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Sachsen-Anhalt - Übersicht über die Landschaftsplanung

Rechtsvorschrift

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (- NatSchG LSA -) v. 23.Juli 2004 (GVBl. Nr. 41/2004 S. 454), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA Nr. 27 S. 569)


§ 12 Aufgaben der Landschaftsplanung

 

Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Die Inhalte der Landschaftsplanung dienen der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. In den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, sind sie als Abwägungsgrundsatz zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt heranzuziehen.

 

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§ 13 Begriff und Inhalte der Landschaftsplanung

 

(1) Die Landschaftsplanung ist eine flächendeckende Fachplanung des Naturschutzes. Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm, in Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen in Text und Karte begründet für den jeweiligen Planungsraum darzustellen.

 

(2) Wesentliche Inhalte der Landschaftsplanung sind insbesondere
1.   die Ermittlung und Beschreibung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft,
2.   die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum,
3.   die Bewertung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft nach Nummer 1 und der zu erwartenden Veränderungen nach Maßgabe der konkretisierten Ziele und Grundsätze nach Nummer 2, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, sowie
4.   die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
a)   zur Vermeidung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b)   zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,
c)   zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000",
d)   zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 5 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
e)   zum Schutz und zur Verbesserung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit von Boden, Wasser, Luft und Klima,
f)    zur Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft,
g)   zur Sicherung und Entwicklung der Natur und Landschaft als Naturerlebnis- und Erholungsraum.

 

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne, die Erfassung der notwendigen Grundlagen sowie die Darstellung des Inhalts nach Absatz 2 zu erlassen.

 

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§ 14 Landschaftsprogramm

 

(1) Die oberste Naturschutzbehörde hat für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auszuarbeiten und fortzuschreiben.

 

(2) Das Landschaftsprogramm stellt überörtlich die Erfordernisse und die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar.

 

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften in den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und Teilgebietsentwicklungspläne aufzunehmen.

 

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§ 15 Landschaftsrahmenplan

 

Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuschreiben. Soweit der Landschaftsplan auch den Ansprüchen eines Landschaftsrahmenplanes genügt, können die kreisfreien Städte von einer gesonderten Landschaftsrahmenplanung absehen. Landschaftsrahmenpläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 16 Landschaftspläne

 

(1) Die gesamtörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Sofern sich diese Veränderungen nur auf Teilgebiete beziehen, kann die Fortschreibung auf diese Teilgebiete beschränkt werden. Die Aufstellung erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

 

(2) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann für Teilflächen der Gemeinde abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht, dies planungsrechtlich gesichert ist oder eine Nutzungsänderung nicht zu erwarten ist.

 

(3) Die erstmalige Aufstellung von Landschaftsplänen kann durch das Land bis zum 31. Dezember 2006 finanziell gefördert werden.

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§ 17 Zusammenwirken mit anderen Ländern

 

(1) Bei der Aufstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern nicht erschwert werden.

 

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den benachbarten Ländern festgelegt werden.

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Letzte Änderung: 16.03.2011

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