Erstes Bußgeld wegen Verstoßes gegen EU-Sorgfaltspflichten rechtskräftig
Nagoya-Protokoll
28.10.2021
Das Bundesamt für Naturschutz hat gegen eine deutsche Hochschule ein erstes Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 festgesetzt. Hiermit wurde eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4.3 der EU-Verordnung geahndet, wonach Nutzer im Sinne der EU-Verordnung notwendige Informationen einholen, aufbewahren und an nachfolgende Nutzer weitergeben müssen, um zu belegen, dass ihre Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den geltenden ABS-Regelungen des Herkunftslandes erfolgt.
Konkret handelte es sich um Forschungsarbeiten an Pflanzen, die in 2017 aus Benin nach Deutschland verbracht wurden. Benin hat als Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls Zugangs- und Vorteilsausgleichsregelungen für die Nutzung seiner genetischen Ressourcen etabliert. Die Hochschule hätte daher die dortige Zustimmung einholen und Bedingungen für den Vorteilsausgleich vereinbaren müssen, bevor die Pflanzen genutzt wurden. Die Hochschule hat weder die zu beachtenden Sorgfaltspflichten eingehalten noch hat sie geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Beachtung des Nagoya-Protokolls und der EU-Verordnung ergriffen. Zudem hat es die Hochschule abgelehnt, sich nachträglich um die Einholung der erforderlichen Dokumente zu bemühen.