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Bundesamt für Naturschutz

Handelbare Rechte und Pflichten

Rechte zur Nutzung von Umwelt und Natur können ebenso wie Pflichten zur Wiederherstellung, Erhaltung oder Entwicklung von Natur und Landschaft übertragbar ausgestaltet werden.

Die Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten kann eine Grundlage dafür bieten, dass sich Märkte für Naturnutzung und Naturerhaltung herausbilden können. Der Zweck solcher Märkte wäre es u. a., dass Nutzungs- und Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungspflichten dort umgesetzt werden, wo es wirtschaftlich am günstigsten ist, wo die Kosten am geringsten bzw. der Naturschutzeffekt pro eingesetzter Geldeinheit am höchsten ist. 

Ein Beispiel für solch ein Instrument sind handelbare Flächennutzungszertifikate, die als Instrument zur Eindämmung des Wachstums von Siedlungs- und Verkehrsflächen diskutiert werden. Dabei würde die Gesamtheit der zulässigen Flächenumwandlung politisch festgelegt und nach einem bestimmten Schlüssel auf die Kommunen verteilt. Danach könnten die Kommunen die zugewiesenen Rechte untereinander handeln, was tendenziell dafür sorgen würde, dass das Wachstum an Siedlungsflächen dort statt findet, wo der Bedarf am größten und der wirtschaftliche Effekt am höchsten ist. Näheres siehe BfN-Positionspapier Stärkung des Instrumentariums zur Reduzierung der Flächeninanspruchnachme".

Ein weiteres bereits praktiziertes Beispiel ist die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch sogenannte Flächenagenturen. Nach geltendem Naturschutzrecht müssen für Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. bei Baumaßnahmen), die nicht vermeidbar sind, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Zusätzliche Pflichten können sich durch artenschutzrechtliche Bestimmungen ergeben. Flächenagenturen sind Institutionen, die Flächen für entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorhalten und Projektträgern bzw. Kommunen für die Kompensation von Eingriffen zur Verfügung stellen oder selbst die nötigen Kompensationsmaßnahmen direkt gegen Entgelt durchführen (Habitat Banking). Als Vorteile gegenüber der Durchführung von Maßnahmen in Eigenregie des Projektträgers werden u. a. die Trennung von Durchführungs-, Finanzierungs- und Kontrollpflichten genannt, die zu höherer Wirksamkeit, geringeren Kosten und mehr Professionalität bei der Umsetzung führen. Siehe hierzu unter anderem den Beitrag "Potenziale für Effizienzverbesserungen in der Eingriffsregelung" in BfN-Schrift 219 "Ökonomische Effizienz im Naturschutz" sowie "Flächenagenturen und Flächenpools. Ein Handbuch zur Praxis". Ein weiterer Grund ist die Tatsache, dass Flächenpools und Habitat-Banking es ermöglichen, mit der Herstellung von Ausgleichsbiotopen bereits vor dem Eingriff zu beginnen. Dadurch lassen sich sogenannte Time-Lags vermeiden, die durch lange Biotopentwicklungszeiten entstehen. Ökonomische Verfahren zur Bestimmung von Ausgleichsmaßnahmen für Entwicklungszeitverluste basieren teilweise auf der Annahme, dass fertige Ausgleichsmaßnahmen bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs von Flächenpools zur Verfügung gestellt werden und die Eingriffsverursacher im Nachhinein die Erstellungskosten einschließlich der Kapitalkosten für die Vorfinanzierung tragen müssen (Dietrich, Schwebe-Kraft, Haarnacke 2014, Schweppe-Kraft 1998).

Andere Einsatzbereiche für handelbare Erhaltungs- und Entwicklungspflichten sind denkbar, z. B. für den Fall, dass Landwirte als Voraussetzung für die Zahlung von Subventionen einen bestimmten Mindestumfang an naturnahen Flächen vorhalten müssen. Weitere Informationen zu den "Marktwirtschaftlichen Instrumenten für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele" finden sich in einer Stellungnahme des BfN und des UBA zum Grünbuch der Europäischen Kommission.

Eine spezielle Form der Übertragung von Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungspflichten stellen Versicherungen gegen ökologische Schäden dar. Nach dem Umwelthaftungsgesetz bestehen zusätzlich zur oben genannten Eingriffsregelung und den korrespondierenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für solche ökologischen Schäden Wiederherstellungs- und Kompensationspflichten, die sich nicht durch einzelne Eingriffe sondern durch bestimmte berufliche Tätigkeiten ergeben können. Treten solche Schäden auf, sind Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, deren Kosten der Verantwortliche zu tragen hat. Gegen die entsprechenden Risiken können Versicherungen abgeschlossen werden, die Bedingungen für eine Honorierung risikomindernden Verhaltens enthalten können. Die haftungsrechtliche Bestimmung wird so durch die marktbasierte Wirkung versicherungsrechtlicher Regelungen ergänzt.

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