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Bundesamt für Naturschutz

Bundesrecht

Für die Bereiche Naturschutz und Landschaftspflege verfügt der Bund über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Diese Kompetenz hat der Bund insbesondere durch das Bundesnaturschutzgesetz ausgefüllt, das im nationalen Recht die wichtigste Grundlage des Naturschutzrechts bildet und durch die Bundesartenschutzverordnung und die Bundeskompensationsverordnung ergänzt wird. Diese bundesrechtlichen Regelungen vollziehen grundsätzlich die Bundesländer als eigene Angelegenheit.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), setzt unter anderem europäische Naturschutzrichtlinien, insbesondere die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG), in nationales Recht um. Im Bundesnaturschutzgesetz finden sich neben Vorgaben zum Arten- und Gebietsschutz u.a. Regelungen zur Landschaftsplanung, zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, zu Biotopverbund und -vernetzung, zum Meeresnaturschutz, zur Erholung in Natur und Landschaft sowie zur Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen in bestimmten Entscheidungsverfahren. Das Gesetz wird durch landesrechtliche Regelungen der 16 Bundesländer ergänzt, wobei sich auch Abweichungen ergeben können. Daher ist es für die Praxis unerlässlich, auch das jeweils einschlägige Landesnaturschutzgesetz zugrunde zu legen.

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