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Bundesamt für Naturschutz

EU Gemeinschaftsberichte

Der Gemeinschaftsbericht enthält Auswertungen zum Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten über sämtliche EU-Mitgliedsstaaten sowie differenziert nach den biogeografischen Regionen Europas.

Die Kommission erstellt nach Art. 17 Abs. 2 FFH-Richtlinie auf der Grundlage der nationalen Berichte der Mitgliedsstaaten einen zusammenfassenden Bericht. Dieser sogenannte Gemeinschaftsbericht wird von der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage der nationalen Berichte erarbeitet und veröffentlicht. Seit der Berichtsperiode 2007-2012 beinhaltet der Gemeinschaftsbericht auch die zusammenfassenden Ergebnisse der nationalen Berichte der Mitgliedstaaten nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie.

Der Gemeinschaftsbericht enthält Auswertungen zum Erhaltungszustand der Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten der Anhänge II, IV und V FFH-Richtlinie über sämtliche Mitgliedsstaaten sowie differenziert nach den biogeografischen Regionen Europas. Hierbei werden jeweils verwandte Lebensräume (z.B. solche des Küstenbereichs oder der Wälder) und Arten (z.B. Amphibien oder Gefäßpflanzen) gruppiert ausgewertet. 

Weitere wichtige Inhalte des Gemeinschaftsberichts sind Analysen zur Veränderung des Erhaltungszustands von Lebensraumtypen und Arten und Auswertungen zu den Gründen veränderter Erhaltungszustände. Auch erfolgt eine Bewertung der erzielten Fortschritte und des Beitrags des Natura 2000-Netzwerks zur Erreichung der Ziele von Artikel 3 FFH-Richtlinie. Hieraus lassen sich Rückschlüsse zur Effizienz des Natura 2000-Netzwerks und des Artenschutzes ziehen und Ansatzpunkte zur Verbesserung der Wirksamkeit des Schutzgebietsnetzes identifizieren.

Berichterstattungs- und Konsultationsverfahren

Die nationalen Berichte der Mitgliedsstaaten sind im Regelfall bis zum 30. Juni des jeweiligen Berichtsjahres bei der Europäischen Kommission abzugeben. Sobald der Bericht eines Mitgliedsstaats eingegangen ist, wird er durch das Europäische Themenzentrum für biologische Vielfalt (ETC-BD) hinsichtlich Qualität und Vollständigkeit der Informationen überprüft. Falls erforderlich, werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen sowie die fehlenden oder aktualisierten Daten innerhalb kurzer Frist vorzulegen.

Weiterhin werden auf EU-Ebene sogenannte „National Summaries“ der Daten jedes Mitgliedstaats zur FFH- und zur Vogelschutzrichtlinie erstellt und den Mitgliedstaaten zur Überprüfung zur Verfügung gestellt.

Für die Bewertung des Erhaltungszustandes der Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie auf EU-Ebene wird durch das Europäische Themenzentrum für biologische Vielfalt (ETC-BD) ein Vorschlag erarbeitet. Dieser baut auf den nationalen Berichten der Mitgliedsstaaten auf. 

Im weiteren Verlauf können im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Konsultationsverfahrens durch Vertreter der Mitgliedstaaten, aber auch seitens der allgemeinen Öffentlichkeit Kommentare und Anmerkungen zu den Bewertungsvorschlägen abgegeben werden. Die innerhalb einer zugeordneten Frist erfolgenden abweichenden und begründeten Bewertungsvorschläge werden im weiteren Verfahren zur Erstellung des Gemeinschaftsberichts berücksichtigt.

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