Häufig gestellte Fragen
Im Förderprogramm Auen können bis zu 75 % der projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten finanziert werden. Zur Finanzierung der verbleibenden 25 % können Eigen- oder Drittmittel geltend gemacht werden, wobei zwischen baren und unbaren Mitteln unterschieden wird. Der bare Eigenanteil kann direkt oder auch über zweckgebundene Spenden (bare Drittmittel) eingebracht werden. Der Umfang barer Eigen- und Drittmittel sollte mindestens 5 % betragen. Zu den unbaren Mitteln zählt z. B. die dauerhafte Einbringung von eigenen Flächen oder Flächen Dritter zur Erreichung der Projektziele.
Die Förderrichtlinie definiert die zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten unter 5.4.1. Im Folgenden werden daher nur die wesentlichen Punkte aufgegriffen.
Förderfähig sind
Voruntersuchungen (bis zu 100 % förderfähig)
Den Vorhaben kann bei Bedarf eine Voruntersuchung vorgeschaltet werden. Diese ist als eigenes Projekt gesondert zu beantragen. Sie dient beispielsweise dazu, die Mitwirkungsbereitschaft in der Region zu ermitteln und damit die Flächenverfügbarkeit zu eruieren oder wesentliche Rahmenbedingungen zum Beispiel in Form von Szenarien als Grundlage für das Hauptvorhaben festzustellen. Voruntersuchungen können bis zu 100 % gefördert werden.- Erhebungen von Arten- bzw. Biotop-/Lebensraumtypen
Naturschutzfachliche Grundlagenerhebungen für die erforderliche Analyse der Ausgangssituation und für die weiteren Maßnahmenplanungen sind förderfähig. Sie können als Grundlage für die Projektevaluation herangezogen werden. Faunistische bzw. floristische Erhebungen gelten jedoch nicht als „Voruntersuchung“ und können daher nur im normalen Förderrahmen von bis zu 75 % geltend gemacht werden.
- Definierte Maßnahmen des BBD
Die förderfähigen Maßnahmen sind in de Förderrichtlinie definiert bzw. im Formular für Projektskizzen als Einzelmaßnahmen aufgelistet. Im Formular können nicht genannte Maßnahmen über ein separates Textfeld unter "weitere Maßnhamen" hinzugefügt werden, diese werden anschließend einzeln auf ihre Förderfähigkeit geprüft.
- Personalausgaben/-kosten
Ausgaben/Kosten für neu einzustellendes Personal, welches für die Vorhabendurchführung erforderlich ist, können als förderfähig geltend gemacht werden. Für Stammpersonal gelten gesonderte Regelungen.
- Aufträge an Dritte, u. a. für Planungs- oder Umsetzungsleistungen
Kosten für Planungs- und Durchführungsmaßnahmen wie Maßnahmen des Biotopmanagements inklusive Baumaßnahmen, die an Dritte (Planungs-/Ingenieurbüros etc.) vergeben werden, sind förderfähig.
- Evaluierungen
Evaluierungen sind Bestandteil des Fördervorhabens und entsprechende Ausgaben für Evaluierungen im Finanzierungplan anzugeben. Dem Projektantrag ist ein (Grob-)Konzept zur Evaluierung beizufügen (siehe auch FAQs zur Evaluierung).
- Ex-post-Evaluierungen (bis zu 100 % förderfähig)
Evaluierungen können nach Abschluss eines Vorhabens als eigene Vorhaben gefördert werden.
- Kauf von Flächen zur Umsetzung der Maßnahmen
Im Rahmen der Projektförderung können Flächen für die anschließende Maßnahmenumsetzung erworben werden. Auch der Kauf von Flächen für Tauschzwecke, inklusive den erforderlichen Nebenausgaben, ist förderfähig.
- Nutzungsausfälle Dritter (Ausgleichszahlungen)
Ausgleichszahlungen an Dritte können als Ausgaben geltend gemacht werden. Dazu muss offen gelegt werden, auf welche Flächen sich die Zahlungen beziehen sollen und wie die Höhe des Betrags zustande kommt. Die Ausgleichszahlungen können nicht höher als der Verkehrswert des Grundstücks ausfallen. Weiterhin können die Flächen, für die Ausgleichzahlungen getätigt wurden, nicht als unbare Drittmittel eingebracht werden. Für eigene Flächen des/r Zuwendungsempfänger*in können keine Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden.
Nicht förderfähig
- Bereits vorliegende (Vor-)Planungen für den Förderantrag
Bereits abgeschlossene (Vor-)Planungen können im Nachhinein nicht mehr gefördert werden, selbst wenn sie eine Grundlage für die Projektumsetzung darstellen. Alle weiteren begonnenen oder abgeschlossenen Phasen (Leistungsphasen i.S.d. HOAI) können ebenso nicht gefördert werden (Ausschluss eines vorgezogenen Maßnahmebeginns).
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Grundsätzlich sind nur tatsächliche Ausgaben abrechenbar und im Rahmen des Projektes aus der Zuwendung zu finanzieren. Da ehrenamtliche Tätigkeiten nicht vergütet werden, kann hierfür auch kein (fiktiver) Stundensatz anerkannt werden.
- Bereits begonnene oder umgesetzte Maßnahmen
Bereits in Auftrag gegebene oder abgeschlossene Maßnahmen können im Nachhinein nicht mehr gefördert werden, selbst wenn sie den Programm- und Projektzielen dienen.
- Dauerpflegemaßnahmen und Folgekosten
Nicht förderfähig sind dauerhafte Pflegemaßnahmen nach Beendigung der Projektlaufzeit (z. B. Offenlandpflege, Schnitt von Kopfweiden o. ä.) oder anderweitige Folgekosten, die sich aus dem Projekt ergeben. Generell ist die Person bzw. Institution, die die Zuwendung empfangen hat, für die Folgeverpflichtungen über die Projektdauer hinaus verantwortlich. Sofern dies zu einer erheblichen finanziellen (Dauer-) Belastung des/r Vorhabenträger*in führt, sollte mit allen Projektbeteiligten im Vorfeld eine gemeinsam tragfähige Lösung erarbeitet werden.
- Maßnahmen, die bereits im Rahmen eines anderen Förderprojekts (des Bundes oder der Länder) gefördert wurden (Ausschluss der Doppelförderung)
Eine Doppelförderung von Maßnahmen ist generell ausgeschlossen.
- Maßnahmen aus anderen Verpflichtungen (z.B. im Rahmen von Flächenübertragungen, Verpflichtungen der Länder)
Bereits anderweitig eingegangene Maßnahmenverpflichtungen, wie z.B. bestehende vertragliche Verpflichtungen aus der Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes (NNE) oder Verpflichtungen der Länder z.B. zum Erhalt von FFH-LRT, können nicht über das Förderprogramm Auen geltend gemacht werden.
Ein Verbundprojekt entsteht, wenn zwei oder mehr Partner*innen im Projekt zusammenarbeiten, wobei alle Beteiligten klar umrissene eigene Arbeitspakete haben, eigene Anträge stellen und eigene Zuwendungen erhalten. Die Zusammenarbeit der Partner*innen untereinander zur Erreichung des gemeinsamen Projektzieles wird über einen Kooperationsvertrag geregelt und ein/e Verbundkoordinator*in festgelegt.
Bereits in der einzureichenden Skizze sind möglichst alle Projektpartner*innen zu benennen. Dabei muss eine verantwortliche Person bzw. Institution bestimmt werden, welche für das Gesamtprojekt zuständig ist. Sofern die Beteiligung weiterer Partner*innen bis zur Skizzeneinreichung nicht geklärt werden kann, ist zumindest die Absicht darzustellen.
Ja, grundsätzlich können Universitäten, soweit sie - was in der Regel der Fall ist - juristische Personen sind, als freie Einrichtungen von Forschung und Lehre einen Antrag auf Förderung im Förderprogramm Auen stellen.
Grundsätzlich ja, nach Nr. 3 der Förderrichtlinie können auch Einzelpersonen als natürliche Personen Zuwendungen im FP Auen empfangen und einen Antrag auf Förderung stellen. Diese Person muss jedoch nachweislich fachlich und verwaltungsmäßig in der Lage sein, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung sicherzustellen. Hierzu gehören ausreichend qualifiziertes Personal, eine geordnete Buchführung und ausreichend finanzielle Mittel.
Ja, eine GbR in der Form der Außengesellschaft ist als rechtsfähige Personenvereinigung bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen (insbesondere Zuverlässigkeit in Form dauerhafter Rechtsstrukturen) förderfähig.
Neben natürlichen Personen können juristische Personen und Personenvereinigungen eine Zuwendung im Förderprogramm Auen erhalten. Bei den juristischen Personen wird jeweils in Körperschaften und Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterschieden. Zu den privatrechtlichen Körperschaften gehören eingetragene Vereine oder Genossenschaften, zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts bspw. Gebietskörperschaften wie Kommunen, Landkreise und Zweckverbände oder Personenkörperschaften wie etwa Universitäten. Stiftungen sowohl des Privat- als auch des öffentlichen Rechts können ebenfalls Zuwendungen im FP Auen empfangen.
Bei Personenvereinigungen handelt es sich um rechtsfähige Zusammenschlüsse, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sind. Standardfall ist die Au-ßengesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft).
Sofern zusätzlich zu Maßnahmen in der Aue auch Maßnahmen an der Bundeswasserstraße geplant sind, sollten möglichst frühzeitig erste Abstimmungen mit dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) erfolgen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der WSV fallen, in Kooperation mit dem zuständigen WSA zu planen und umzusetzen. Die konkrete Finanzierung, Planung und Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen am Gewässer und in der Aue kann über einen Kooperationsvertrag geregelt werden. In Skizze und Antrag ist nachvollziehbar darzustellen, welche Maßnahmen im Rahmen des Förderprogramms Auen und welche durch die WSV umgesetzt werden sollen. In einigen Fällen kann diese Entscheidung nicht im Vorfeld abschließend geklärt werden. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Umsetzung sollten auch die Eigentumsverhältnisse beachtet werden z. B. bei Maßnahmen an Altarmen (s. WebGIS der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes).
Im Maßnahmenkatalog der Mustergliederung zur Projektskizze sollten nur die Maß-nahmen, die im Rahmen des Förderprogramms Auen umgesetzt werden sollen, angekreuzt werden. Maßnahmen, die darüber hinaus durch die WSV umgesetzt werden sollen, können in der Mustergliederung unter den Punkten 2.3. („weitere Maßnahmen“), 2.4 („Kurzbeschreibung des Projektes“) und 2.5 („Rück- / Umbau wasserbaulicher Infrastruktur“) beschrieben werden. Der Stand der Abstimmungen sollte in der Mustergliederung zur Skizze dargestellt werden. Ein konkreter Kooperationsvertrag ist erst bei der Antragstellung beizulegen.
Im Formular zur Projekskizze sind die geeigneten Maßnahmen der Gewässer- und Auenentwicklung zum Aufbau eines bundesweiten Biotopverbundes aufgelistet. Die Maßnahmen sind den Funktionsräumen „Gewässer“, „Uferzone und Übergangsbereich“ sowie „rezente Aue / Altaue“ zugeordnet. Beim Ausfüllen der Projektskizze ist darauf zu achten, dass die Maßnahmen dem richtigen Funktions-raum zugeordnet werden. Maßnahmen im Funktionsraum „Gewässer“ beziehen sich auf die (schiffbare) Bundeswasserstraße (z. B. Buhnenumgestaltung). Maßnahmen im Funktionsraum „Uferzone und Übergangsbereich“ beziehen sich ebenfalls auf die Bundeswasserstraße (z.B. Uferverbau rückbauen) oder deren Uferzone (z.B. Uferstreifen anlegen).
Maßnahmen zu Auengewässern sind dem Funktionsraum „rezente Aue / Altaue“ zuzuordnen (z. B. Altarm / Nebenrinne anschließen, Maßnahmennummer 10.1 und 10.4). Gewässerstrukturelle Maßnahmen an Auengewässern (z. B. naturnahe Ent-wicklung von Gräben und Flutrinnen) sind ebenfalls den Maßnahmen 10.1 bzw. 10.4 zuzuordnen. Weitere Informationen zu den Einzelmaßnahmen und deren Zuordnung liefert das Hintergrunddokument "Maßnahmenkatalog und Maßnahmensteckbriefe" zum Fachkonzept „Biotopverbund Gewässer und Auen“. Hier wird die Bedeutung der Maßnahmengruppe für den Biotopverbund und jede Einzelmaßnahmen nochmals erläutert.
Ja, übertragene Bundesflächen, wie z.B. Flächen des Nationalen Naturerbes, dürfen innerhalb des Projektgebiets liegen. Der/die neue Eigentümer*in verpflichtet sich bei der - zumeist unentgeltlichen - Übertragung zu einer naturschutzfachlichen Bewirtschaftung der Flächen. Im Förderprogramm Auen förderfähig sind damit nur noch Maßnahmen, die über die bereits eingegangen Verpflichtungen (z.B. Erhalt von geschützten Lebensräumen, Naturwaldentwicklung) hinausgehen. Übertragene Bundesflächen können nicht als unbare Eigenmittel auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Das ist im Prinzip möglich, grundsätzlich gilt aber das Verbot der Doppelförderung. Sofern das geplante BBD-Projektgebiet Flächen umfasst, auf denen bereits mit Bundesmitteln Maßnahmen gefördert wurden, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit sich die bereits geförderten und beabsichtigten Maßnahmen inhaltlich decken oder ergänzen bzw. ob bereits Folgeverpflichtungen bestehen.
Nein, die Vorhabenumsetzung muss sich nicht zwingend in die Phasen Planung und anschließende Umsetzung gliedern. Sofern bereits Planungen oder Genehmigungen zu bestimmten Maßnahmen vorliegen, kann hier direkt mit deren Umsetzung begonnen werden, während für weitere Maßnahmen erst mit der Planung begonnen wird.
Mit dem beantragten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid vorliegt; in diesem wird die Laufzeit verbindlich geregelt - nur innerhalb dieses Zeitraums dürfen Arbeiten am Projekt durchgeführt werden.
Eine Gesamtdauer für das zweistufige Auswahlverfahren lässt sich nicht benennen, da sie u. a. vom Umfang des Vorhabens und den erforderlichen Abstimmungsprozessen abhängt. Derzeit dauert sowohl die erste Stufe, d.h. von der Einreichung einer Skizze bis zum einem positiven Beschluss der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMA), als auch die zweite Stufe, von der schriftlichen Aufforderung zur Antragsstellung bis zum Zuwendungsbescheid bzw. Vorhabenbeginn, etwa jeweils ein viertel Jahr. Zwischen den beiden Stufen liegt die Phase, in der aus der Projektskizze ein detaillierteren Projektantrag ausgearbeitet wird.
Die Skizze wird im BfN auf grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft und unter Einbeziehung der Fachgruppe BBD bewertet. Die Skizzeneinreicher*innen erhalten unaufgefordert Nachricht, wenn sich Rückfragen ergeben oder die Skizze weiter auszuarbeiten ist. Nach Abschluss der Prüfung und einem positiven Beschluss der Interministeriellen Arbeitsgruppe zum BBD (IMA) folgt mit einer schriftlichen Aufforderung zur Antragsstellung und ausführlichen Hinweisen die zweite Stufe des Antragsverfahrens. Die Antragsstellung erfolgt über das elektronische Antragssystem des Bundes „easy-Online“. Nachdem die Antragsprüfung durch das BfN abgeschlossen ist, wird über eine Förderung entschieden. Bei positiver Prüfung wird der Zuwendungsbescheid vom BfN erteilt.
Nein, Projektskizzen können grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt eingereicht werden.
Nein, die Vorlage einer aussagekräftigen Skizze ist grundsätzlich Voraussetzung für die Antragsstellung. Das Formular für die Skizze finden Sie auf den BfN Seiten zum Thema "Blaues Band Deutschland" unter der Rubrik "Verfahen".
Ja, grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen. Allerdings sollte die Arbeitsbelastung bei der möglichen Umsetzung mehrerer Projekte und die jeweils erforderliche Bereitstellung des Eigenanteils schon im Vorfeld bedacht werden. Dies gilt auch mit Blick auf die Folgeverpflichtungen nach Abschluss des Vorhabens.
Nein, ein Projekt muss nicht länderübergreifend konzipiert sein. Zur Feststellung des Bundesinteresses wird geprüft, ob das vorgeschlagene Projekt zur Erreichung der Ziele des Bundesprogramms beitragen kann.