Richtlinien und naturschutzfachliche Anforderungen, die in der FFH- und Vogelschutzrichtlinie verankert sind
Biogeografische Regionen und naturräumliche Haupteinheiten
Konzept des günstigen Erhaltungszustands
Natura 2000
Mit dem Inkrafttreten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, FFH-Richtlinie (
Richtlinie 92/43/EWG), des Rates vom 21. Mai 1992 zur "Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" im Juni 1992 ist erstmals ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen Union geschaffen worden.
Das Schutzgebietssystem Natura 2000 ist in Deutschland zusätzlich mit der Umsetzung in nationales Recht im April 1998 rechtsverbindlich und schließt auch die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie (
Richtlinie 79/409/EWG) des Rates vom 2. April 1979 zur "Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" mit ein.
Die besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) bzw. Special Areas of Conservation (SAC) der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) bilden zusammen mit den besonderen Schutzgebieten bzw. Special Protected Areas (SPA) der Vogelschutzrichtlinie das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000.
Das Ziel der Ausweisung eines Netzes Natura 2000 ist der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union, zusammen mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen beider Richtlinien. Darunter wird sowohl die Bewahrung als auch die Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse" (FFH-Richtlinie) verstanden. In der Vogelschutzrichtlinie wird zudem die Wiederherstellung und Neuschaffung von Lebensstätten gefordert.
Neben dem Schutz der Lebensraumtypen und der Habitate der Arten im Rahmen der Ausweisung der o. g. Schutzgebiete bestehen für weitere Arten der FFH-Richtlinie (Anhang IV und V, FFH-Richtlinie) und dem überwiegenden Teil der Arten der Vogelschutzrichtlinie (Ausnahmen sind in den Anhängen II und III aufgeführt) besondere Artenschutzverpflichtungen.
FFH-Richtlinie
Die FFH-Richtlinie (
92/43/EWG, Anhänge in der aktuellen Fassung
2006/105/EG) des Rates vom 20. November 2006 sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien ausgewiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass der Erhalt der biologischen Vielfalt nicht alleine durch den Schutz einzelner Habitate, sondern nur durch ein kohärentes Netz von Schutzgebieten erreicht werden kann. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen der Richtlinie
Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) aufgeführt, für die Gebiete nach den Kriterien des Anhangs III ausgewiesen werden müssen.
Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die ggf. geeignete Bewirtschaftungspläne eigens für die Gebiete aufgestellte und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen (Art 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie).
Alle sechs Jahre erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Bericht (Art. 17 FFH-Richtlinie) über die Durchführung der im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen einschließlich eines allgemeinen Monitorings (Art. 11 FFH-Richtlinie). Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die in Artikel 6 Abs. 1 genannten Erhaltungsmaßnahmen und bewertet die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II.
Alle zwei Jahre wird zudem ein Artenschutzbericht zu erteilten Ausnahmeregelungen erstellt (Art. 16 Abs. 2 FFH-Richtlinie).
Auf der Ebene der Europäischen Union wir die Umsetzung der FFH-Richtlinie durch den Habitat-Ausschuss (gemäß Art. 20 FFH-Richtlinie) unterstützt. Dieser setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen.
Vogelschutzrichtlinie
Am 2. April 1979 setzte der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 79/409/EWG in Kraft. Mit dieser Vogelschutzrichtlinie wollte man den beobachteten Rückgang der europäischen Vogelbestände aufhalten und insbesondere die Zugvögel besser schützen. Sie gehört zu den ersten Schritten der damals noch jungen europäischen Umweltpolitik. Die Richtlinie gilt für sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten leben, für ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach einer Reihe von Ergänzungen und Anpassungen erließen das Europäische Parlament und der Rat am 30. November 2009 eine
kodifizierte Fassung, die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 26.1.2010, S. 7 ff.), die jetzt maßgeblich ist. Schutzgebiete für die Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sollen aufgrund ihrer zahlen- und flächenmäßigen Eignung ausgewählt werden. Für die regelmäßigen Zugvogelarten besteht die Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Vogelschutzgebiete werden als besondere Schutzgebiete bzw. Special Protected Areas (SPA) bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt. Weitere Informationen
Meldeverfahren.
Der Schutz der besonderen Schutzgebiete ist in Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie geregelt. Demnach sind die Mitgliedstaaten aufgefordert die nötigen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen zu treffen, die Lebensräume der Vogelarten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete zu pflegen und zu gestalten, zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen oder Lebensstätten neu zu schaffen.
Mit Einführung der FFH-Richtlinie seit 1992 unterliegen alle gemeldeten Vogelschutzgebiete dem Schutzregime von Natura 2000 (Art. 7 FFH-Richtlinie) und damit dem Verschlechterungsverbot (Art. 6 (2) FFH-Richtlinie) sowie der der FFH-Verträglichkeitsprüfung.
Die Art. 5 bis 9 der Vogelschutzrichtlinie enthalten die Bestimmungen zum Artenschutz. Hierunter fallen Handels- und Jagdverbote für bestimmte Arten sowie das Verbot bestimmter Fangmethoden. Ausnahmen werden in den Anhängen II und III sowie in Art. 9 geregelt.
In Art. 15 der Vogelschutzrichtlinie ist ein Verfahren zur Änderung (
Novellierung) der Anhänge I und V als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen.
Biogeografische Regionen und naturräumliche Haupteinheiten
Bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie spielt der naturräumliche Bezug eine wichtige Rolle. Während sich die Berichterstattung über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen auf die biogeografischen Regionen bezieht, liegen der Auswahl der Schutzgebiete und der Bewertung ihrer Kohärenz die naturräumlichen Haupteinheiten, dargestellt in "Daten zur Natur" (Bundesamt für Naturschutz, 2008) nach Ssymank (1994), zugrunde. Dadurch ist eine ausgewogene Verteilung der Schutzgebiete und die Erhaltung regionaltypischer Ausprägungen aller Schutzgüter im Netz Natura 2000 gewährleistet.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung sowie Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Falle von Projekten, die einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung unterliegen, sind ebenfalls mit diesem räumlichen Bezug zu leisten. Der im § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannte Begriff „Naturraum“ entspricht den naturräumlichen Haupteinheiten nach Ssymank (1994).
Konzept des günstigen Erhaltungszustands
Ein Schlüsselbegriff in der FFH-Richtlinie ist der "günstige Erhaltungszustand".
Der Erhaltungszustand für die Lebensraumtypen wird definiert als "die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können" (Art. 1 e FFH-Richtlinie). Analog definiert Artikel 1 i der Richtlinie den Erhaltungszustand für die Arten als "Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können". Einerseits sind abiotische (z. B. Klima, Wasserhaushalt, Böden) und biotische Faktoren (z. B. Sukzession, interspezifische Konkurrenz) zu betrachten. Andererseits sind die direkten und indirekten Einflüsse des menschlichen Wirtschaftens zu berücksichtigen, sofern diese Faktoren sich auf die Verbreitung und den Bestand der Lebensraumtypen und Arten auswirken.
Als günstig wird der Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps bzw. einer Art angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- das natürliche Verbreitungsgebiet nimmt weder ab noch wird es in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen (Lebensraumtypen und Arten);
- die für den langfristigen Fortbestand notwendigen Strukturen und spezifischen Funktionen eines Lebensraumtyps sind dauerhaft gesichert (nur Lebensraumtypen);
- der Erhaltungszustand der charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps ist günstig (nur Lebensraumtypen);
- das langfristige Überleben der Populationen der Arten ist gesichert (nur Arten);
- der Lebensraum der Arten ausreichend groß ist (nur Arten).
Im Gegensatz zu den
Roten Listen wird bei der FFH-Richtlinie nicht das Aussterberisiko bewertet sondern die dauerhafte Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes. Auch die Vogelschutzrichtlinie sieht vor, die Bestände der relevanten Vogelarten zu erhalten bzw. zu verbessern (Art. 2 Vogelschutzrichtlinie) und „eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen“ (Art. 3 Vogelschutzrichtlinie).
Gebietsauswahl
Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG). Die FFH-Gebiete werden auch als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bzw. Special Areas of Conservation (SAC), die Vogelschutzgebiete als besondere Schutzgebiete bzw. Special Protected Areas (SPA) bezeichnet. Sie werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt.
Mit dem Beschluss der EU-Kommission vom 29. Oktober 2009, von Deutschland keine weiteren Vogelschutzgebiete zu fordern, hat der Meldeprozess sein Ende gefunden. Das Schutzgebietsnetz Natura 2000 ist in Deutschland vollständig.
Weitere Informationen:
Meldeverfahren
Kohärenz
Zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 sollen sich die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bemühen, die Erhaltung und ggf. Schaffung der in Art. 10 genannten Landschaftselemente zu erreichen. Hierunter wird die Förderung "verbindender Landschaftselemente" unter Berücksichtigung von funktionalen Aspekten der Kohärenz wie z. B. Wanderung, Ausbreitung und Genaustausch über das Netz der gemeldeten Natura 2000-Gebiete hinaus verstanden.
Weitere Informationen:
Kohärenz
Verträglichkeitsprüfung
Nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ist eine Prüfung der Verträglichkeit im Falle von Plänen oder Projekten vorgesehen, wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können.
Weitere Informationen:
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Artenschutz
Die Art. 12 bis 16 der FFH-Richtlinie und Art. 5 bis 9 der Vogelschutzrichtlinie enthalten die Bestimmungen zum Artenschutz.
Nach FFH-Richtlinie fallen hierunter Maßnahmen für ein strenges Schutzsystem für die Tier- und Pflanzenarten in Anhang IV (Art. 12, Art. 13 FFH-Richtlinie), Maßnahmen zur Regelung der Entnahme und Nutzung der Tier- und Pflanzenarten in Anhang V (Art. 14) sowie Bestimmung zum Fang und Transport von Arten der Anhänge IV und V (Art. 15). Ausnahmen werden in Art. 16 der FFH-Richtlinie geregelt.
Unter die Bestimmungen zum Artenschutz nach Vogelschutzrichtlinie fallen Handels- und Jagdverbote für bestimmte Arten sowie das Verbot bestimmter Fangmethoden. Ausnahmen werden in den Anhängen II und III sowie in Art. 9 geregelt.
Berichtspflichten
Eine wesentliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen der FFH-Richtlinie ist alle 6 Jahre über den Zustand der Bestandteile des Natura 2000-Netzes in ihrem Zuständigkeitsbereich Bericht zu erstatten. Es handelt sich hier um die erste umfassende gesetzliche Regelung zur Erfolgskontrolle im Naturschutz. Grundlage der Berichtspflicht ist Art. 17 der FFH-Richtlinie. Auf Grundlage der nationalen Berichte erstellt die Europäische Kommission einen zusammenfassenden Bericht.
Neben Angaben zu den im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen sollen die Berichte die Auswirkungen der in den Natura 2000-Gebieten durchgeführten Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten des Anhang II gemäß Art. 6 der FFH-Richtlinie aufführen. Außerdem sind die wichtigsten Ergebnisse der allgemeinen Überwachung des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses gemäß Art. 11 der FFH-Richtlinie im Bericht enthalten.
Gemäß Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie hingegen verpflichten sich die Mitgliedstaaten alle 3 Jahre der Europäischen Kommission einen so genannten Durchführungsbericht über die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zu übermitteln. Die Kommission erstellt auf der Basis dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht.
Weitere Informationen:
Berichtspflichten / Monitoring
Allgemeines Monitoring
Nach Art. 11 der FFH-Richtlinie ist eine allgemeine Überwachung der Arten und Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses durchzuführen.
Als Lebensraumtypen gemeinschaftlichen Interesses werden die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen bezeichnet. Arten gemeinschaftlichen Interesses sind alle in den Anhängen II, IV und V aufgeführten Tier- und Pflanzenarten (Art. 2, Art. 1c FFH-Richtlinie).
Die allgemeine Überwachung muss auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete stattfinden, da sie als Zielsetzung die Überwachung des Erhaltungszustandes der genannten Lebensraumtypen und Arten unter besonderer Berücksichtigung der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten - unabhängig von der Gebietskulisse - hat.
Weitere Informationen:
Berichtspflichten / Monitoring
Management
Das Gebietsmanagement beinhaltet zum einen die Erstellung eines Managementplans mit Kernelementen wie z. B. der Festlegung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele und der Planung von Maßnahmen. Ebenso wichtig sind zum anderen die Beteiligung der in den Gebieten wirtschaftenden Menschen, von Verbänden und der lokalen Bevölkerung bei der Aufstellung und Umsetzung des Managementplans sowie die Sicherung der Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen und eine Erfolgskontrolle.
Weitere Informationen:
Management
Novellierung der Anhänge der FFH-Richtlinie
Der Schutz der FFH-Richtlinie gilt den Arten und Lebensraumtypen "von gemeinschaftlichem Interesse", d. h. denjenigen Lebensraumtypen und wildlebenden Arten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Dieser Status kann sich positiv (z. B. durch Naturschutzmaßnahmen der Richtlinie selbst) oder negativ (z. B. durch Eingriffe in die Landschaft) verändern. Daher ist in Art. 19 der FFH-Richtlinie ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen. Diese Änderungen werden (abgesehen von Beitrittsverhandlungen bei der Neuaufnahme von Mitgliedstaaten) nur in größeren Zeitabständen erfolgen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Hierbei können auch Anpassung der Artenlisten an den aktuellen Kenntnisstand der Taxonomie und Systematik erfolgen.
In Art. 15 der Vogelschutzrichtlinie ist ebenfalls ein Verfahren zur Änderung (Novellierung) der Anhänge I und V als Anpassung an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" vorgesehen. Diese Änderungen werden nur in größeren Zeitabständen erfolgen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Das Verfahren der Anpassung ist in Art. 17 der Vogelschutzrichtlinie geregelt.
Öffentlichkeitsarbeit
Der Information der Öffentlichkeit wird nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie besonderes Gewicht beigemessen. So sind die alle 6 Jahre zu erstellenden nationalen Durchführungsberichte öffentlich zu machen, ebenso der gemeinschaftliche zusammenfassende Bericht der Europäischen Union.
Forschung
Für die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist ein Ausbau der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse unerlässlich. Daher fordern Art. 18 der FFH-Richtlinie und Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf die erforderliche Forschung und wissenschaftliche Arbeit zu fördern.
Nach der FFH-Richtlinie soll insbesondere bezüglich
- aller Maßnahmen zur Sicherung der Arten- und Lebensraumdiversität (Art. 2 Abs. 1),
- der Maßnahmen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (Art. 2 Abs. 2),
- der Überwachung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter (Art. 11),
- der Ausweisung von Schutzgebieten im Sinne des Netzwerkes Natura-2000 (Art. 4) sowie
- der Gewährleistung der Kohärenz durch die Förderung verbindender (auch grenzüberschreitender) Landschaftselemente
Forschung betrieben werden.
Im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung ist gemäß Art. 19 der FFH-Richtlinie eine Anpassung der Anhänge I, II, IV und V an den "technischen und wissenschaftlichen Fortschritt" erforderlich. Dafür bilden Forschungsarbeiten zur europaweiten Gefährdung von Arten und Lebensräumen eine Grundlage (z. B. nationale Rote Listen der Biotope und Arten).
Die Vogelschutzrichtlinie fordert die Mitgliedstaaten in Art. 10 auf, die notwendigen Forschungen und Arbeiten zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung aller wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume die unter die Richtlinie fallen, zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll den Arten des Anhang V gewidmet werden.
Gremien und Organisation der Umsetzung
Auf der Ebene der Europäischen Union wird die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie durch den Habitatausschuss (gemäß Art. 20 und 21 der FFH-Richtlinie) bzw. durch den Ornis-Ausschuss (gemäß Art. 16 der Vogelschutzrichtlinie), unterstützt. Diese setzen sich jeweils aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen.
Beschlüsse werden mit qualifizierter Mehrheit (Stimmgewichtung) gefasst. Diesen Ausschüssen sind zusätzlich wissenschaftlich-technische Beratungsgremien als Wissenschaftliche Arbeitsgruppen (SWG) zugeordnet.


