Auswahlprozeß Hintergrund

Mit Inkrafttreten der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verpflichteten sich die EU-Mitgliedsstaaten bereits 1992, ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten auch im Meer zu schaffen. Die Schutzgebiete, die gemäß der FFH-Richtlinie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Special Areas of Conservation, SAC) zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten (Special Protected Areas, SPA) gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie das Schutzgebietssystem NATURA 2000. Ziel dieses Netzes ist der Erhalt und - falls erforderlich - die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt an Land, in Flüssen und Seen sowie im Meer.

Die Grundlagen, Ziele und Verbindlichkeiten des NATURA 2000 Netzwerkes gelten sowohl an Land als auch im Meer. In Deutschland sind für den Naturschutz und damit für die Auswahl der NATURA 2000 Schutzgebiete grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Diese Zuständigkeit gilt allerdings nur innerhalb der 12 Seemeilen-Zone. Gebiete außerhalb der 12 Seemeilen-Zone, in der nach dem völkerrecht geltenden Seerechtsübereinkommen die Hoheitsbefugnisse Deutschlands auf bestimmte Aktivitäten beschränkt sind, blieben lange unberücksichtigt. Mit der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes im April 2002 wurde die Rechtsgrundlage für die Umsetzung von NATURA 2000 in den Meeresflächen der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ, 12 - 200 Seemeilen-Zone) geschaffen, wie es die EU-Kommission schon zuvor gefordert hatte. Gemäß § 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nunmehr das Bundesamt für Naturschutz und das Bundesumweltministerium seewärts der 12-Meilen-Zone (Küstenmeer) in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) für die Auswahl, die Ausweisung und Verwaltung der Schutzgebiete zuständig.

Gleichzeitig erhöhte sich auch durch den zunehmenden Nutzungsdruck in Nord- und Ostsee die Notwendigkeit, wichtige Lebensräume und Arten in der deutschen AWZ zu erhalten. Langjährige Forschungsvorhaben hatten bereits viele Hinweise auf besonders schützenswerten Meeresgebiete gegeben. So wurde auf Initiative und mit Finanzierung durch das BMU / BfN zur eindeutigen Identifizierung und Abgrenzung solch wertvoller Bereiche im Jahr 2002 ein umfangreiches Forschungsprogramm gestartet. In diesem wurden vor allem Verbreitung, Vorkommen und Wanderungen der besonders schützenswerten Tierarten in ihren Lebensräumen erfasst. Darüber hinaus wurden die Verteilung, Struktur und ökologische Bedeutung der Sandbänke und Riffe und ihrer Lebensgemeinschaften im offenen Meer untersucht.

Ursprünglich hätten die FFH-Gebietsmeldungen bereits binnen drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie - also bis 1995 - an die EU gesandt werden müssen. Diese Frist verstrich zunächst ohne Meldung von deutschen Gebieten. Auch andere europäische Länder versäumten eine fristgerechte Gebiets-Meldung. Schließlich wurde Deutschland aufgrund unzureichender Meldungen im Jahr 2001 von dem Europäischen Gerichtshof verurteilt. Mittlerweile ist die Meldung an die EU-Kommission fast abgeschlossen, nur im marinen Bereich fehlen noch einige Gebietsmeldungen. Trotz des verzögerten Anfangs ist es Deutschland mit der Meldung und Anerkennung von 10 Gebieten (entspricht ca. 31 %) in der deutschen AWZ gelungen, als erster EU Mitgliedstaat ein vollständiges Netzwerk von küstenfernen Meeresschutzgebieten zu identifizieren.
Siehe auch: EU-Meldestand NATURA 2000, BAROMETER NATURA

Foto von drei Wissenschaftlern im Gespräch

Wissenschaftler beraten sich

FFH-Richtlinie …

…ist die Abkürzung für Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. In den Anhängen dieser Richtlinie sind verschiedene Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) genannt, zu deren Schutz EU-weit besondere Anstrengungen zu unternehmen sind. Für diese Arten und Lebensräume soll unter anderem durch die Ausweisung von Schutzgebieten ein „günstiger Erhaltungszustand“ bewahrt oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele sollen dabei die unterschiedlichen ökologischen Ansprüche der jeweiligen Arten und Lebensräume berücksichtigen. Die Meldung der Gebiete erfolgt getrennt nach biogeographischen Regionen. Die Nordsee gehört zur atlantischen, die deutschen Teile der Ostsee zur kontinentalen biogeographischen Region.

Als EU-Vogelschutzrichtlinie…

… wird die Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG vom 02. April 1979 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten bezeichnet. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für alle auf dem europäischen Gebiet heimischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Arten des Anhangs I dieser Richtlinie bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, dazu gehört explizit auch, die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Darüber hinaus müssen auch die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten geschützt werden, in dem ihre Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten als Nahrungsgebiete entwickelt und erhalten werden sollen.

© Bundesamt für Naturschutz (BfN) | IMPRESSUM | SHAREPOINT
Stand der Aktualisierung 28.03.2012