Häufig gestellte Fragen
Bei der Anteilfinanzierung beteiligt sich der Bund mit einem festgelegten Anteil. Die Höhe des Anteils (Förderquote) richtet sich nach der Interessenlage und Finanzkraft des/der Zuwendungsempfänger*in sowie nach der Interessenslage des Zuwendungsgebenden (in diesem Fall der Bund). Für Vorhaben im Förderprogramm Auen kann die Förderquote grundsätzlich bis zu 75 % betragen. Nachträglich hinzutretende Deckungsmittel (z.B. Pachteinnahmen von im Projekt erworbenen Flächen) kommen beiden Parteien gleichermaßen entsprechend der Förderquote zugute. Der Zuwendungsbetrag ist auf Basis des genehmigten Finanzplans auf einen Höchstbetrag (entspricht den beantragten Mitteln) gedeckelt. Darüber hinausgehende Mittel müssen erneut beantragt und der Bedarf begründet werden.
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung beteiligt sich der Bund in Höhe der nicht anderweitig finanzierbaren Ausgaben am Vorhaben. Die Fehlbedarfsfinanzierung kommt i.d.R. bei weniger finanzstarken Zuwendungsempfänger*innen in Betracht und kann beantragt werden. Die verfügbaren Eigenmittel werden bei der Ermittlung des Zuwendungsbedarfes berücksichtigt. Nachträglich hinzutretende Deckungsmittel mindern den Zuwendungsbedarf. Eigenmittel und ggf. zugesicherte Mittel Dritter müssen in voller Höhe eingebracht werden. Der Zuwendungsbetrag ist auch hier auf einen Höchstbetrag gedeckelt.
Eine angemessene bare Eigenbeteiligung wird, der Finanzkraft der Institution entsprechend, auch bei der Fehlbedarfsfinanzierung vorausgesetzt.
Für die korrekte steuerliche Behandlung ebenso wie generell für die Vergabe und die Durchführung von Verträgen mit Dritten trägt der/die Projektverantwortliche die ausschließliche und alleinige Verantwortung.
Für jedes Förderjahr ist bis zum 30.04. des Folgejahres ein Zwischennachweis anzufertigen, welcher alle Ausgaben des Jahres beinhaltet. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (der Zuwendungsmittel) und einem Sachbericht, in dem die umgesetzten Maßnahmen dargestellt werden. Anhand des Projektberichts soll man den Stand des Projektes und den zielgerichteten Einsatz der Zuwendungsmittel nachvollziehen können. Spätestens sechs Monate nach Projektende wird der Verwendungsnachweis fällig, welcher neben dem finanziellen Nachweis und dem Abschlussbericht eine ergänzende Excel-Tabelle enthält. Diese stellt in der Gliederung des Finanzplans sämtliche projektbezogenen Ausgaben mit Datum und Betrag dar. Der Verwendungsnachweis ist damit aufwändiger als der Zwischennachweis. Das BfN stellt zu Beginn eine Vorlage für diese Excel-Tabelle zur Verfügung und es ist zu empfehlen, diese fortlaufend aktuell zu halten.
Bei Projektförderungen werden grundsätzlich Teilbeträge ausgezahlt; hierzu legt der Zuwendungsempfänger über profi-Online eine entsprechende Mittelanforderung vor.
Die Mittel können innerhalb des laufenden Haushaltsjahres (und des geltenden Finanzplans) in mehreren Teilbeträgen nach Bedarf abgerufen werden. Wie oft dies geschieht, ist grundsätzlich freigestellt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Mittel nach Eingang auf dem Konto des/der Zuwendungsempfänger*in binnen sechs Wochen verausgabt werden müssen. Werden diese sechs Wochen überschritten, fallen ggf. Zinsen an. Für die Mittelanforderung gibt es einen entsprechenden Vordruck, der über das elektronische Verfahren profi-Online zur Verfügung gestellt wird.
Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung darf die Zuwendung erst in Anspruch genommen werden, wenn die eigenen und sonstigen Mittel verbraucht sind. Entsprechende Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
Bei der Projektförderung werden zwei mögliche Abrechnungsarten für die Projektförderung, die „Zuwendung auf Ausgabenbasis“ und die „Zuwendung auf Kostenbasis“ unterschieden. Die folgende Tabelle stellt die wesentlichen Unterschiede dar (Detailinfomationen finden Sie hier):
Entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie werden die Projekte des Förderprogramm Auen regelmäßig als „Zuwendung auf Ausgabenbasis“ bewilligt. Die weiteren Fragen und Antworten beziehen sich daher auch auf diese Abrechnungsart. Hierbei können lediglich zusätzliche, durch das Vorhaben entstehende Ausgaben abgerechnet werden (z.B. Anmietung zusätzlicher Büroräume für das Projektpersonal).
In bestimmten Fällen kann eine Zuwendung auch auf „Kostenbasis“ vergeben werden (z.B. vorrangig an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft). Nur hierbei können ohnehin anfallende Kosten, die nunmehr für das Vorhaben aufgewandt werden, abgerechnet werden (z.B. Miete für bereits langfristig angemieteten und genutzten Büroraum in der Stammliegenschaft).
Die folgenden Punkte sind bei der Aufstellung des Finanzplans zu berücksichtigen:
- Zur Einreichung der Projektskizze ist der Musterfinanzierunsplan zu verwenden.
- Zur Einreichung des Projektantrags muss easy-Online verwendet werden. Da die Ausgabenpositionen in easy-Online nicht mit denen des Musterfinanzierungsplans identisch sind, muss neben der Darstellung der geplanten Ausgaben in easy-Online ebenfalls ein ausführlicher Finanzierungsplan eingereicht werden, der die fünf Oberkategorien des Musterfinanzierungsplans enthält. Das BfN unterstützt in dieser Phase der Bearbeitung.
- Der Finanzierungsplan muss in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der bare Eigenanteil (bare Eigenmittel bzw. bare Drittmittel) soll 5 % des Gesamtvolumens nicht unterschreiten.
Für finanzschwächere Institutionen kann auf deren Antrag hin der Fehlbedarf durch die Bundesförderung gedeckt werden. Dabei können die Projektausgaben, für die eigene oder Drittmittel fehlen, übernommen werden. Ein fester Prozentsatz wird hier nicht mehr vorgegeben. Eine Fehlbedarfsfinanzierung muss explizit beantragt und die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit muss belegt werden.
Der Verkehrswert der Flächen ist durch die aktuellen Bodenrichtwerte zu belegen. Alternativ kann der ursprüngliche Kaufpreis inklusive Nebenkosten geltend gemacht werden.
Nein, Ausgleichszahlungen für Nutzungsausfälle auf eigenen Flächen sind nicht förderfähig oder auf den Eigenanteil anrechenbar. Hier bietet das Förderprogramm Auen aber die Möglichkeit, die Flächen mit ihrem Kaufpreis bzw. aktuellen Verkehrswert als Eigenanteil einzubringen.
Anders stellt sich die Lage für Flächen Dritter dar. Ausgleichszahlungen für Dritte (keine Projektpartner) können über die Förderung geltend gemacht werden.
Grundsätzlich reicht die schriftliche Bestätigung, dass der Eigenanteil zur Verfügung gestellt wird, im Antrag aus. Bei Zuwendungen durch Dritte (z.B. Stiftungen oder Länder) muss ein schriftlicher Nachweis zur Bereitstellung der Finanzmittel spätestens bei Antragsstellung vorgelegt werden. Für die als unbarer Eigen- bzw. Drittmittelanteil eingebrachten Flächen sind die Wertermittlung und die Lage der Flächen im Projektgebiet nachvollziehbar darzustellen. Darüber hinaus können im Rahmen der Bonitätsprüfung auf Anfrage noch weitere Unterlagen vorzulegen oder Fragen zu beantworten sein.
Nein, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bzw. –gelder sind nicht förderfähig oder auf den Eigenanteil anrechenbar. Kompensationsverpflichtungen, die sich aus der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes ergeben, müssen vom Eingriffs-verursachenden ausgeglichen werden und sind als rechtliche Verpflichtung nicht über den Bund finanzierbar oder förderfähig.
Allerdings können Ausgleichs- und Ersatzgelder ergänzend für solche Maßnahmen im BBD eingesetzt werden, die nicht Gegenstand der Bundesförderung sind.
Anrechenbar
- Eigene Flächen (unbare Eigenmittel) im Projektgebiet
Eigene Flächen, die dauerhaft in das Vorhaben eingebracht werden, stellen un-bare Eigenmittel dar und können entsprechend als Eigenanteil angerechnet werden. Für diese eingebrachten Flächen kann jedoch nicht gleichzeitig ein Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
- Flächen Dritter (unbare Drittmittel) im Projektgebiet
Flächen Dritter (z.B. Flächen der Kommunen oder der Länder) können als unbare Drittmittel auf den Eigenanteil angerechnet werden. Flächen des Bundes (u. a. Bundeswasserstraßen bzw. andere Bundesflächen in der Verwaltung der BImA) können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden. Für die Flächen, die als Drittmittel eingebracht werden, kann nicht gleichzeitig ein Nutzungsaus-fall geltend gemacht werden
- Personalausgaben/kosten (Stammpersonal)
Die erforderlichen Ausgaben für den projektbedingten Einsatz des Stammpersonals können grundsätzlich als unbarer Eigenanteil eingebracht werden. Der erforderliche Personaleinsatz ist zu kalkulieren. Soweit sich die/der Antragsteller*in regelmäßig aus öffentlichen Zuwendungen finanziert, können die Ausgaben von Stammpersonal im Einzelfall auch anteilig (Anteil der öffentlichen Zuwendungen am Gesamtumsatz) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Eine regelmäßige Finanzierung in diesem Sinne liegt vor, wenn die/der Antragsteller*in in den letzten drei Kalenderjahren vor der Antragstellung in nicht unerheblichen Umfang öffentliche Zuwendungen bezogen hat.
- Zweckgebundene Spenden/Sponsoring (bare Drittmittel)
Der Eigenanteil kann zu 100 % aus zweckgebundenen Spenden erbracht werden. Diese müssen bei Antragstellung als solche kenntlich gemacht werden. Über den Eigenanteil hinausgehende Spenden wirken in der Regel zuwendungsmindernd.
- Mittel aus öffentlichen Förderprogrammen
Andere öffentliche Mittel (kommunale, Landes- oder EU-Mittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter (Stiftungen) können als Drittmittel auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Nicht anrechenbar
- Personalaufwendungen Dritter
Personalaufwendungen Dritter, auch solcher des Bundes (z.B. des Bundesforst oder der WSV) sind nicht auf den Eigenteil anrechenbar.
- Bereits bestehende Voruntersuchungen, -planungen
Bereits bestehende Voruntersuchungen und –planungen können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Grundsätzlich sind nur tatsächliche Ausgaben anrechenbar und im Rahmen des Projektes aus der Zuwendung zu finanzieren. Da ehrenamtliche Tätigkeiten nicht vergütet werden, können hierfür keine Aufwendungen anerkannt werden.
- Flächen des Bundes (Bundeswasserstraßen bzw. Flächen der BImA)
Flächen des Bundes können nicht als unbare Drittmittel auf den Eigenanteil angerechnet werden. Sie können allerdings nach erfolgten Kooperationsgesprächen mit den WSA oder dem Bundesforst als Maßnahmenflächen vorgesehen werden.
- Übertragene Flächen des Bundes (z.B. Flächen des Nationalen Naturerbes)
Flächen des Bundes, die dem/der Zuwendungsempfänger*in zumeist unentgeltlich zur weiteren Bewirtschaftung übertragen wurden – wie etwa Flächen des Nationalen Naturerbes - können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden. Maßnahmen des Förderprogramm Auen, die auf diesen Flächen beantragt werden, sind nur förderfähig, wenn sie über die Verpflichtungen, die sich aus der Übertragung ergeben, hinausgehen.
- Folgeverpflichtungen
Die Aufwendungen für die aus dem Projekt entstehenden Folgeverpflichtungen sind in der Regel von der Person oder Institution zu übernehmen bzw. dauerhaft zu sichern, welche die Zuwendung empfangen hat. Sofern dies zu deren erheblichen finanziellen (Dauer-) Belastung führt, sollte mit allen Projektbeteiligten im Vorfeld eine gemeinsame tragfähige Lösung erarbeitet werden.
Eigenmittel werden vom/von der Zuwendungsempfänger*in selbst erbracht; Drittmittel stellen Dritte - z. B. ein Bundesland oder eine Stiftung - zur Verfügung
Im Förderprogramm Auen können bis zu 75 % der projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten finanziert werden. Zur Finanzierung der verbleibenden 25 % können Eigen- oder Drittmittel geltend gemacht werden, wobei zwischen baren und unbaren Mitteln unterschieden wird. Der bare Eigenanteil kann direkt oder auch über zweckgebundene Spenden (bare Drittmittel) eingebracht werden. Der Umfang barer Eigen- und Drittmittel sollte mindestens 5 % betragen. Zu den unbaren Mitteln zählt z. B. die dauerhafte Einbringung von eigenen Flächen oder Flächen Dritter zur Erreichung der Projektziele.
Die Förderrichtlinie definiert die zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten unter 5.4.1. Im Folgenden werden daher nur die wesentlichen Punkte aufgegriffen.
Förderfähig sind
Voruntersuchungen (bis zu 100 % förderfähig)
Den Vorhaben kann bei Bedarf eine Voruntersuchung vorgeschaltet werden. Diese ist als eigenes Projekt gesondert zu beantragen. Sie dient beispielsweise dazu, die Mitwirkungsbereitschaft in der Region zu ermitteln und damit die Flächenverfügbarkeit zu eruieren oder wesentliche Rahmenbedingungen zum Beispiel in Form von Szenarien als Grundlage für das Hauptvorhaben festzustellen. Voruntersuchungen können bis zu 100 % gefördert werden.- Erhebungen von Arten- bzw. Biotop-/Lebensraumtypen
Naturschutzfachliche Grundlagenerhebungen für die erforderliche Analyse der Ausgangssituation und für die weiteren Maßnahmenplanungen sind förderfähig. Sie können als Grundlage für die Projektevaluation herangezogen werden. Faunistische bzw. floristische Erhebungen gelten jedoch nicht als „Voruntersuchung“ und können daher nur im normalen Förderrahmen von bis zu 75 % geltend gemacht werden.
- Definierte Maßnahmen des BBD
Die förderfähigen Maßnahmen sind in de Förderrichtlinie definiert bzw. im Formular für Projektskizzen als Einzelmaßnahmen aufgelistet. Im Formular können nicht genannte Maßnahmen über ein separates Textfeld unter "weitere Maßnhamen" hinzugefügt werden, diese werden anschließend einzeln auf ihre Förderfähigkeit geprüft.
- Personalausgaben/-kosten
Ausgaben/Kosten für neu einzustellendes Personal, welches für die Vorhabendurchführung erforderlich ist, können als förderfähig geltend gemacht werden. Für Stammpersonal gelten gesonderte Regelungen.
- Aufträge an Dritte, u. a. für Planungs- oder Umsetzungsleistungen
Kosten für Planungs- und Durchführungsmaßnahmen wie Maßnahmen des Biotopmanagements inklusive Baumaßnahmen, die an Dritte (Planungs-/Ingenieurbüros etc.) vergeben werden, sind förderfähig.
- Evaluierungen
Evaluierungen sind Bestandteil des Fördervorhabens und entsprechende Ausgaben für Evaluierungen im Finanzierungplan anzugeben. Dem Projektantrag ist ein (Grob-)Konzept zur Evaluierung beizufügen (siehe auch FAQs zur Evaluierung).
- Ex-post-Evaluierungen (bis zu 100 % förderfähig)
Evaluierungen können nach Abschluss eines Vorhabens als eigene Vorhaben gefördert werden.
- Kauf von Flächen zur Umsetzung der Maßnahmen
Im Rahmen der Projektförderung können Flächen für die anschließende Maßnahmenumsetzung erworben werden. Auch der Kauf von Flächen für Tauschzwecke, inklusive den erforderlichen Nebenausgaben, ist förderfähig.
- Nutzungsausfälle Dritter (Ausgleichszahlungen)
Ausgleichszahlungen an Dritte können als Ausgaben geltend gemacht werden. Dazu muss offen gelegt werden, auf welche Flächen sich die Zahlungen beziehen sollen und wie die Höhe des Betrags zustande kommt. Die Ausgleichszahlungen können nicht höher als der Verkehrswert des Grundstücks ausfallen. Weiterhin können die Flächen, für die Ausgleichzahlungen getätigt wurden, nicht als unbare Drittmittel eingebracht werden. Für eigene Flächen des/r Zuwendungsempfänger*in können keine Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden.
Nicht förderfähig
- Bereits vorliegende (Vor-)Planungen für den Förderantrag
Bereits abgeschlossene (Vor-)Planungen können im Nachhinein nicht mehr gefördert werden, selbst wenn sie eine Grundlage für die Projektumsetzung darstellen. Alle weiteren begonnenen oder abgeschlossenen Phasen (Leistungsphasen i.S.d. HOAI) können ebenso nicht gefördert werden (Ausschluss eines vorgezogenen Maßnahmebeginns).
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Grundsätzlich sind nur tatsächliche Ausgaben abrechenbar und im Rahmen des Projektes aus der Zuwendung zu finanzieren. Da ehrenamtliche Tätigkeiten nicht vergütet werden, kann hierfür auch kein (fiktiver) Stundensatz anerkannt werden.
- Bereits begonnene oder umgesetzte Maßnahmen
Bereits in Auftrag gegebene oder abgeschlossene Maßnahmen können im Nachhinein nicht mehr gefördert werden, selbst wenn sie den Programm- und Projektzielen dienen.
- Dauerpflegemaßnahmen und Folgekosten
Nicht förderfähig sind dauerhafte Pflegemaßnahmen nach Beendigung der Projektlaufzeit (z. B. Offenlandpflege, Schnitt von Kopfweiden o. ä.) oder anderweitige Folgekosten, die sich aus dem Projekt ergeben. Generell ist die Person bzw. Institution, die die Zuwendung empfangen hat, für die Folgeverpflichtungen über die Projektdauer hinaus verantwortlich. Sofern dies zu einer erheblichen finanziellen (Dauer-) Belastung des/r Vorhabenträger*in führt, sollte mit allen Projektbeteiligten im Vorfeld eine gemeinsam tragfähige Lösung erarbeitet werden.
- Maßnahmen, die bereits im Rahmen eines anderen Förderprojekts (des Bundes oder der Länder) gefördert wurden (Ausschluss der Doppelförderung)
Eine Doppelförderung von Maßnahmen ist generell ausgeschlossen.
- Maßnahmen aus anderen Verpflichtungen (z.B. im Rahmen von Flächenübertragungen, Verpflichtungen der Länder)
Bereits anderweitig eingegangene Maßnahmenverpflichtungen, wie z.B. bestehende vertragliche Verpflichtungen aus der Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes (NNE) oder Verpflichtungen der Länder z.B. zum Erhalt von FFH-LRT, können nicht über das Förderprogramm Auen geltend gemacht werden.
Ein Verbundprojekt entsteht, wenn zwei oder mehr Partner*innen im Projekt zusammenarbeiten, wobei alle Beteiligten klar umrissene eigene Arbeitspakete haben, eigene Anträge stellen und eigene Zuwendungen erhalten. Die Zusammenarbeit der Partner*innen untereinander zur Erreichung des gemeinsamen Projektzieles wird über einen Kooperationsvertrag geregelt und ein/e Verbundkoordinator*in festgelegt.
Bereits in der einzureichenden Skizze sind möglichst alle Projektpartner*innen zu benennen. Dabei muss eine verantwortliche Person bzw. Institution bestimmt werden, welche für das Gesamtprojekt zuständig ist. Sofern die Beteiligung weiterer Partner*innen bis zur Skizzeneinreichung nicht geklärt werden kann, ist zumindest die Absicht darzustellen.
Ja, grundsätzlich können Universitäten, soweit sie - was in der Regel der Fall ist - juristische Personen sind, als freie Einrichtungen von Forschung und Lehre einen Antrag auf Förderung im Förderprogramm Auen stellen.
Grundsätzlich ja, nach Nr. 3 der Förderrichtlinie können auch Einzelpersonen als natürliche Personen Zuwendungen im FP Auen empfangen und einen Antrag auf Förderung stellen. Diese Person muss jedoch nachweislich fachlich und verwaltungsmäßig in der Lage sein, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung sicherzustellen. Hierzu gehören ausreichend qualifiziertes Personal, eine geordnete Buchführung und ausreichend finanzielle Mittel.
Ja, eine GbR in der Form der Außengesellschaft ist als rechtsfähige Personenvereinigung bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen (insbesondere Zuverlässigkeit in Form dauerhafter Rechtsstrukturen) förderfähig.