Management
Management der Natura 2000-Gebiete
Das Management der Natura 2000-Gebiete ist das zentrale Instrument zur Umsetzung der Schutzziele der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Deutschland. Es umfasst die Erstellung von Managementplänen genauso wie die Gebietsverwaltung oder die Öffentlichkeitsarbeit.
FFH- und Vogelschutzrichtlinie sehen die Festlegung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen für die "besonderen Schutzgebiete" (Art. 3 FFH-Richtlinie, Art. 3 Vogelschutzrichtlinie) und gegebenenfalls die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen (auch Managementpläne genannt; Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie) vor. Ferner besteht die Verpflichtung die "geeigneten Maßnahmen" zu ergreifen, um in den Natura 2000-Gebieten die Verschlechterung von Lebensraumtypen und die Störung von Arten der Richtlinien-Anhänge zu vermeiden, sofern sich diese Störungen erheblich auswirken können (Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie).
Die notwendigen Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen werden am Zustand der zu schützenden Arten oder der Lebenräume im Gebiet ausgerichtet. Übergeordnetes Ziel ist es dabei einen
günstigen Erhaltungszustand dieser Lebensraumtypen und Arten auf biogeografischer Ebene zu erreichen.
Die konkreten Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesserung des Erhaltungszustandes der Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie werden in Deutschland teils über amtliche und teils über ehrenamtliche Arten- und Biotoppflege, Artenhilfsprogramme oder Naturschutz- und Agrarumweltprogramme durchgeführt. Sie werden i. d. R. auf örtlicher bis regionaler Ebene geplant. Gleichzeitig können Managementerfordernisse auch anhand des Erhaltungszustands auf biogeografischer Ebene abgeleitet werden. Diese können in landesweiten Programmen (z. B. Artenhilfsprogrammen) umgesetzt werden.
Das BfN führt zum Management von Natura 2000-Gebieten auf nationaler Ebene Fachtagungen zur Förderung des Erfahrungsaustauschs durch. Die Ergebnisse werden in
Tagungsbänden veröffentlicht.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage und das wesentliche Ziel der FFH-Richtlinie ist nach Artikel 2 Absatz 2 den günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen und gegebenenfalls Bewirtschaftungspläne erstellen. Den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 FFH-Richtlinie entspricht bei den Vogelschutzgebieten Artikel 3 der Vogelschutzrichtlinie. Dieser sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um für sämtliche wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, „eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen“.
Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der FFH-Richtlinie geeignete Maßnahmen, um „die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten (...) zu vermeiden“. Dies gilt auch für die Vogelschutzgebiete.
Über die in den FFH-Gebieten durchgeführten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und der Arten ist im Rahmen der
Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 der FFH-Richtlinie alle 6 Jahre zu berichten.
Hinweise zur Aufstellung von Managementplänen
Das Gebietsmanagement umfasst nicht nur die Erstellung eines Managementplans mit Kernelementen wie z. B. der Festlegung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele und der Planung von Maßnahmen. Ebenso wichtig ist die Beteiligung der in den Gebieten wirtschaftenden Eigentümer und Nutzer, Verbänden und der Bevölkerung bei der Aufstellung und Umsetzung des Managementplans. Zum Management gehört auch die Absicherung der Finanzierung der Maßnahmen und eine Erfolgskontrolle.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird für folgende Gebiete die Aufstellung eines Managementplans empfohlen (Ellwanger et al. 2006, siehe Publikationen):
- Vorkommen von Lebensraumtypen und/oder Arten, die pflege- oder nutzungsbedürftig sind,
- bei ungünstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen und/oder Arten,
- bei Lebensraumtypen und/oder Arten, die voraussichtlich nicht langfristig stabile Bestände aufweisen,
- bei naturschutzfachlichen Zielkonflikten,
- in Gewässereinzugsgebieten, für die Bewirtschaftungspläne nach der Wasserrahmenrichtlinie erstellt werden,
- bei möglichen Beeinträchtigungen durch aktuelle/absehbare Planungen und Projekte,
- bei bestehenden Vorbelastungen und
- bei grenzübergreifenden Gebieten (Länder und angrenzende Mitgliedstaaten).
Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass es sich für den größten Teil der Natura 2000-Gebiete empfiehlt, Managementpläne zu erstellen. Bei knappen finanziellen und personellen Ressourcen sollten klare Prioritäten in der Bearbeitung gesetzt werden (Ellwanger et al. 2006, siehe
Publikationen).
Die nötigen Erhaltungsmaßnahmen und ggf. damit auch die Managementpläne in den FFH-Gebieten sollten innerhalb der Sechsjahresfrist zur
Gebietsausweisung (Art. 4, Abs. 4 FFH-Richtlinie) festgelegt bzw. erarbeitet werden (
Europäische Kommission 1997).
Umsetzungsstand in Deutschland
Die deutschen Bundesländer gehen unterschiedliche Wege beim Management der Natura 2000-Gebiete. Einzelne Länder erarbeiten zunächst Konzepte für einheitliche Verfahrensweisen bei der Aufstellung der Managementpläne, andere beginnen direkt mit der Erstellung von Test- oder Muster-Managementplänen für ausgewählte Gebiete. Zum Teil steht noch die Ersterfassung der Lebensraumtypen und Arten innerhalb der FFH-Gebiete als Grundlage für die Managementplanung im Vordergrund.
Für eine erfolgreiche Umsetzung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sind die Managementplanung, die Bereitstellung der notwendigen
Finanzierungsinstrumente und die rechtliche Sicherung der Gebiete essentiell und sollten Hand in Hand gehen.
Einen Überblick über die Managementplanung in insgesamt acht Bundesländern in Deutschland und in ausgewählten anderen Mitgliedstaaten der EU geben Ellwanger & Schröder (2006) siehe
Tagungsbände.
Im Rahmen des
Nationalen Berichts 2007 nach Artikel 17 FFH-Richtlinie wurde die Anzahl bereits fertig gestellter bzw. bearbeiteter Managementpläne in den FFH-Gebieten für alle Bundesländer erhoben.
Danach lagen Ende 2006 für ca. 8 Prozent der FFH-Gebiete Managementpläne vor. Dies beinhaltete neben „klassischen“ Managementplänen auch vereinfachte oder spezielle Planungsinstrumente, wie z. B. Bewirtschaftungserlasse oder Sofortmaßnahmenkonzepte (SOMAKO, Nordrhein-Westfalen). Ein Teil der vorliegenden Pflegepläne bedarf noch der Anpassung an die Natura 2000-Erfordernisse.
Trotz erheblicher Unterschiede bei der Erstellung und Umsetzung der Managementpläne in den verschiedenen Bundesländern, lassen sich folgende Verallgemeinerungen zur Managementplanung in Deutschland treffen:
- Die Managementplanung ist im Regelfall eine unabhängige Naturschutzfachplanung.
- In etwa der Hälfte der Bundesländer ist eine Behördenverbindlichkeit vorgesehen (zum Teil nur für Naturschutzbehörden).
- Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) und Arten (Anhang II FFH-Richtlinie) sowie Vögel (Anhang I Vogelschutzrichtlinie) sind in allen Bundesländern Gegenstand der Managementplanung.
- Arten des Anhangs IV und Zugvogelarten werden bisher in den meisten Ländern nicht (ausreichend) berücksichtigt.
- In den meisten Bundesländern findet in den Natura 2000-Gebieten eine flächendeckende Planung statt.
- Die Hälfte der Bundesländer plant parzellenscharf.
- Eine Kostenschätzung ist Bestandteil der Managementplanung bei Rund der Hälfte der Länder.
- Die Umsetzung erfolgt bevorzugt durch Vertragsnaturschutz, ferner durch Kompensationsmaßnahmen, Eigenmittel, Sponsoring, EU-Kofinanzierung (z. B. LIFE+, Agrarumweltprogramme
Finanzierung.
- Die regelmäßige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit bei der Managementplanung ist in fast allen Bundesländern vorgesehen. Art und Umfang der Beteiligung sind sehr unterschiedlich und reichen von Informationsveranstaltungen über Runde Tische bis zu Planungsbeiräten.


