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Bundesamt für Naturschutz

Windenergie auf See

Für eine umweltschonende Energieversorgung plant die Bundesregierung den naturverträglichen Ausbau der Nutzung von Offshore-Windenergie. Daher sind zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der marinen Arten und Lebensräume sowie des Vogelzugs nach Ansicht des BfN geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen beim Bau von Offshore-Windparks durchzuführen. Das BfN als die für diesen Meeresbereich zuständige Naturschutzbehörde nimmt im Rahmen der Zulassungsverfahren für Offshore-Windparks in der AWZ Stellung.

Auswirkungen der Offshore-Windkraft

Durch den Bau und Betrieb von OWP sind über die unmittelbare Flächenbeanspruchung hinaus, die ggf. auch gesetzlich geschützte Biotope wie Sandbänke und Riffe betrifft, weitere Auswirkungen zu beachten, die das marine Ökosystem z. T. erheblich beeinträchtigen können. Neben dem Verlust von Rast- und Nahrungshabitaten für bestimmter Seevögel wie Seetaucher, der Kollisionsgefahr für z. B Zugvögel und Fledermäuse sind weitreichende Störungen und Verletzungen mariner Säugetiere (beispielsweise Gehörschädigung des Schweinswals) durch Hydroschallemissionen, die bei der Installation der Gründungsstrukturen entstehen, möglich.

Offshore-Windenergie in der AWZ – Position des BfN

Der Umbau des Energieversorgungssystems hin zu erneuerbaren Energien als Maßnahme des Klimaschutzes ist in Zeiten des Klimawandels auch für die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Meer von großer Bedeutung. 

Ziel ist es daher, den Ausbau der Offshore-Windkraftnutzung durch geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen möglichst naturverträglich zu gestalten. Hierzu zählt unter anderem die Wahl geeigneter Standorte für die Windenergieanlagen. Auch sollten möglichst geräuscharme Gründungsvarianten (zum Beispiel Schwergewichts- oder Bucketfundamente) oder schallminimierende Maßnahmen bei der Rammung von Fundamenten eingesetzt werden (zum Beispiel Blasenschleier). Solche geeigneten Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen können durch die Genehmigungsbehörde (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrologie, BSH) festgesetzt werden.

  • Der Ausbau der Windenergie - insbesondere auch der Offshore-Windenergienutzung - ist ein Baustein der Energiewende, der neben verstärkten Anstrengungen zur Energieeffizienz und -einsparung und der Nutzung weiterer ökologisch verträglicher Energieformen genutzt werden kann.
  • Dabei darf die Nutzung von Offshore-Windenergie nicht die Belastung der marinen Biodiversität erhöhen und ist daher gezielt so zu gestalten und zu steuern, dass sie nur natur- und ökosystemverträglich erfolgt. Daher sind die Ausbaumöglichkeiten an den gesetzlichen Vorgaben des Meeres-, Gewässer- und Naturschutzes (insb. Biotop- /Gebiets- und Artenschutz) auszurichten.
  • Das BfN unterstützt einen strukturierten, natur- und ökosystemverträglichen Ausbau. Dabei müssen folgende Maßgaben eingehalten werden:
  • Errichtung und Betrieb von OWP auf den im Flächenentwicklungsplan des BSH (FEP) für den Ausbau identifizierten Clustern;
  • Anwendung technischer Maßnahmen zur Vermeidung negativer Einflüsse.

Bewertung hinsichtlich Arten- und Gebietsschutz

Stern- und Prachttaucher zeigen nach derzeitigem Kenntnisstand aufgrund der von den Anlagen ausgehenden Scheuchwirkung ein starkes Meidungsverhalten gegenüber Offshore-Windparks. Eine störungsbedingte Vertreibung stellt einen direkten Verlust von Nahrungs- und Rasthabitaten dar. Daher wurde auf der Basis der aktuellen Erkenntnisse zu Seetaucherdichten ein sogenanntes „Hauptkonzentrationsgebiet von Seetauchern“ in der dt. AWZ der Nordsee identifiziert. Damit liegt ein qualitatives Kriterium bei der Bewertung der kumulativen Auswirkungen hinsichtlich des Habitatverlusts für Seetaucher vor.

Artenschutz

Zur Ermittlung der Auswirkungen des Gesamtvorhabens nach den Leitlinien zum Artenschutz werden die einzelnen Windenergieanlagen des Vorhabens nicht separat bewertet. Zur Vereinfachung des Berechnungsverfahrens wird stattdessen der Störmittelpunkt aus allen Standortkoordinaten der Windenergieanlagen des gesamten OWP und der Umspannplattform gebildet (Medianwert für d. Mittelpunkt). Der Störmittelpunkt dient als Ausgangspunkt für den Störradius und als Bezugsbasis für die Berechnung der durch störungsauslösenden Schall beeinträchtigten Fläche.

Bei zwei oder mehreren Schallquellen innerhalb eines OWP ist die kumulative Belastung zu berücksichtigen.

Hilfsweise ist zur vorläufigen Ermittlung des Störmittelpunktes die Berechnung über das Polygon der Windparkfläche (Medianwert für d. Mittelpunkt) durchführbar, wenn die Standorte der einzelnen Windenergieanlagen und der Umspannstation noch nicht festgelegt sind. In diesem Fall ist die Berechnung des Störmittelpunktes und der durch störungsauslösenden Schall beeinträchtigten Fläche auf Basis der konkreten Anlagenstandorte der WEA und der OSS unverzüglich nachzuholen, sobald die Festlegung erfolgt ist.

Gebietsschutz

Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens werden bei der Anwendung der Leitlinien zum Gebietsschutz nur diejenige Windenergieanlagen in der (Teil)-Fläche eines Offshore-Windparks betrachtet, die sich in einem Abstand von weniger als 8 km zu Schutzgebiet befindet. Diese Teilfläche wird jeweils bestimmt, indem eine Pufferzone von 8 km um das Schutzgebiet angelegt wird.

Aus den Standortkoordinaten dieser Windenergieanlagen und ggf. der Umspannstation, die sich innerhalb der 8 km-Pufferzone befinden, ist für jedes Schutzgebiet ein spezifischer Störmittelpunkt (Medianwert für d. Mittelpunkt) zu bilden.

Dieser ist die Bezugsbasis für die Berechnung der vom störungsauslösenden Schall betroffenen Schutzgebietsanteile. Es kann somit auf eine Betrachtung jeder einzelnen Windenergieanlage verzichtet werden, da alle relevanten Windenergieanlagen in ihrer Gesamtheit repräsentativ bewertet werden.

Bei der Anwendung der Leitlinien zum Gebietsschutz ist der Anteil an dem von den Störradien erfassten Bereich für jedes Schutzgebiet separat zu berechnen.

Bei zwei oder mehreren Schallquellen innerhalb eines OWP ist die kumulative Belastung zu berücksichtigen.

Hilfsweise ist zur vorläufigen Ermittlung des spezifischen Störmittelpunkts (Medianwert für d. Mittelpunkt) die Berechnung über die Schnittmenge des Polygons der Windparkfläche und der 8 km-Pufferzone durchführbar, wenn die Standorte der einzelnen Windenergieanlagen und der Umspannstation noch nicht festgelegt sind. In diesem Fall ist die Berechnung des spezifischen Störmittelpunkts und der durch störungsauslösenden Schall beeinträchtigten Fläche auf Basis der konkreten Anlagenstandorte der WEA und ggf. der OSS unverzüglich nachzuholen, sobald eine Festlegung erfolgt ist.

Technische Umsetzung und Koordinatensystem

Die Ermittlung der relevanten Flächen erfolgt über ein Geografisches Informationssystem (GIS). Als Lagereferenzsystem ist das European Terrestrial Reference System 1989 in der Projektion Lambert_Azimuthal_Equal_Area (ETRS 1989 LAEA) zu verwenden.]

Schallschutzkonzept für die deutsche Nordsee und Anwendungshinweise

Rammungen von Fundamenten ohne aktiven Schallschutz sind unzulässig. Die Einhaltung der vom UBA empfohlenen und durch BSH verbindlich etablierten Lärmschutzwerte (160 dB (SEL5) und 190 dB (SPL) in 750 m Entfernung zur Schallquelle) ist jahreszeitenunabhängig zu gewährleisten, um zu verhindern, dass es zu einer Tötung oder Verletzung von marinen Säugetieren wie dem Schweinswal als einzige in deutschen Gewässern vorkommende Walart kommt. Des Weiteren enthält das Schallschutzkonzept Maßgaben für die Bewertung schallintensiver Rammarbeiten in bestimmten Bereichen zu besonders sensiblen Zeiten.

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