Grundlagen und Anforderungen
Struktur der Gremien
Die offiziellen Organe sind die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Nord- und Ostsee (BLANO neu) und der „Koordinierungsrat Meeresschutz“ (KORA). Der BLANO ist oberstes beschlussfassendes Gremium dieser Zusammenarbeit. Er bedient sich des KORA für die Vorbereitung und Umsetzung seiner Beschlüsse. Der Vorsitz des KORA liegt bei den Küstenbundesländern. Der KORA nimmt im Auftrag des BLANO Steuerungsaufgaben zwischen dessen Sitzungen wahr. Zu seinen Aufgaben gehört die Konkretisierung der politisch-fachlichen Vorgaben, die europaweit, regional und bundesweit festgelegt sind.
Die Gremien- und Arbeitsgruppenstruktur basiert auf den bewährten Strukturen des BMLP und ist auf transparente und kooperative Zusammenarbeit ausgelegt.
Vier so genannte Querschnitts-Arbeitsgruppen bestehen derzeit:
- AG ErBe – Erfassen, Bewerten
- AG Daten
- AG QS – Qualitätssicherung
- AG MaSök – Maßnahmen und Sozioökonomie
Diese Querschnitt-AGs arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich. Sie übernehmen die Arbeitsaufträge des KORA und leiten sie bei Bedarf an die Fach-Arbeitsgruppen weiter. Diese den Arbeitsgruppen nachgeordneten Fach-AGs bestehen aus Experten von Bund, Land und Vertretern von Forschungsinstitutionen. In der AG ErBe bestehen bereits mehrere solcher Fach-AGs und auch zusätzliche spezifische Expertenkreise.
Das Meeresmonitoring von Bund und Ländern wird von der AG ErBe betreut. Sie ist zuständig für:
- die konzeptionelle und inhaltliche Begleitung und Enderstellung von Entwürfen der Monitoringprogramme (gemäß Art. 11 MSRL) sowie
- die Abstimmung der Aktivitäten und Begleitung der Umsetzung des nationalen Meeresmonitorings.
Rechtliche Anforderungen
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Rahmen der Umsetzung von europäischen Richtlinien und regionalen Übereinkommen zum Monitoring verschiedener mariner biotischer Parameter verpflichtet.
Anforderungen ergeben sich aus den Art. 11 und 17 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) und aus den Art. 10 und 12 der Vogelschutzrichtlinie (VRL, 79/409/EWG). Für die Küsten- und Übergangsgewässer ergeben sich zusätzliche detaillierte Verpflichtungen nach Art. 5, 8 und 15 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG). Insbesondere die Berichtspflichten der FFH-Richtlinie erfordern eine umfassende Bewertung des Zustands der in den Anhängen aufgelisteten Arten und Lebensraumtypen.
Die in Deutschland gültigen regionalen Meeresübereinkommen, das Oslo-Paris-Übereinkommen (Nordost-Atlantik einschließlich Nordsee) und das Helsinki-Übereinkommen (Ostsee), fordern zudem ein intensives Monitoring von bestimmten bedrohten und zurückgehenden Arten, sowie von spezifischen ökologischen Qualitätszielen bzw. Indikatoren („Ecological Quality Objectives“, EcoQOs). Für die Ostsee erfordert der im November 2007 verabschiedete „Baltic Sea Action Plan“ mit den darin festgelegten Zielen ein intensives Überwachungsprogramm.
Die im Juni 2008 in Kraft getretene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL, 2008/56/EG) schreibt in Art. 8 und 11 ein breit angelegtes marines Monitoring biologischer Parameter als Grundlage für die Bewertung des Umweltzustands, für die gegebenfalls notwendige Aufstellung von Maßnahmen und als Kontrolle des Erfolges der Maßnahmen vor. Das Ziel der MSRL ist das Erreichen des „guten Umweltzustands“ (Good Environmental Status, GES) der europäischen Meere bis 2020. Weitere Infos befinden sich in unserer Rubrik Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
Weitere Anforderungen für ein marines, biologisches Monitoring ergeben sich aus dem ASCOBANS-Abkommen zum Schutz der Kleinwale und den ministeriellen Erklärungen der trilateralen Wattenmeerkooperation (TWSC).
Auch im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das Monitoring als Aufgabe von Bund und Ländern verankert