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Jagdrelevante Arten geschützt nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 und Anhang II des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA)

Zur Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) zum persönlichen Gebrauch von Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens stehen, sind ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine WA-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.

Die  WA-Einfuhrgenehmigung ist beim BfN mit dem Formularen Bestell-Nr. 221 und 222 zu beantragen.

Zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist eine Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde erforderlich, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art bzw. Population nicht abträglich ist. Die Entscheidung über die Erteilung der WA-Einfuhrgenehmigung erfolgt im Einzelfallverfahren.

Die Einfuhrgenehmigung kann erst nach Vorlage einer Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes erteilt werden. Bis zur Übersendung einer Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes bleibt der Antrag auf Wiedervorlage beim BfN.

Der Antragsteller kann dem BfN eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes unmittelbar nach Erhalt unter der Faxnummer 0228/84 91-1319 oder per Post übersenden. Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, dass er oder sein Jagdveranstalter eine Vereinbarung treffen, dass eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes direkt von der ausstellenden Behörde auf Kosten des Antragstellers dem BfN übersandt wird. Wenn die Prüfung durch das BfN die Gültigkeit des Ausfuhrdokumentes bestätigt, wird die Einfuhrgenehmigung erteilt.

Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass das Original und die gelbe Kopie der vom BfN erteilten Einfuhrgenehmigung sowie das Original des Ausfuhrdokumentes bei seiner Einreise nach Deutschland bzw. in die Europäische Union der Zollstelle zur Abfertigung vorgelegt werden. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller dem BfN mitteilen, wohin die erteilte Einfuhrgenehmigung zu senden ist. Er kann z.B. auch eine Person benennen, die ihn an seiner Eingangszollstelle abholen wird und ihm die Einfuhrgenehmigung zur Vorlage bei der Zollstelle übergeben kann.

Sollte der Antragsteller aus den unterschiedlichsten Gründen nicht in der Lage sein, dem BfN eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes vor seiner Rückkehr nach Deutschland zu übersenden, bleibt ihm nur die Möglichkeit, die Trophäen bis zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung im Ursprungsland zu belassen. Nach Erteilung der Einfuhrgenehmigung kann die Übersendung der Trophäen veranlasst werden. In diesem Fall muss das Original-Ausfuhrdokument unbedingt bei den Trophäen verbleiben, da es bei der Ausfuhr den dortigen Zollstellen vorzulegen ist.

Die Originaldokumente werden dem BfN nach der Einfuhrabfertigung zur statistischen Erfassung zugesandt. Der Einführer behält die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung mit dem Zollabfertigungsvermerk. Dieses Dokument ist der unbegrenzt gültige Herkunfts- und Besitznachweis für die eingeführten Trophäen.Die WA-Einfuhrgenehmigung wird allerdings mit einem Vermarktungsverbot verbunden, was jegliche kommerzielle Nutzung ausschließt.

Bei einer Einfuhr von Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die erforderlichen Dokumente liegt eine Straftat nach § 69(4) Nr.i.V.m. § 71(2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor.

Die genannten Bestimmungen betreffen u.a. folgende Populationen jagdrelevanter Arten, für die zur Zeit Einfuhrgenehmigungen ausgestellt werden können:

  • Braunbär (Ursus arctos, nur Populationen von den USA, von Russland und von der Provinz Yukon (Kanada) sowie den Nord West Territorien (Kanada))
  • Grizzlybär (Ursus arctos horribilis, nur Populationen von den USA und von der Provinz Yukon (Kanada)
  • Luchs - Euroasiatischer (Lynx lynx, nur Populationen von Norwegen und Russland)
  • Wildkatze (Felis silvestris, nur Population von Namibia, Simbabwe und Südafrika)
  • Wolf (Canis lupus, nur Populationen von Russland, Kasachstan, der Ukraine, den USA und Kanada)

Letzte Änderung: 14.12.2010

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