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Bundesamt für Naturschutz

Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile sind ein Instrument des Objektschutzes. Als Besonderheit weist die Kategorie jedoch Elemente des Flächenschutzes auf. Demnach können sowohl Einzelobjekte als auch Objektgruppen (z. B. Allee) oder Objekte mit einer flächenhaften Ausdehnung (z. B. Dorfweiher, Streuobstbestände) Schutzgegenstand sein.

Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG "rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten."

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind, wie auch Naturdenkmäler (ND), ein Instrument des Objektschutzes. Als Besonderheit weist die Kategorie der GLB jedoch Elemente des Flächenschutzes auf. Demnach können sowohl Einzelobjekte als auch Objektgruppen (z. B. Allee) oder Objekte mit einer flächenhaften Ausdehnung (z. B. Dorfweiher, Streuobstbestände) Schutzgegenstand sein. Eine Maximalgröße wird für GLB im Gesetzestext nicht angegeben. Entscheidend für die Eignung als GLB ist die Identifizierbarkeit eines konkreten Objektes als Teil einer Landschaft. Flächen, die eine vollständige Landschaft darstellen, sind als Schutzgegenstand i. S. des § 29 BNatSchG nicht geeignet. Für genau abgrenzbare Gebiete ist die Unterschutzstellung aller Objekte des gleichen Typus (z. B. aller Baumveteranen innerhalb einer Gemeinde) erlaubt. GLB können belebte oder unbelebte Teile von Natur und Landschaft sein, z. B. Pflanzen oder Bodenformationen. Sie müssen jedoch ortsfest und dauerhaften Charakters sein. Geläufige Beispiele für geschützte Landschaftsbestandteile sind Bäume, Hecken, Raine, Alleen, Wallhecken, Feldgehölze und Wasserläufe. Weitere Beispiele finden sich am Ende dieses Beitrags und in der unten angegebenen Literatur.

Die Schutzgebietskategorie der GLB ist aus dem § 5 "sonstiger Landschaftsteil" des Reichsnaturschutzgesetzes (RNG) von 1935 hervorgegangen. Dieser enthielt die Grundlagen für die heutigen Landschaftsschutzgebiete und GLB. Vorrübergehend existierte in der Gesetzgebung der DDR keine Entsprechung zu den geschützten Landschaftsbestandteilen, bis 1970 und 1989 die Schutzgebietskategorien "Geschützte Parks" und "Ökologisch bedeutsame Bereiche" eingeführt wurden. Heutzutage finden GLB insbesondere Anwendung in den Baumschutzsatzungen/ -verordnungen der Gemeinden.

Sowohl Naturdenkmäler (ND) gemäß § 28 BNatSchG als auch geschützte Landschaftsbestandteile zählen zu den punktuellen bzw. kleinflächigen "Schutzgebieten" Deutschlands. Theoretisch erfüllen viele Objekte die Anforderungen für beide Kategorien und könnten demnach als ND oder als GLB ausgewiesen werden. Im Unterschied zu Naturdenkmälern können GLB jedoch vom Menschen geschaffen worden sein, solange sie zum Zeitpunkt ihrer Unterschutzstellung als Teil von Natur und Landschaft erkennbar sind (z. B. Friedhöfe, Parks) und ihre frühere Nutzung aufgegeben wurde. Das ermöglicht die Ausweisung von GLB in Siedlungsgebieten und Kulturlandschaften. Weiterhin benötigen GLB nicht den für Naturdenkmäler typischen Denkmalcharakter und erfahren keine Einschränkung durch eine maximal zulässige räumliche Ausdehnung. Die Abgrenzung zu Naturdenkmälern kann auch über die Schutzziele erfolgen. Während ein ND den Erhalt der Natur aus ästhetischen oder naturhistorischen Gründen und Forschungsinteressen bezweckt, liegt der Schutzfokus bei GLB eher auf der Funktionalität der Natur.

Grundlage für die Festsetzung eines geschützten Landschaftsbestandteils können die eingangs genannten ökologischen und ästhetischen Schutzzwecke sein. Ein Objekt muss mindestens einen der vier Schutzgründe erfüllen, um als GLB ausgewiesen werden zu können. Die Ausweisung erfolgt in der Regel durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Zur "Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes" zählen Aspekte wie Erosionsschutz, ein ausgeglichener Lufthaushalt oder Arten- und Biotopschutz. Objekte können hierbei auch dann unter Schutz gestellt werden, wenn erst in Zukunft ein Beitrag zur Funktionalität des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Der zweite formulierte Schutzzweck befasst sich mit ästhetischen Gründen zur Ausweisung als GLB. Die "Abwehr schädlicher Einwirkungen" zielt auf Klima-, Boden- und Gewässerschutz sowie die Minderung von Lärm- und Schadstoffimmissionen ab. Der vierte Schutzzweck betont die Bedeutung von GLB für den Arten- und Biotopschutz und sichert insbesondere Kleinstlebensräume, wie z. B. Laich-, Brut- und Rastplätze wild lebender Tierarten. Einige Landesnaturschutzgesetze nennen weitere Schutzzwecke, wie beispielsweise den Biotopverbund oder die Sicherstellung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.

Die Schutzintensität von geschützten Landschaftsbestandteilen ist im Vergleich zu den anderen Schutzgebietstypen Deutschlands als intermediär einzustufen. In der Literatur wird sie mit der Schutzintensität von Naturdenkmälern gleichgestellt. Den GLB wird eine den Naturschutzgebieten ähnliche Effektivität bei der Erhaltung vorhandener Strukturen zugeschrieben und eine mit den Landschaftsschutzgebieten vergleichbare Wirksamkeit in Bezug auf den Biotopverbund anerkannt. Es existiert ein Katalog an Verboten (Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des GLB). Das Schutzregime enthält außerdem Handlungspflichten, wie beispielsweise das Ersatzpflanzungsgebot, um die Funktionalität des Naturhaushaltes im Falle einer Bestandsminderung weiterhin zu gewährleisten. Eingriffe in geschützte Landschaftsbestandteile sind erlaubt, sofern sie als Pflegemaßnahmen zum Erhalt des Charakters des Objektes notwendig sind.

Aufgrund der überwiegenden Kleinflächigkeit der GLB, der Ausweisung durch die Unteren Naturschutzbehörden und die zur Verfügung stehende Datenlage gibt es zu geschützten Landschaftsbestandteilen keine bundesweite Übersicht. Nachfolgend werden einige Beispiele für flächenhafte geschützte Landschaftsbestandteile aus den Bundesländern vorgestellt.

Tabelle geschützte Landschaftsbestandteile Deutschlands

Geschützter Landschaftsbestandteil Lage Gebietsfläche [ha] oder Länge Jahr der Ausweisung
Insel Kratzbruch und Liebesinsel BE 0,3  
18 strahlenförmig angeordnete Hecken um das Dorf Brunow MV 1,4  
Petersberg Erfurt (flächige Gehölze und Mauer) TH 2,2 ha der flächigen Gehölze; 600 m Länge der Mauer  
Alter Nördlicher Friedhof, München BY 4,1  
Amtsgarten der Stadt Halle ST 5,4  
Graben und Wälle der Zitadelle Mainz RP 8  
Niedermoorfläche südwestlich Egenburg BY 8  
Lindenallee an der Granatstraße und Holtwicker Straße im Kreis Recklinghausen NRW 9,7 km  
Halbtrocken- und Sandrasengesellschaften am Huckenhofer Weg, Eppelsheim RP 10  
Torfstiche nördlich des Latzigsees MV 19  
Eglofsteiner Weiher BY 22,6  
Die Höllen (Waldgebiet), Eberswalde BB 44,2  
Streuobstbestände von Linden-Leihgestern HE 45  
Katharinenbruch BB 79,7  
Weintinger Hölzl mit Aubach, Islinger Mühlbach und Quellgebiet Graben In der Au BY 80  
Ruhlsdorfer Rieselfelder BB 130  
Gesamtheit der Wallhecken NI unbekannt  
Großtrappenschongebiet Henneberg ST ca. 1079  
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