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Bundesamt für Naturschutz

Ökologische Durchgängigkeit

Durch den hohen Nutzungsdruck wurde erheblich in die natürlichen Gewässerlebensräume eingegriffen. Flüsse, Bäche und Gräben wurden begradigt, Stauwehre mit Wasserkraftanlagen wurden angelegt, die aufwärts und abwärts gerichtete Durchgängigkeit wurde an über 50.000 Standorten unterbrochen oder eingeschränkt, wichtige Biotope wie z.B. Laichplätze wurden degradiert oder zerstört. Die Vernetzung mit den Auen wurde vielerorts erheblich verschlechtert und oftmals vollständig unterbunden. Dadurch haben sich die Lebensbedingungen vieler Fischarten erheblich verschlechtert. Dies spiegelt sich in der Roten Liste wider. 74 % der heimischen Rundmäuler und Fische gelten als gefährdet oder ausgestorben.
Blick auf eine Staustufe im Rhein mit Schleusenkanal
Staustufe im Rhein

Laterale Vernetzung

Naturnahe Auen haben durch ihre Vielfalt an unterschiedlichen Gewässerstrukturen, Habitattypen und -strukturen eine Vielzahl wichtiger Funktionen für viele Fischarten der Fließ- und Stillgewässer. Fische nutzen die Auen im Wesentlichen als Rückzugsmöglichkeit bei Hochwasser, als Unterstand für Jungfische, als Ruhezonen, Laich- und Nahrungshabitate sowie als Wintereinstände. In der Donau bspw. kommt nur ein geringer Anteil der vorkommenden Fischarten ausschließlich im Fluss vor. Fehlt die Verknüpfung zwischen Fluss und Aue, ergeben sich daher erhebliche Nachteile für die Fischfauna. Dies wird am Beispiel der Pflanzenlaicher besonders deutlich, da diese überwiegend in den pflanzenreichen, strömungsberuhigten Gewässerzonen ausgiebige Laichhabitate auffinden.

Längsgerichtete Durchgängigkeit

Fischarten wie bspw. Lachs, Meerforelle und Stör sind zwingend auf frei durchwanderbare Fließgewässer angewiesen, da sie zwischen dem Meer und den Flüssen wechseln müssen. Aber auch bei Fischarten, die nur im Süßwasser vorkommen wurde ein ausgiebiges Wanderverhalten in bestimmten Situationen und Altersstadien festgestellt. Diese Wanderungen können bspw. Laichwanderungen, Jungfischwanderungen und Ausbreitungswanderungen sein. Bisher ist aber wenig über das Wanderverhalten der Süßwasserfische bekannt.

Prinzipiell kann ein ausreichender Fischaufstieg an Querbauwerken sichergestellt werden. Da aber immer noch zahlreiche Fischaufstiegsanlagen fehlen oder nur eingeschränkt bzw. nicht funktionsfähig sind, besteht hier noch großer Handlungsbedarf. 

Bei stromabwärts gerichteten Wanderungen müssen Fische vor allem vor dem Kontakt mit den Turbinen von Wasserkraftanlagen geschützt werden. Zusätzlich müssen Wanderkorridore geschaffen werden, damit wanderwillige Fische unbeschadet in das Unterwasser der jeweiligen Wasserkraftanlage gelangen können. Bisher sind funktionsfähige bauliche Lösungen kaum im Einsatz. Vor allem bei großen Wasserkraftanlagen fehlen derzeit technische Lösungsmöglichkeiten.

WRRL und FFH-Fischfauna

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, den guten (ökologischen) Zustand bzw. das gute ökologische Potential aller Oberflächengewässer und des Grundwassers europaweit bis 2027 zu erreichen.

Gemäß Artikel 11 WRRL und Anhang VI, Teil A sind gewässerbezogene Belange der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) in die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne der WRRL mit einzubeziehen. Daher ist eine enge Verknüpfung zwischen den Bewirtschaftungszielen der WRRL und den Erhaltungszielen für Natura 2000 Gebiete notwendig. 

Im Grundsatz unterscheiden sich die Betrachtungsweisen von WRRL und FFH-RL bezüglich der Fischfauna deutlich. Im Rahmen der WRRL werden Fische neben Phytobenthos, Phytoplankton und Makrozoobenthos als eine Qualitätskomponente für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers im Vergleich zu einem Referenzgewässer herangezogen. Die WRRL soll die nachhaltige Bewirtschaftung aller Oberflächengewässer und Grundwasserkörper regeln. 

Die FFH-Richtlinie dagegen ist eine arten- und gebietsbezogene Naturschutzrichtlinie. Daher werden Fische nicht nur als Qualitätskomponente, sondern auch explizit als Schutzobjekt angesehen. Die ausgewiesenen FFH-Gebiete werden nicht über einen Referenzzustand, sondern durch den Erhaltungszustand der in den Anhängen aufgeführten Arten und der zönotischen Zugehörigkeit bewertet. Durch die beiden Richtlinien entstehen sowohl bei einigen Fischarten als auch bei Gewässerabschnitten inhaltliche und räumliche Überschneidungen.

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