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Bundesamt für Naturschutz

Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt/Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)

Marine Strategy Framework Directive – Directive 2008/56/EC of the European Parliament and of the Council of 17 June 2008 establishing a framework for community action in the field of marine environmental policy
Mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) ist am 15. Juli 2008 ein einheitlicher Ordnungsrahmen für den Umweltzustand der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 und dauerhaft einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten, ihre Verschlechterung zu verhindern oder, wo durchführbar, Meeresökosysteme in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen. Um dies zu erreichen soll u.a. die Gesamtbelastung der Meere auf ein Maß beschränkt werden, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat hat eine diesbezügliche Meeresstrategie zu entwickeln.
In force since
15. Juli 2008

Objectives

Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten zu einer Verbesserung des Umweltzustands der Meere in der EU. Sie definiert die Kriterien eines guten Umweltzustands. Die MSRL integriert und ergänzt dabei bestehende Richtlinien und Politiken wie z.B. die EU-Wasserrahmenrichtlinie. In Ergänzung zum gezielten Schutz einzelner Arten und Lebensräume durch die FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist es der Anspruch der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie das gesamte Spektrum der Biodiversität und die Funktion der marinen Ökosysteme zu erhalten und wo nötig auch gezielt zu schützen. Dabei fordert sie die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen von regionalen Meeresübereinkommen gemeinsame Umsetzungsansätze zu entwickeln.

Description

Der zu erreichende gute Zustand der Meeresumwelt wird in elf Themenbereichen (Deskriptoren) konkretisiert, u.a. Biodiversität, Eutrophierung, Integrität des Meeresbodens, Schadstoffe und die Einleitung von Energie. Die EU-Kommission hat weitere Detailvorschriften zum guten Umweltzustand und zum Verfahren zur Überwachung und Bewertung des Zustands erlassen.

Die EU-weite Abstimmung erfolgt in zahlreichen EU-Arbeitsgruppen, in denen Vertreter*innen der Bundes- und Länderbehörden mitarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollen ein Umweltüberwachungsprogramm und ein Maßnahmenprogramm aufstellen. Außerdem müssen die Mitgliedsstaaten alle 6 Jahre über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie und der Erreichung eines guten Umweltzustands der Öffentlichkeit und der EU-Kommission berichten (MSRL Art. 8,9 und 10) und auf der Basis der fortlaufenden Bewertungen die Überwachungsprogramme (MSRL Art. 11 Abs. 3) und die Maßnahmenprogramme (MSRL Art. 13 Abs. 9) fortschreiben.

Activities/Role of BfN

In Deutschland sind die Küstenbundesländer zuständig für die Umsetzung der MSRL in den Küstenmeeren (bis 12 sm vor der Küste) und seewärts davon die Bundesbehörden. Die nationale Zusammenarbeit wird innerhalb der Struktur der „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Nord- und Ostsee“ (BLANO) in verschiedenen Arbeitsgruppen organisiert und von der BLANO-Geschäftsstelle Meeresschutz koordiniert, um die nationalen Berichte zu erarbeiten und Maßnahmen zu konzipieren. Die Berichte und weitere Informationen sind über die gemeinsam von Bund und Ländern betriebene Internetseite www.meeresschutz.info verfügbar.

Das BfN ist in den entsprechenden EU-Arbeitsgruppen sowie in verschiedenen Arbeitsgruppen der BLANO, u.a. in der Arbeitsgruppe „Erfassung und Bewertung“, vertreten. Das BfN erhebt und analysiert die notwendigen Daten in seinem Zuständigkeitsbereich, der Ausschließlichen Wirtschaftszone.

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