Fortschrittliche Biokraftstoffe
EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED II)
Mit der Neufassung der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (Renewable Energy Directive, kurz: RED II) im Dezember 2018 sind die Rahmenbedingungen zur Nutzung von Bioenergie auf EU-Ebene für den Zeitraum von 2021 bis 2030 aufgestellt wurden. Die Nutzung von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futterpflanzen soll hierbei auf das heutige Niveau begrenzt bleiben. Weiterhin ist schrittweise Ausstieg aus der Nutzung von Palmöl als Biokraftstoff vorgesehen. Zudem sollen die sogenannten fortschrittlichen Biokraftstoffe ausgebaut werden. Jedoch können auch fortschrittliche Biokraftstoffe negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben. Diese müssen möglichst minimiert werden.
Lösungsansätze für den Schutz der Biodiversität
In der RED II werden den Mitgliedsstaaten Möglichkeiten eingeräumt zusätzliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraft- und Biobrennstoffe einzuführen. Dies kann zum Beispiel für Bioenergieanlagen, die feste und gasförmige Biomassebrennstoffe einsetzen, erfolgen. Die Umsetzung der RED II in Deutschland sollte so ausgestaltet werden, dass nur eine möglichst geringe zusätzliche Nachfrage nach Biomasse und flächenbezogenen Reststoffen entsteht. Es sollten keine Anreize gesetzt werden, die die Nachfrage über die bereits bestehenden oder etwaige verpflichtenden Quoten hinaus steigern könnten.
Jedoch beziehen sich die Regelungen der RED II nur auf den Teil der Biomasseproduktion in der Land- und Forstwirtschaft, der energetisch genutzt und durch die RED II angereizt wird. Deshalb können sie eine umfassende nachhaltige Biomasse- und Landnutzung nicht garantieren. Hier müsste über andere Politikprozesse Einfluss auf Nachhaltigkeitsregeln im Land- und Forstnutzungssektor genommen werden. So sollte zum Beispiel die energetische Nutzung von Holzbiomasse aus naturnahen Wäldern ausgeschlossen werden.