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Bundesamt für Naturschutz

Beschlagnahmen an deutschen Außenzollämtern 2013 bis 2014

Karten und Daten
Arten
CITES
Geschützte Tier- und Pflanzenarten dürfen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) nicht ohne Genehmigung nach Deutschland eingeführt werden. Immer wieder kommt es zu Beschlagnahmungen an deutschen Außenzollämtern.
Quelle: Bundesamt für Naturschutz 2015 basierend auf Datenbank VIA (Vollzug im Artenschutz);  Stand der Daten: 02.2015; Grundlage für die Daten der Datenbank VIA sind die von den deutschen Außenzollämtern an das Bundesamt für Naturschutz übersandten Beschlagnahmeanzeigen.
Zollamt Anzahl
Beschlagnahmen
Hauptzollamt Flughafen Frankfurt (Main) 905
Zollamt Flughafen München 256
Zollamt Germersheim/Speyer 171
Zollamt Flughafen Berlin-Tegel 57
Zollamt Hamburg Hafen 51
Zollamt Flughafen Köln/Bonn 44
übrige Zollämter 505
Gesamt 1.989

 

Deutsche Zollämter beschlagnahmten 2013 bis 2014 knapp 2.000 illegal eingeführte Exemplare geschützter Arten

Im Zeitraum 2013 bis 2014 gab es insgesamt 1.989 Beschlagnahmen an 131 beteiligten Zollämtern. Bei mehr als 85 Prozent aller beschlagnahmten Exemplare handelte es sich um Touristensouvenirs aus tierischen oder pflanzlichen Materialien. Aber auch lebende Exemplare mussten wegen fehlender CITES-Dokumente beschlagnahmt und eingezogen werden. Nur als Beispiele sind hier für den Zeitraum 2013 bis 2014 insgesamt 71 lebende Schildkröten, 61 lebende Schlangen, 16 lebende Warane und im Bereich Teile und Erzeugnisse circa 200 Kilogramm Elefantenelfenbein, über 1.600 kleine Lederprodukte von Reptilien sowie über 16.000 getrocknete Seepferdchen zu nennen.

Einfuhr ohne CITES-Genehmigung wird geahndet

Führt jemand Exemplare geschützter Arten ohne die erforderlichen CITES-Genehmigungen ein, werden diese durch die Einfuhrzollstelle beschlagnahmt. Liegen bis zum Ablauf der Beschlagnahmefrist keine Genehmigungsdokumente vor, werden die Exemplare ersatzlos eingezogen und gehen in Staatseigentum über. Wer ohne Genehmigung einführt, muss mit der Einleitung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen rechnen.

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