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Bundesamt für Naturschutz

Persönlicher Gebrauch

Bei der Ein- oder Ausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen bestehen Sonderregelungen, die zum Teil dazu führen, dass Erleichterungen bestehen und von den ansonsten grundsätzlich einzuhaltenden Genehmigungspflichten abgewichen wird.

Definition

Nicht jeder Transfer für persönliche Zwecke fällt unter dem Begriff „Persönlicher Gebrauch“. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Erleichterungen bei der Genehmigungspflicht bestehen.

  • Sämtliche toten Tiere/Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus, die im Rahmen eines Umzuges mit dem gesamten Hausrat in die Europäische Gemeinschaft ein- oder aus der Europäischen Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.
  • Tote Tiere/Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus, die ohne kommerzielle Absichten für den eigenen Gebrauch in die Europäische Gemeinschaft ein- oder aus der Europäischen Gemeinschaft wieder ausgeführt werden. Die Exemplare müssen im Besitz einer Privatperson und Teil deren normalen Hab und Guts sein und sich in deren Reisegepäck befinden.

Die Stückzahl ist dabei nicht gesetzlich geregelt, sollte sich aber im Rahmen von 1 bis 4 Stück pro Art bewegen. Andererseits könnte zumindest der Eindruck erweckt werden, dass mit dem Verbringen kommerzielle Absichten verbunden sind, für die die hier beschriebenen Ausnahmen nicht gelten.

  • Postsendungen mit in Versandhäusern oder bei Privatpersonen bestellten toten Tieren/Pflanzen, Teilen oder Erzeugnissen daraus (ausgenommen sind selbst erjagte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden)
  • Tote Tiere/Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus, die als Geschenk für eine andere Person bestimmt sind
  • Lebende Tiere oder Pflanzen

Erleichterungen von der Genehmigungspflicht

Ob Sie artenschutzrechtliche Dokumente benötigen oder nicht, hängt davon ab, ob Sie EU-Bürger*in sind, wie die Art geschützt ist und welchen Transfer Sie geplant haben. Hier finden Sie einen genauen Überblick, ob Sie ein artenschutzrechtliches Dokument benötigen.

EU-Bürger*in

Ich habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union, d.h., ich wohne im Jahr mehr als 185 Tage in einem Land der Europäischen Union.

Beispiele

Elfenbeinschnitzereien der Anhang A Populationen von Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) oder Elephas maximus (Indischer Elefant)

Benötigte Dokumente

Der deutschen Einfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Einfuhrgenehmigung (Original und gelbe Kopie)
    und
  • Aus-oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes

Beispiele

Jagdtrophäen der Arten Ursus arctos (Braunbär), Ursus arctos horribilis (Grizzlybär), Ursus maritimus (Eisbär), Felis silvestris (Wildkatze), Panthera leo (Löwe), Canis lupus (Wolf), Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant), Panthera pardus (Leopard) u.a. Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zusätzlicher Listung in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006.

Benötigte Dokumente

Der deutschen Einfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Einfuhrgenehmigung (Original und gelbe Kopie)
    und
  • Aus-oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes

Beispiele

  • Jagdtrophäen der Arten Ursus americanus (Schwarzbär), Lynx canadensis (Nordamerikanischer Luchs), Lynx rufus (Rotluchs) Papio ursinus (Pavian)
  • Reptilleder- oder Pelzerzeugnissen aus Arten des Anhangs B

Benötigte Dokumente

Der deutschen Einfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes (Original und Kopie)
  • Hinweis: eine Fotokopie ist ggf. vom Einführer vorher zu erstellen

Die Einfuhrzollstelle stempelt die Kopie des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes ab (Dienstsiegel und Einfuhrdatum) und übergibt sie dem Einführer. Das Original wird an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übersandt.

Benötigte Dokumente

Der deutschen Einfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Einfuhrgenehmigung (gelbe Kopie) , ausgestellt für die Ersteinfuhr
    oder
  • Ausfuhrgenehmigung (gelbe Kopie), ausgestellt für die Erstausfuhr
    oder
  • Aus- oder Wiederausfuhrdokument (in Kopie) des Versendungslandes, ausgestellt bei der Ersteinfuhr von Anhang B-Exemplaren
    oder
  • Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs innerhalb der EU (z.B. Kaufquittung, Bescheinigung gemäß Artikel 8 (3) der Verordnung (EG) Nr. 338/97)

Benötigte Dokumente

Der deutschen Ausfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Ausfuhrgenehmigung (Original, gelbe und grüne Kopie)

Benötigte Dokumente

Der deutschen Ausfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Einfuhrgenehmigung (gelbe Kopie) , ausgestellt für die Ersteinfuhr
    oder
  • Ausfuhrgenehmigung (gelbe Kopie), ausgestellt für die Erstausfuhr
    oder
  • Wiederausfuhrbescheinigung (gelbe Kopie), ausgestellt für vorangegangene Wiederausfuhr

oder

  • Aus- oder Wiederausfuhrdokument (in Kopie) des Versendungslandes, ausgestellt bei der Ersteinfuhr von Anhang B-Exemplaren
    oder
  • Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs innerhalb der EU (z.B. Kaufquittung, Bescheinigung gemäß Artikel 8 (3) der Verordnung (EG) Nr. 338/97)

Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Wiederausfuhr von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein, das in persönlichen oder Haushaltsgegenständen enthalten ist. Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ist eine Wiederausfuhrbescheinigung (Original, gelbe und grüne Kopie) des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.

Anhang C und D Arten

Für die Ersteinfuhr, Wiedereinfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich.

Ausnahmen von der Dokumentenpflicht für Teile/Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch

Für die Ersteinfuhr, Wiedereinfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr der folgenden Exmplare sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich:

  • Kaviar bis zu 125 g in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern
  • bis zu drei Rainsticks aus Kaktusholz
  • bis zu drei Gehäusen von Fechterschnecken
  • bis zu drei Exemplaren von Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg - dabei kann ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen
  • bis zu 4 Erzeugnissen von toten Krokodilen (mit Ausnahme von Jagdtrophäen und Fleisch)
  • bis zu vier toten Seepferdchen

Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) ‑ bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und 2 Perlensets (oder Gebetsperlen oder 2 Halsketten oder Armbänder) pro Person

Kein/e EU-Bürger*in

Ich habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Europäischen Union, d.h., ich wohne im Jahr weniger als 185 Tage in einem Land der Europäischen Union und will mich nicht dauerhaft in der Gemeinschaft niederlassen.

Benötigte Dokumente

Der deutschen Ausfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Ausfuhrgenehmigung (Original, gelbe und grüne Kopie)

Benötigte Dokumente

Der deutschen Ausfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Wiederausfuhrbescheinigung (Original, gelbe und grüne Kopie)

Für die Wiederausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhangs B zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich.

Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Wiederausfuhr von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein, das in persönlichen oder Haushaltsgegenständen enthalten ist. Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ist eine Wiederausfuhrbescheinigung (Original, gelbe und grüne Kopie) des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.

Ersteinfuhr und Wiedereinfuhr - Anhang A, B, C und D Arten

Für die Ersteinfuhr und Wiedereinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge A, B, C und D zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich.

Ausfuhr und Wiederausfuhr – Anhang C und D Arten

Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge C und D zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich.

Ausnahmen von der Dokumentenpflicht für Teile/Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch

Für die Ersteinfuhr, Wiedereinfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr der folgenden Exmplare sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich:

  • Kaviar bis zu 125 g in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern
  • bis zu drei Rainsticks aus Kaktusholz
  • bis zu drei Gehäusen von Fechterschnecken
  • bis zu drei Exemplaren von Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg - dabei kann ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen
  • bis zu 4 Erzeugnissen von toten Krokodilen (mit Ausnahme von Jagdtrophäen und Fleisch)
  • bis zu vier toten Seepferdchen
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) ‑ bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und 2 Perlensets (oder Gebetsperlen oder 2 Halsketten oder Armbänder) pro Person

Umzug in die EU

Ich möchte meinen Wohnsitz aus einem Drittland in die Europäische Union verlegen oder ich kehre nach einem längeren Auslandsaufenthalt in einem Drittland mit meinem Hausrat in die Europäische Union zurück, um hier meinen Wohnsitz wieder aufzunehmen.

Beispiele

  • Jagdtrophäen der Arten Ursus arctos (Braunbär), Ursus arctos horribilis (Grizzlybär), Felis silvestris (Wildkatze), Canis lupus (Wolf), der Anhang A Populationen von Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant), Panthera pardus (Leopard)
  • Elfenbeinschnitzereien der Anhang A Populationen von Loxodonta africana (Afrikanischer Elefant) oder Elephas maximus (Indischer Elefant)

Benötigte Dokumente

Der deutschen Einfuhrzollstelle müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Einfuhrgenehmigung (Original, gelbe Kopie)
    und
  • Aus-oder Wiederausfuhrdokumentes (Original) des Versendungslandes

Für die Wiedereinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten des Anhang A zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich.

Es muss jedoch belegt werden können, dass es sich um eine Wiedereinfuhr handelt.

Ersteinfuhr und Wiedereinfuhr - Anhang B, C und D Arten

Für die Ersteinfuhr und Wiedereinfuhr von Teilen oder Erzeugnissen aus Arten der Anhänge B, C und D zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich.

Ausnahmen von der Dokumentenpflicht für Teile/Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch

Für die Ersteinfuhr, Wiedereinfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr der folgenden Exmplare sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich:

  • Kaviar bis zu 125 g in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern
  • bis zu drei Rainsticks aus Kaktusholz
  • bis zu drei Gehäusen von Fechterschnecken
  • bis zu drei Exemplaren von Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg - dabei kann ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen
  • bis zu 4 Erzeugnissen von toten Krokodilen (mit Ausnahme von Jagdtrophäen und Fleisch)
  • bis zu vier toten Seepferdchen

Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) ‑ bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und 2 Perlensets (oder Gebetsperlen oder 2 Halsketten oder Armbänder) pro Person

Geplanter Transfer ist nicht von den Ausnahmeregelungen für den persönlichen Gebrauch betroffen.

Es gilt die reguläre Genehmigungspflicht.

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