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Bundesamt für Naturschutz

Umwelthaftung

Als „Schädigung“ von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes gilt jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten hat.

Am 14.11.2007 trat das Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft. Es normiert eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für Schädigungen von Gewässern, Böden sowie der Arten und Lebensräume der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, die durch berufliche Tätigkeiten hervorgerufen werden. Dem neuen Umweltschadensrecht kommt somit auch eine wichtige Bedeutung als ergänzendes Instrument einer konsequenten Naturschutzpolitik und als konkretes Regelwerk zum Schutz der heimischen Biodiversität zu. 

Als Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen i.S.d. USchadG gilt nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNatSchG jeder Schaden, „der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat“. Diese Ex-post-Bewertung eingetretener nachteiliger Auswirkungen umfasst mehrere Arbeitsschritte, vgl. hierzu z.B. die Veröffentlichung von Peters et al. (2008) oder Kieß & Bernotat (2008).

Zur Feststellung eines Biodiversitätsschadens muss somit zunächst im Rahmen der Schadenserfassung ermittelt werden, ob eine unzulässige nachteilige Veränderung von durch das USchadG geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen eingetreten ist bzw. einzutreten droht. 

Sodann gilt es im Rahmen der Schadensbewertung, deren „Erheblichkeit“ zu bewerten. Bei der Durchführung der Prüfungen bestehen daher sowohl für die zuständige Naturschutzbehörde als auch für den Verursacher, etwaige Gutachter oder letztlich auch die Versicherer die Aufgabe, diesen unbestimmten Rechtsbegriff zu operationalisieren. Um eine bundesweit einheitliche Interpretation und Umsetzung der Rechtsnorm zu ermöglichen und damit nicht zuletzt auch den Forderungen von vielen Seiten (u.a. Unternehmer, freie Wirtschaft, Versicherungsunternehmen) nachzukommen, bedarf es somit erfahrungsgemäß weitergehender Ausführungen und Konkretisierungen für die Praxis.

Daher wurden in einem FuE-Vorhaben Hinweise zur „Bewertung erheblicher Biodiversitätsschäden im Rahmen der Umwelthaftung“ erarbeitet (Peters et al., 2015). Dabei werden für unterschiedlichste Schadensfälle und Konstellationen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten Bewertungsansätze formuliert, die einen einheitlichen Bewertungsrahmen für die Bewertung der Erheblichkeit im Einzelfall zur Verfügung stellen. Durch ein gestuftes Vorgehen wird die Praktikabilität der Bewertungsansätze erhöht und durch zahlreiche Fallbeispiele veranschaulicht.

Im Falle von (möglichen) Umweltschäden ist der Verursacher nicht lediglich zur Gefahrenabwehr durch Vermeidungs- bzw. Schadens­begrenzungs­maßnahmen verpflichtet. Vielmehr hat er für eine Wiederherstellung der geschädigten Ressourcen und Funktionen verschiedene Sanierungsoptionen zu prüfen und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

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