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Bundesamt für Naturschutz

Artenschutz in der Berner Konvention

In der Berner Konvention haben sich 51 Staaten verpflichtet, wildlebende Pflanzen und Tiere Europas sowie deren Lebensräume zu schützen.

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, 1979)

Steckbrief mit allgemeine Informationen zum Übereinkommen wie z. B. Ziele, Beschreibung sowie die Rolle des BfN.

Anhänge

Gefährdete Arten sind in Anhängen aufgeführt. Anhang I umfasst streng geschützte Pflanzenarten, Anhang II bezieht sich auf streng geschützte Tierarten, Anhang III enthält geschützte Tierarten.

Übersicht der Anhänge

Nachfolgend werden die Anhänge vorgestellt.

Die ca. 700 Pflanzenarten des Anhangs I dürfen nicht beschädigt oder aus der Natur entnommen werden. Im Anhang gelistet sind z.B. die für Deutschland prioritären Anhang-II-Arten der FFH-Richtlinie Sand-Silberscharte (Jurinea cyanoides), Schierlings-Wasserfenschel (Oenanthe conioides) und Bayrisches Federgras (Stipa pulcherrima subsp. bavarica), außerdem Wassernuss (Trapa natans), Finger-Kuhschelle (Pulsatilla patens) sowie die Orchideen Sommer-Wendelähre (Spiranthes aestivalis) und Frauenschuh (Cypripedium calceolus). Ihre Lebensräume stehen unter strengem Schutz. Welcher Art die Habitatschutzmaßnahmen sind, bleibt den jeweiligen Unterzeichnerstaaten überlassen.

Für die etwa 710 Tierarten des Anhangs II, zu denen neben bekannten Arten wie Fischotter (Lutra lutra), Wolf (Canis lupus) und Braunbär (Ursus arctos) auch weniger bekannte wie der Dunkle Wiesenknopfameisenbläuling (Maculinea nausithous), der Apollo-Falter (Parnassius apollo) oder der Eremit (Osmoderma eremita) zählen, gelten strenge Artenschutzvorschriften. Sie dürfen weder gestört noch gefangen, getötet oder gehandelt werden. Insofern ergänzt das Berner Übereinkommen völkerrechtlich das Washingtoner Artenschutzabkommen, welches lediglich die Regelung des grenzüberschreitenden Handels zum Gegenstand hat.

Anhang III enthält, ähnlich der EG-Vogelschutzrichtlinie, solche Tierarten, die zwar schutzbedürftig sind, aber im Ausnahmefall bejagt oder in anderer Weise genutzt werden dürfen. Auch die Verbote bestimmter Jagdmethoden und -einrichtungen (Anhang IV) sind weitgehend mit den Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie sowie der FFH-Richtlinie identisch.

Übersicht Artenanzahl in den Anhängen II und III

ArtAnhang IIAnhang III
Säugetiere11067
Vögelca. 350ca. 300
Reptilien8439
Amphibien4616
Fische17ca.120
Wirbellose10425
Tiere gesamtca. 710ca. 567

 

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