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Bundesamt für Naturschutz

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, CITES, 1973)

Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES)
Vertragsparteien
183 (Stand Februar 2018), Deutschland ist Mitglied seit 1976

Ziele

Schutz bestimmter frei lebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel.

Beschreibung

Insgesamt werden mehr als 5.000 Tierarten und ca. 28.000 Pflanzenarten je nach Gefährdungsgrad in drei Anhängen aufgeführt. Anhang I enthält Arten, die vom Aussterben bedroht sind. In Anhang II sind Arten aufgelistet, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt. In Anhang III werden national festgelegte Populationen bestimmter Arten aufgeführt, für die mindestens ein Vertragsstaat eine internationale Kontrolle des Handels zu deren Schutz für notwendig erachtet. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird CITES abschließend und unmittelbar durch zwei Artenschutzverordnungen umgesetzt.

Je nach Schutzstatus unterliegen Exemplare der entsprechenden Arten bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmten Restriktionen, z.B. Handelsverboten, Exportquotenregelungen oder zusätzlicher Genehmigungspflichten. Jeder Vertragsstaat ernennt eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Umsetzung des WA in ihrem Land zuständig sind. Weiterhin arbeiten eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden eng mit den Vollzugsbehörden zusammen und beraten sie.

In regelmäßigen Abständen (ca. alle zwei Jahre) werden auf Vertragsstaatenkonferenzen Beschlüsse über die Aufnahme von neuen Arten in einen Anhang, die Höherstufung bzw. die Herabstufung von Arten oder die Streichung von Arten aus den Anhängen gefasst. Außerdem geben die Vertragsstaatenkonferenzen den Mitgliedsstaaten Empfehlungen in Form von Resolutionen für die Umsetzung oder Auslegung des Übereinkommens.

Aktivitäten/Rolle des BfN

Vollzugsbehörde und wissenschaftliche Behörde des WA für die Bundesrepublik Deutschland; Erteilung von Ein- und Ausfuhrdokumenten für Exemplare geschützter Arten; Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstößen gegen das WA; Organisation der Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen bzw. Organisation der Verwertung von beschlagnahmten Teilen und Erzeugnissen geschützter Arten.

Durchführung von Handels- und Gefährdungsanalysen gehandelter Tier- und Pflanzenarten, Erarbeitung von Erkennungshilfen und Checklisten.

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