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Verordnung für Vogelschutzgebiete

Berlin, 15. September 2005:
Verordnung für Vogelschutzgebiete von Minister Trittin erlassen.

Hier die Karten der Vogelschutzgebiete für Nord- und Ostsee zum Download:

Bundesumweltminister Juergen Trittin hat heute zwei Seegebiete in Nord- und Ostsee zu Naturschutzgebieten erklaert. Das etwa 300.000 Hektar grosse Naturschutzgebiet "Eastern German Bight" in der Nordsee und das etwa 200.000 Hektar grosse Naturschutzgebiet "Pommersche Bucht" in der Ostsee sind Teil des europaeischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000". „Mit den Schutzgebietsverordnungen werden wir einen doppelten Gewinn erzielen: Die hoch gefährdeten Meeresoekosysteme werden besser geschuetzt und die maritime Wirtschaft erhält Rechts- und Planungssicherheit“, sagte der Bundesumweltminister. Die heutige Unterzeichnung bildet den Abschluss eines mehrjährigen Verfahrens.

Die beiden Gebiete waren der Europäischen Kommission bereits im vergangenen Jahr in Erfüllung der deutschen Pflichten aus der EU-Vogelschutzrichtlinie benannt worden. Nach Europäischem Recht gelten sie damit bereits unmittelbar als Schutzgebiete. Zudem muessen sie nach nationalem Recht unter Naturschutz gestellt werden, dies ist heute geschehen. Geschützte Voegel sind insbesondere der Stern- und Prachttaucher, die Fluss- und Küstenseeschwalbe sowie bestimmte Entenarten, die diese Meeresflächen als Rast-, Überwinterungs-, Nahrungs- und Mausergebiete nutzen.

Beide Schutzgebiete liegen in der so genannten „ausschliesslichen Wirtschaftszone“ (AWZ) Deutschlands. Das ist der Bereich jenseits der nationalen Hoheitsgewaesser, zwischen 12 und 200 Seemeilen vor der Kuestenlinie. „Damit ergänzen wir die bereits ergriffenen Massnahmen der Küstenlaender, deren Schutzgebiete jeweils nur bis zur Grenze der nationalen Hoheitsgewässer reichen“, sagte Trittin. Denn in Deutschland sind für die Identifizierung, Auswahl und Ausweisung der Gebiete für das Europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zwar die Bundesländer zuständig. Im Meer war die Gebietsauswahl aufgrund eingeschränkter Befugnisse der Staaten zunächst nur in den Hoheitsgewässern (der so genannten 12 Seemeilen-Zone) möglich. Erst mit der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes im April 2002 schuf die Bundesrepublik entsprechend den Vorgaben der EU eine neue Rechtsgrundlage. Seitdem ist der Bund fuer die Auswahl, die Ausweisung und Verwaltung der Schutzgebiete in der AWZ zuständig.

Die beiden Vogelschutzgebiete stehen bereits durch die Meldung an die EU im Jahr 2004 automatisch unter einem strikten Schutz. Die Schutzgebiets-Verordnungen schaffen jetzt Rechtssicherheit fuer die wirtschaftliche Nutzung der Gebiete. Dabei gilt grundsätzlich: Aktivitäten, die die Gebiete in ihrem Wert für die geschützten Arten beeinträchtigen, sind nach den Schutzgebietsverordnungen unzulässig. Windräder, Unterseekabel oder die Gewinnung von Bodenschätzen duerfen beispielsweise erst nach einer Verträglichkeitsprüfung zugelassen werden. „Der Nutzungsdruck auf die Meere wird zunehmen. Deshalb ist es erforderlich, Schutz- und Nutzungsinteressen gut gegeneinander abzugrenzen. So haben wir beispielsweise bereits im Jahr 2004 festgelegt, dass Windenergieanlagen in den Schutzgebieten keine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten können. Damit werden diese Anlagen in ökologisch weniger sensible Bereiche gelenkt“, sagte der Bundesumweltminister.

Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Bundesumweltministeriums unter:
www.bmu.de/naturschutz_biologische_vielfalt/natura_2000/doc/4919.php

Die Texte der Verordnungen finden Sie im Internetangebot des Bundesanzeiger Verlages:
Bundesgesetzblatt Teil I online
(Bundesgesetzblatt Nr. 59 vom 23. September 2005)

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Last modified 28.03.2012