemeinde ist ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Soweit geeignet, sind die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Der Landschaftsplan ist in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.
(2) Als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung wird ein Grünordnungsplan aufgestellt. Soweit geeignet, sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt oder sind diese bereits berücksichtigt, kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Landschaftspläne sind nach Vorliegen neuer Erkenntnisse und Entwicklungen fortzuschreiben.
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.
(2) Für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 SächsLPlG obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach § 5 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.
(3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden.
(4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.

