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Bundesamt für Naturschutz

Häufig gefragt: Umsetzung der EU-Schutzgebietsziele 2030 in Deutschland

Weltweit sind Ökosysteme und die Artenvielfalt in Gefahr. Die Staatengemeinschaft hat bei der Weltnaturkonferenz 2022 im kanadischen Montreal deshalb eine globale Vereinbarung für Schutz, nachhaltige Nutzung und Wiederherstellung der Natur beschlossen. Ein zentrales Ziel: Bis 2030 sollen mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und 30 Prozent der Meeresfläche unter effektiven Schutz gestellt werden (sog. „30 x 30 Ziel“).
herbstlich bunt gefärbter Wald am Rachel im Nationalpark Bayerischer Wald
Eines der zahlreichen Schutzgebiete in Deutschland: der Nationalpark Bayerischer Wald

Was versteht man unter den EU-Schutzgebietszielen 2030?

Die EU hat sich im Rahmen ihrer Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2030 auf Zielvorgaben zu Schutzgebieten für die EU-Mitgliedstaaten verständigt. Sie ergänzt die globalen Vorgaben um einen weiteren Aspekt. Analog zum globalen „30 x 30 Ziel“ sollen 30 Prozent der Land- und 30 Prozent der Meeresfläche der EU effektiv geschützt werden. Darüber hinaus sollen 1/3 dieser Flächen, also jeweils 10 Prozent der Land- und Meeresfläche der EU, besonders streng geschützt werden. Die Ziele auf EU-Ebene konkretisieren die globalen Schutzgebietsziele.

Die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt (NBS) greift diese Ziele der europäischen Biodiversitätsstrategie 2030 auf und unterstützt damit deren Umsetzung in Deutschland. Daher sollen auch in Deutschland 30 Prozent der Land- und 30 Prozent der Meeresfläche effektiv geschützt werden. Darüber hinaus sollen 1/3 dieser Flächen, also jeweils 10 Prozent der Land- und Meeresfläche Deutschlands, besonders streng geschützt werden.

Was versteht man unter „effektivem Schutz“?

Für einen effektiven Schutz von jeweils 30 Prozent der Land- bzw. Meeresfläche müssen gemäß den Angaben der EU-Kommission die folgenden Kriterien in den Schutzgebieten erfüllt werden:

  • Rechtlicher Schutz: Die langfristige Erhaltung des Schutzgebietes ist durch rechtliche, administrative oder vertragliche Vereinbarungen gewährleistet.
  • Klar definierte Schutzziele: Es bedarf eindeutig festgelegter Schutzgüter (z. B. bestimmte Arten und Lebensräume) und Schutzziele (z. B. Erhaltung von bestimmten Arten oder Wiederherstellung von Lebensräumen) in einer Schutzgebietsverordnung oder anderer Form der rechtlichen Sicherung.
  • Gebietszuständigkeit: Für das Management des Gebietes sind die Naturschutzbehörden in den Bundesländern zuständig - beispielsweise eine untere Naturschutzbehörde oder eine Nationalparkverwaltung. In der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) für die Schutzgebiete zuständig.
  • Effektives Gebietsmanagement: Das Gebiet wird effektiv gemanagt, z. B. auf der Basis von Managementplänen, die Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen für Lebensräume und/oder Arten beinhalten.
  • Gebietsüberwachung: Für das Gebiet gibt es ein geeignetes Monitoring zur naturschutzfachlichen Bewertung des aktuellen Zustandes (der „Ist-Zustand“, der als Grundlage und Vergleich für weitere Datenerhebungen verwendet werden kann) und der ökologischen Entwicklung des jeweiligen Schutzgebietes.

Was versteht man unter „strengem Schutz“?

Von den effektiv geschützten Land- und Meeresflächen sollen 1/3 dieser Schutzgebiete, also jeweils 10 Prozent der Land- bzw. Meeresfläche, streng geschützt werden. Zusätzlich zur Erfüllung der oben genannten Kriterien dürfen diese Gebiete keinen menschlichen Aktivitäten unterliegen bzw. nur solchen, die auf die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung von geschützten Arten und Lebensräumen ausgerichtet sind. Das heißt, es fallen auch solche Gebiete unter diese Kategorie, die auf ein aktives Management angewiesen sind, um die Erhaltungsziele zu erreichen (wie z. B. artenreiche und extensiv genutzte Mähwiesen oder Weiden). 

Im Fokus stehen Gebiete, die unter Prozessschutz (Flächen dauerhaft ohne wirtschaftliche Nutzung) stehen und somit eine natürliche Entwicklung und Dynamik ermöglichen. Außerdem sollten laut EU-Empfehlung folgende Gebiete vorrangig unter das 10-Prozent-Ziel fallen: Primär- und Altwälder, andere kohlenstoffreiche Ökosysteme (Moorgebiete, Grasland, Feuchtgebiete, Mangroven und Seegraswiesen), und andere Ökosysteme, die wichtige Ökosystemleistungen erbringen oder eine erhöhte Widerstandsfähigkeit benötigen, um sich an den Klimawandel anzupassen. 

In welchem Zusammenhang stehen die EU-Schutzgebietsziele mit der EU-Wiederherstellungs-Verordnung?

Rein rechtlich betrachtet hängen die EU-Wiederherstellungsverordnung und die EU-Schutzgebietsziele nicht direkt zusammen. Beide sind aber wichtige Säulen der EU-Biodiversitätsstrategie und können in Bezug auf die zur jeweiligen Zielerreichung notwendigen Maßnahmen voneinander profitieren. Die EU-Schutzgebietsziele der EU-Biodiversitätsstrategie sind nicht rechtlich bindend und fokussieren sich in Deutschland auf den Schutz von bestehenden Ökosystemen innerhalb bestehender Schutzgebiete. Die EU-Wiederherstellungs-Verordnung (EU-Nature Restoration Regulation) wurde im Sommer 2024 verabschiedet und ist für die Mitgliedstaaten direkt rechtlich bindend. Ihr Kernanliegen ist die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten und geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen. Dazu sind bis 2030 in einem ersten Schritt EU-weit auf mindestens 20 Prozent der Land- und 20 Prozent der Meeresfläche, die einer Wiederherstellung bedürfen, Wiederherstellungsmaßnahmen einzuleiten. Welche Flächen das genau sind, wird in den einzelnen Artikeln der Wiederherstellungsverordnung und in den nationalen Wiederherstellungsplänen definiert.

 EU-Schutzgebietsziele  der europäischen BiodiversitätsstrategieEU-Wiederherstellungs-Verordnung
FokusSchutz von bestehenden ÖkosystemenWiederherstellung geschädigter Ökosysteme
ZieleJeweils 30 Prozent der Landes- bzw. Meeresfläche unter Schutz, jeweils 10 Prozent der Landes- bzw. Meeresfläche unter strengem Schutz

Bis 2030 Einleiten von Wiederherstellungsmaßnahmen auf jeweils 20 Prozent der Landes- bzw. Meeresfläche, die eine Wiederherstellung benötigen; bis 2040 auf 60 Prozent und bis 2050 auf mind. 90 Prozent der Flächen

 

Frist20302030 bis 2050
RechtsstatusNicht rechtlich bindend, Teil der EU-Biodiversitätsstrategie und der Nationalen Strategie zur Biologischen VielfaltRechtlich verbindliche EU-Verordnung, gilt direkt in allen Mitgliedstaaten
Maßnahmen

Nennung und Erhalt von Schutzgebieten;

Qualifizierung von Schutzgebieten hin zu den Kriterien

Renaturierung und Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von degradierten Ökosystemen 
AnwendungsbereicheSchutzgebieteAlle Flächen (auch außerhalb von Schutzgebieten)

Wird es Einschränkungen in der Nutzung für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und weitere Nutzer-Gruppen bei der Umsetzung der Schutzgebietsziele geben?

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und weitere Nutzer-Gruppen (z. B. Tourismus und Jagd) sind wichtige Partner des Naturschutzes. 

Für die Erreichung der EU-Schutzgebietsziele sollen bestehende Schutzgebiete entsprechend der EU-Kriterien (siehe „Was versteht man unter „effektivem Schutz“? und „Was versteht man unter „strengem Schutz“?“) qualitativ verbessert werden. Ob diese qualitative Verbesserung eine Anpassung der Nutzungsaktivitäten innerhalb der Schutzgebiete erfordert, muss im Einzelfall beantwortet werden. Maßnahmen sind für Flächeneigentümer*innen und Bewirtschafter*innen freiwillig und sollen finanziell angemessen honoriert werden. 

In Bezug auf Fischereimaßnahmen in der AWZ können notwendige Regulierungen nur im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU (GFP) vorgenommen werden. Die entsprechenden Anträge werden gemeinsam von Naturschutz- und Fischereiseite erarbeitet. 

Welche Schutzgebiete gibt es in Deutschland?

In Deutschland stehen ca. 37 Prozent der Fläche an Land (ausgenommen Naturparke) und ca. 45 Prozent im Meer unter Schutz. 

Die in Deutschland geltenden Schutzgebietskategorien finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Schutzgebiete können hinsichtlich ihres Schutzzwecks und ihrer Schutzziele sowie den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen unterschieden werden. Einzelne Flächen können mehrere Schutzgebietskategorien aufweisen. Ein Beispiel dafür ist der Nationalpark Harz, der sowohl Natura 2000-Gebiet als auch in Teilen ein Landschaftsschutzgebiet ist. 

Die umfassendsten und nach deutschem Recht strengsten Schutzgebietskategorien und ihre Anteile an Land sind: 

  • Nationalparke: 0,6 Prozent der Landesfläche in Deutschland
  • Naturschutzgebiete: 6,5 Prozent der Landesfläche in Deutschland
  • Natura 2000-Gebiete: 15,5 Prozent der Landesfläche in Deutschland
  • Nationale Naturmonumente: ca. 0,06 Prozent der Landesfläche in Deutschland

Nationalparke sollen so wenig wie möglich vom Menschen beeinflusst werden, um einen weitgehend ungestörten Ablauf der Naturvorgänge zu gewährleisten. Sie sind großflächig und weitestgehend unzerschnitten.

In Naturschutzgebieten ist oftmals ein Management zum Erhalt der Schutzgüter notwendig. Hierzu zählen beispielsweise die Heidepflege oder die Beweidung von Magerrasen. Nationale Naturmonumente sind eher kleinere Gebiete und wie Naturschutzgebiete zu schützen.

Natura 2000 ist ein EU-weites Schutzgebietsnetzwerk und umfasst die im Rahmen der Fauna-Flora-Habitate (FFH)- und Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Gebiete. Natura 2000-Gebiete stehen mit Ihren Schutzgütern (Lebensraumtypen und Arten der Richtlinienanhänge) unter besonderem Schutz. 

Weniger streng ist der Schutz beispielsweise in folgenden Kategorien:

  • Biosphärenreservate: 4 Prozent der Landesfläche in Deutschland
  • Landschaftsschutzgebiete: 25 Prozent der Landesfläche in Deutschland 

Biosphärenreservate sind großräumige, charakteristische Natur- und Kulturlandschaften Deutschlands. Sie ermöglichen, fördern und fordern als Modellregionen das nachhaltige Wirtschaften. In ihnen sind in der Regel auch Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen.

Landschaftsschutzgebiete dienen insbesondere der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Diese Gebiete weisen im Gegensatz zu Naturschutzgebieten geringere Nutzungseinschränkungen auf. 

Die Zuständigkeit für die deutschen Meeresgebiete in Nord- und Ostsee ist aufgeteilt. So sind die Bundesländer für ihre jeweiligen Küstengewässer bis zur 12-Seemeilen-Grenze zuständig. In ihnen finden sich die meisten der auch an Land vorkommenden oben genannten Schutzgebietskategorien (mit Ausnahme der Landschaftsschutzgebiete und Naturmonumente). Oftmals haben diese im Küstenbereich Anteile an Land und im Meer. Der Bund hat die Verantwortung im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandssockels jenseits der 12-Seemeilen-Grenze. In dieser befinden sich sechs rein marine Naturschutzgebiete. 

Haben wir nicht schon genug Schutzgebiete in Deutschland für die EU-Schutzgebietsziele?

Durch die unterschiedlichen Zielsetzungen der Schutzgebietskategorien erfüllen nicht alle Gebiete mit Schutzstatus die Kriterien für einen effektiven (30-Prozent-Ziel) oder einen strengen Schutz (10-Prozent-Ziel). Daher geht es in Deutschland besonders darum, die Qualität dieser bestehenden Schutzgebiete so zu verbessern, dass sie die oben genannten Kriterien erfüllen können, um die EU-Schutzgebietsziele zu erreichen.

Wer sorgt in Deutschland dafür, dass die Kriterien der EU für Schutzgebiete erfüllt werden?

Für die Umsetzung des Naturschutzrechtes an Land sind in Deutschland überwiegend die einzelnen Bundesländer zuständig. Um die Auswahl geeigneter Schutzgebiete an Land für die Erfüllung der EU-Schutzgebietsziele 2030 zu strukturieren und abzustimmen, arbeiten Bund und Bundesländer in einer Arbeitsgruppe der „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung“ (LANA) eng zusammen. 

Zunächst wird in der Bund/Länder-Arbeitsgruppe (LANA) ermittelt, welche Schutzgebiete aus der Vielzahl der Gebiete in Deutschland die Kriterien der EU-Biodiversitätsstrategie bereits erfüllen und welche dahingehend entwickelt werden könnten. Diese Auswahl wird dann an die EU-Kommission übermittelt. 

Für die deutsche Nord- und Ostsee erfolgt die Abstimmung zwischen Bund und Küstenbundesländern. Dafür wird die Struktur der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Nord- und Ostsee (BLANO) genutzt. Die Verantwortung für die Küstengewässer liegt bei den Küstenbundesländern Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die Verantwortung für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) beim Bund. 

Wie weit ist Deutschland bei der Erreichung der EU-Schutzgebietsziele?

Deutschland hat eine erste mit den Bundesländern abgestimmte Auswahl von Gebieten im März 2023 an die EU-Kommission übermittelt. An Land lag hier der Schwerpunkt auf Schutzgebietskategorien, die nach Einschätzung der Bundesländer die Kriterien der EU-Biodiversitätsstrategie für das 30-Prozent-Ziel bereits erfüllen. Darunter fallen alle Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke und Nationalen Naturmonumente. Im April 2025 wurden noch weitere Gebiete aus Biosphärenreservaten und einzelne Landschaftsschutzgebiete an die EU-Kommission übermittelt. 

Diese Gebiete umfassen 16,4 Prozent der Landfläche. Ein Teil davon sind Gebiete, die bis 2030 in ihrer Qualität erst noch verbessert werden müssen, um die Kriterien der EU-Kommission zu erfüllen. Nationalparke und einige Naturschutzgebiete, die die Kriterien für das 10-Prozent-Ziel erfüllen, machen von den 16,4 Prozent rund 0,6 Prozent aus. Im Rahmen weiterer Gebietsübermittlungen sollen auch zusätzliche Gebiete ausgewählt werden, die zur Zielerreichung beitragen.

In der deutschen Nord- und Ostsee sind bereits mehr als 30 Prozent gesetzlich geschützt. Demnach ist das Ziel in der Fläche schon erreicht – allerdings bedarf es noch inhaltlicher Verbesserungen, damit die Schutzgebiete auch wirklich effektiv im Sinne des 30-Prozent-Ziels sind.

Laut Vorgaben der EU-Biodiversitätsstrategie muss für den Meeresbereich bis spätestens 2030 ein repräsentatives und kohärentes Schutzgebietsnetzwerk eingerichtet sein. Zu den dafür notwendigen Maßnahmen gehört unter anderem die Aufnahme von weiteren Arten und Biotoptypen mit besonderer Bedeutung für das jeweilige Schutzgebiet in die entsprechenden Schutzgebietsverordnungen. In einigen Gebieten ist Letzteres schon umgesetzt, in anderen wurde damit begonnen und soll bis spätestens 2030 abgeschlossen sein. Die Prozesse zur Identifizierung der streng geschützten Gebiete im marinen Bereich dauern an.

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