Auswahl, Kriterien
Auswahl und Ausweisung
Auf der Basis der Ergebnisse umfangreicher vom BMU finanzierter und vom BfN koordinierter und ausgewerteter Forschungsprojekte, wurden im Mai 2004 zehn Natura 2000-Gebiete in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee an die Europäische Kommission gemeldet:
Zuvor waren die Gebiete ausführlich mit den betroffenen Bundesressorts sowie den angrenzenden Küstenbundesländern und der Öffentlichkeit abgestimmt worden. Die Ausweisung der 10 Natura 2000 Gebiete in der AWZ erfolgt gemäß den Vorgaben der europäischen Naturschutz-Richtlinien, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ( FFH -RL) und derVogelschutz-Richtlinie (VRL). Die dafür zu beachtenden Verfahrensschritte sind unterschiedlich.

Ausweisungs-prozess
Die beiden Europäischen Vogelschutzgebiete konnten nach der Meldung an die Europäische Kommission direkt vom BMU durch entsprechende Verordnungen unter Schutz gestellt werden. Sie sind seit September 2005 als nationale Naturschutzgebiete bzw. als europäische besondere Schutzgebiete (Special Protected Area - SPA) ausgewiesen. Die 8 FFH -Gebiete wurden von der EU-Kommission im November 2007 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites of Community Importance - SCI) aufgenommen und im Januar 2008 im EU Amtsblatt veröffentlicht. Deutschland ist nun aufgefordert, diese Gebiete auch nach nationalem Recht unter Schutz zu stellen und entsprechende Managementpläne aufzustellen. Deutschland leistet damit nicht nur einen wichtigen Beitrag zum Netzwerk Natura 2000, sondern auch zum weltweiten Netzwerk von Meeresschutzgebieten, welches nach Beschluss des Weltgipfels von Johannesburg (2002) ursprünglich bis zum Jahr 2012 fertiggestellt werden sollte.
Zuständigkeiten
Die Grundlagen, Ziele und Verbindlichkeiten des NATURA 2000 Netzwerkes gelten sowohl an Land als auch im Meer. In Deutschland sind für den Naturschutz und damit für die Auswahl der NATURA 2000 Schutzgebiete grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Diese Zuständigkeit gilt allerdings nur innerhalb der 12 Seemeilen-Zone. Gebiete außerhalb der 12 Seemeilen-Zone, in der die Hoheitsbefugnisse Deutschlands nach dem völkerrechtlich geltenden Seerechtsübereinkommen auf bestimmte Aktivitäten beschränkt sind, blieben lange unberücksichtigt. Mit der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes im April 2002 wurde die Rechtsgrundlage für die Umsetzung von NATURA 2000 in den Meeresflächen der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ, 12 - 200 Seemeilen-Zone) geschaffen, wie es die EU-Kommission schon zuvor gefordert hatte. Gemäß § 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nunmehr das Bundesamt für Naturschutz und das Bundesumweltministerium seewärts der 12-Meilen-Zone (Küstenmeer) in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) für die Auswahl, die Ausweisung und die Verwaltung der Schutzgebiete zuständig.
Kriterien
In den Anhängen der FFH -Richtlinie sind verschiedene Lebensraumtypen und Arten aufgelistet, zu deren Schutz EU-weit besondere Anstrengungen zu unternehmen sind.
- Anhang II-Arten
Folgende Arten aus dem Anhang II sind relevant für die Abgrenzung von Schutzgebieten in der deutschen AWZ:
Schweinswal
Kegelrobbe
Anadrome Wanderfische
wie z.B. Stör, Finte, Alse, Meer- und Flussneunauge - Anhang I-Lebensraumtypen
Folgende Lebensraumtypen aus dem Anhang I sind relevant für die Abgrenzung von Schutzgebieten in der deutschen AWZ:
Sublitorale Sandbänke
Riffe
Schutzziele
Dafür wurden gemäß Anhang III der FFH -Richtlinie die Bedeutung und Dichte ihres Vorkommens, ihre Repräsentativität sowie ihr Erhaltungszustand bei der Auswahl von geeigneten Schutzgebieten als Kriterien herangezogen. Die Schutzgebiete sind zu vernetzen, und zusammen mit weiteren konkreten Maßnahmen soll ein günstiger Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten bewahrt oder wiederhergestellt werden. Für die einzelnen Schutzgebiete sind durch die zuständigen Behörden die genauen Schutz- und Erhaltungsziele unter Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen bzw. regionalen Ansprüche der jeweiligen Arten bzw. der Lebensraumtypen entwickelt. Zu diesen Schutzzielen gehören beispielsweise: die Sicherung ungestörter Bereiche für rastende Seevögel sowie für wandernde und nahrungssuchende Meeressäugetiere oder für Fische, der Erhalt von Rast- und Mauserplätzen für Zugvögel und die Vermeidung von Beifängen zum Beispiel von Schweinswalen in der Fischerei.
Die EU-Vogelschutzrichtlinie sieht darüber hinaus auch die Wiederherstellung und Neuschaffung von Lebensräumen vor.
Für die Abgrenzung der Vogelschutzgebiete wurde ein für Nord- und Ostsee unterschiedliches Artenspektrum der Seevögel identifiziert. Siehe auch:
VRL-Arten.
Die grundsätzlichen Erhaltungsziele der einzelnen Schutzgebiete in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee wurden mit der Meldung an die Kommission in den Standarddatenbögen (siehe:
Download) geschickt. Die aktuellen Konkretisierungen werden daher in den einzelnen Schutzgebieten vorgestellt.













