Antarktisübereinkommen (AUG)

Foto von Adeliepinguinen (Pygoscelis adeliae) auf Felsen stehend.

Gruppe von jungen Adeliepinguinen (Pygoscelis adeliae).

Mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag (PEPAT) wurden 1991 weit reichende Bestimmungen zum Schutz der antarktischen Umwelt festgelegt. Die Vertragsstaaten verbieten darin den Abbau von Rohstoffen in der Antarktis und verpflichten sich „…zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und bezeichnen hiermit die Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat“. Seine sechs Anlagen betreffen die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt, die Beseitigung und Behandlung von Abfällen, die Vermeidung von Meeresverschmutzung, den Schutz sowie die Verwaltung ausgewählter Gebiete und die Umwelthaftung.

Foto eines laufenden Eselspinguins (Pygoscelis papua)

Eselspinguine (Pygoscelis papua) sind typische Antarktisbewohner.

Foto mit zwei Antarktischen Seebären (Arctocephalus gazella)

Antarktische Seebären (Arctocephalus gazella) messen ihre Kräfte.

Foto mit Zügelpinguinen (Pygoscelis antarctica)

Zügelpinguine (Pygoscelis antarctica) mit Jungen.

Mit dem Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (AUG), das am 14.01.1998 in Kraft trat, wurden die Bestimmungen des PEPAT auf Deutsches Recht übertragen. Seitdem bedürfen alle Aktivitäten im Antarktisvertragsgebiet, einer behördlichen Genehmigung. In Deutschland prüft hierzu das Umweltbundesamt als nationale Genehmigungsbehörde, mit fachlicher Beteiligung des BfN, die beantragten Vorhaben auf mögliche Auswirkungen auf die antarktische Umwelt. Forschungstätigkeiten und touristische Aktivitäten dürfen dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine nachteiligen Wirkungen auf die Schutzgüter der Antarktis zu erwarten sind.

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Stand der Aktualisierung 28.03.2012