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Bundesamt für Naturschutz

Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz

CITES
13.01.2023
Bonn
Vom 14. bis 25. November 2022 fand die 19. CITES-Vertragsstaaten- konferenz (Cites-CoP) in Panama statt. Fast 600 Arten wurden entweder neu in den Anhängen von CITES gelistet oder von Anhang II CITES in Anhang I CITES hochgestuft. Seltener fanden Herabstufungen von Anhang I CITES in Anhang II CITES statt. Mit Notifikation Nr. 2023/005 hat das CITES-Sekretariat die Änderungen veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich dort, welche Arten betroffen sind.

Listungsänderungen im Überblick

Geprägt wurde die CITES CoP19 durch diverse Anträge für Listungen auf der Ebene von ganzen Familien und Gattungen, darunter Anträge für kommerziell genutzte Fisch-, tropische Holz-, Reptilien- und Amphibienarten. Hierdurch soll die Nachhaltigkeit in der Fischereiwirtschaft und im Holzhandel gestärkt werden. Von großer Bedeutung sind drei erfolgreiche Listungsanträge für knapp 100 Hai- und Rochenarten. Damit unterliegen jetzt ca. 90% der kommerziell genutzten Haiarten, darunter auch der stark von der EU befischte und gehandelte Blauhai, den artenschutzrechtlichen Genehmigungspflichten und somit dem Nachhaltigkeitsvorbehalt des CITES-Übereinkommens.

Inkrafttreten der Beschlüsse am 23.02.2023

Internationales Inkrafttreten

Fast alle Beschlüsse treten 90 Tage nach Ende der Vertragsstaatenkonferenz am 23.02.2023 völkerrechtlich in Kraft.

Abweichend davon wird die Listung der Familie Carcharhinidae spp. (Requiemhaie) 12 Monate später am 25.11.2023 in Kraft treten.

Für die Arten der Baumgattungen Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp. und Dipteryx spp. wurde eine Verschiebung des Inkrafttretens um 24 Monate beschlossen. Die Änderungen treten am 25.11.2024 in Kraft.

Inkrafttreten innerhalb der EU

Für die EU kann noch nicht eingeschätzt werden, ob die erforderliche Änderung der Anhänge der VO(EG) 338/97 zeitgleich mit dem Datum des völkerrechtlichen Inkrafttretens erfolgen wird. Sie werden dazu zeitnah entsprechende Informationen auf dieser Seite finden.

Längere Bearbeitungsdauer zu erwarten

Unter anderem wegen der erforderlichen Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde zu den neuen Arten ist mit einer längeren Bearbeitungszeit der Anträge zu rechnen.
Bitte sehen Sie von Rückfragen ab.

Hinweise zur Übergangszeit bis zur Umsetzung in EU-Recht

Für nach CITES geschützte Arten gelten für die Einfuhr in und Ausfuhr aus der EU artenschutzrechtliche Genehmigungspflichten. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Genehmigungen und Bescheinigungen. Für die Übergangszeit zwischen der Umsetzung im Völkerrecht und EU-Recht gelten folgende Besonderheiten.

Für die Einfuhr in die EU ist das CITES-Exportdokument vom Versendungsland ab dem völkerrechtlichen Inkrafttreten zwingend erforderlich. Sollte zum Zeitpunkt der Einfuhr die Listung in der EU noch nicht rechtlich umgesetzt sein, können keine Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, da hierfür die Rechtsgrundlage fehlt. In diesem Fall sollten die Einführenden das Original des CITES-Exportdokumentes der EU-Einfuhrzollstelle übergeben, die das Dokument an das BfN weiterleiten wird. Die Einfuhr wird registriert und den Einführenden schriftlich bestätigt, dass die Einfuhr rechtmäßig nach völkerrechtlichem Inkrafttreten der Listung, aber vor Inkrafttreten der EU-Anhangsänderungen und somit ohne Einfuhrgenehmigung in die EU erfolgte. Das ist für den weiteren Handel innerhalb der EU sowie für eventuelle Wiederausfuhren wichtig.

Ausfuhrgenehmigungen/Wiederausfuhrbescheinigungen für Sendungen in Länder außerhalb der EU sind ab dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der Listungsänderungen erforderlich. Ohne dieses Dokument kann die Sendung im Bestimmungsland nicht eingeführt werden. Auf dem Antragsformular ist in diesem Fall das Feld "EU-Anhang" frei zu lassen.

Teile und Erzeugnisse

Sollten Sie vor dem oben genannten Stichtag bereits Exemplare der neu gelisteten Arten in Ihrem Bestand haben und können nachweisen, dass der Erwerb vor Inkrafttreten der Anhangsänderungen erfolgte, ist keine Meldung/Registrierung bei Ihrer zuständigen Landesbehörde erforderlich. Als Nachweise werden z.B. folgende Dokumente anerkannt:

  • datierte Rechnungen
  • datierte Inventar-/Bestandslisten
  • datierte Versicherungspolicen

Behördliche Registrierung der Bestände

Wenn Sie über keine Nachweise zum Datum des Erwerbs mehr verfügen und mit Exemplaren der neu gelisteten Arten kommerziell tätig sein wollen, empfehlen wir Ihnen, diese Bestände bis einen Tag vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der CITES-Listung (22.02.2023) bei Ihrer zuständigen Landesbehörde anzumelden. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie weiter unten. Diese Anmeldung gilt dann als Nachweis über den Erwerb vor Unterschutzstellung der betroffenen Art.

Lebende Tiere und Pflanzen

Die neu gelisteten Arten unterliegen möglicherweise Kennzeichnungs-, Melde- und Buchführungspflichten nach der europäischen und deutschen Gesetzgebung. Bitte erkundigen Sie sich vor dem 23.02.2023 bei der örtlich zuständigen Artenschutzbehörde. Die Umsetzung und Kontrolle dieser Pflichten obliegt den Bundesländern und nicht dem Bundesamt für Naturschutz (BfN). Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie weiter unten.

Wir empfehlen Ihnen, unbedingt die lokale Artenschutzbehörde vor dem 23.02.2022 zu kontaktieren, um den Vorerwerb der Exemplare feststellen zu lassen.

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