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Bundesamt für Naturschutz

Holz & Holzprodukte

Einige Baumarten fallen unter die artenschutzrechtlichen Bestimmungen. In unserer Liste der geschützten Baumarten finden Sie die geschützten Arten gemäß dem derzeit gültigen Recht. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen der Fußnoten auf der letzten Seite der Holzarten-Liste, aus denen hervorgeht, welche Erzeugnisse der jeweiligen Art vom Schutzstatus erfasst werden.

Handel mit Holz geschützter Baumarten

Für die Einfuhr und Ausfuhr von Holz oder Erzeugnissen aus Holz dieser Baumarten sind artenschutzrechtliche Dokumente erforderlich.

Anhang A

Für Holz von Baumarten, die dem WA-Schutz I und dem EU-Schutz A unterliegen, bestehen strikte Handelsverbote. Davon gibt es lediglich Ausnahmen für Vorerwerbsbestände, die nachweislich vor der Erstlistung der betroffenen Art aus der Natur entnommen wurden und sich vor der Erstlistung der betroffenen Art bereits auf dem Territorium der Europäischen Union befanden.

Sollten diese Bedingungen zutreffen, sind für die Einfuhr ein CITES-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine Einfuhrgenehmigung des Bundes­amtes für Naturschutz (BfN) erforderlich. Auf dem CITES-Ausfuhrdokument müssen die entsprechenden Einträge zur Herkunft des Holzes deklariert sein.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den Handel mit Musikinstrumenten aus Dalbergia nigra (Rio Palisander) hin. 

Anhang B

Für Holz von Baumarten, die dem WA-Schutz II und dem EU-Schutz B unterliegen, sind zur Einfuhr ein CITES-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine Einfuhrgenehmigung des Bundes­amtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.

Anhang C

Für Holz von Baumarten, die dem WA-Schutz III und dem EU-Schutz C unterliegen, sind zur Einfuhr ein CITES-Ausfuhrdokument oder ein Ursprungszeugnis der WA-Vollzugsbehörde des Ausfuhrlandes sowie eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle erforderlich. 

Anhang D

Für Holz von Baumarten, die dem EU-Schutz D unterliegen, ist eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle erforderlich.

Anhang A

Für Holz von Baumarten, die dem WA-Schutz I und dem EU-Schutz A unterliegen, bestehen strikte Handelsverbote. Davon gibt es lediglich Ausnahmen für Vorerwerbsbestände, die nachweislich vor der Erstlistung der betroffenen Art aus der Natur entnommen wurden und sich vor der Erstlistung der betroffenen Art bereits auf dem Territorium der Europäischen Union befanden.

Sollten diese Bedingungen zutreffen, ist für die Wiederausfuhr eine CITES-Wiederausfuhrbescheinigung des Bundes­amtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den Handel mit Musikinstrumenten aus Dalbergia nigra (Rio Palisander) hin. 

Anhang B und C

Für Holz von Baumarten, die dem WA-Schutz II und dem EU-Schutz B oder dem WA-Schutz III und dem EU-Schutz C unterliegen, ist für die Wiederausfuhr eine CITES-Wiederausfuhrbescheinigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.

Anhang D

Für Holz von Baumarten, die dem EU-Schutz D unterliegen, sind zur Wiederausfuhr keine CITES-Dokumente erforderlich.

Der Handel mit Holz geschützter Arten innerhalb der Europäischen Union gehört zum Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden.

Vorschläge für die 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz zur Aufnahme, Hochstufung und Herausnahme von Baumarten in/aus CITES

Für die nächste CITES-Vertragsstaatenkonferenz, die im November 2022 in Panama stattfinden wird, gibt es mehrere Vorschläge, weitere Baumarten in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen sowie eine derzeit in CITES-Anhang II geschützte Baumart in den CITES-Anhang I hochzustufen und eine derzeit in CITES-Anhang II geschützte Baumart aus dem Anhang zu streichen.

Sollten die Vorschläge von der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz angenommen werden, treten die Änderungen 90 Tage nach Verabschiedung völkerrechtlich in Kraft.

  • Paubrasilia echinata (Fernambuk) mit folgender Annotation:
    Alle Teile und Erzeugnisse, einschließlich Bögen von Musikinstrumenten, ausgenommen Musikinstrumente und ihre Teile von reisenden Orchestern und Solomusikern, die Dokumente gemäß Resolution 16.8 mit sich führen.
    (AnmerkungBfN: Dokumente gemäß Resolution 16.8 umfassen Musikinstrumentenbescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen für Orchester)

  • Handroanthus spp. (Handelsname Ipe) – gesamte Gattung, mit Annotation #17
  • Roseodendron spp. (Handelsname u.a. Primavera) – gesamte Gattung, mit Annotation #17
  • Tabebuia spp. (Handelsname Arco) – gesamte Gattung, mit Annotation #17
  • Afzelia spp. (Handelsname Afzelia) – gesamte Gattung, mit Annotation #17
  • Pterocarpus spp. (Handelsname Padauk u.a.m.) – alle Arten der afrikanischen Population, mit Annotation #17
  • Khaya spp. (Handelsname Afrikanisches Mahagoni) – alle Arten der afrikanischen Population, mit Annotation #17

Annotation #17: Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz.

  • Dipteryx spp. (Handelsname Cumaru) – mit folgender Annotation: Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz, verarbeitetes Holz und Saatgut

  • Dalbergia sissoo (Handelsname Shisham)

Hinweise zu bestimmten Baumarten nach der 18. CITES Vertragsstaatenkonferenz

Auf der 18. CITES-Vertragsstaatenkonferenz, die im August 2019 in Genf (Schweiz) stattfand, wurden weitere Baumarten in den Anhang II des Übereinkommens aufgenommen sowie für bereits geschützte Baumarten Änderungen in den Anmerkungen (Annotation) vorgenommen. Die Listungsänderungen und sonstigen Beschlüsse traten 90 Tage nach Verabschiedung am 26.11.2019 völkerrechtlich in Kraft. Für die Europäische Union erlangen diese Änderungen am 14.12.2019 mit Inkrafttreten VO(EU) 2019/2117 der  Rechtskraft. 

Am 28.08.2020 tritt die Listung der Gattung Cedrela spp. (Zedern) in Anhang II CITES und Anhang B der VO(EG) 338/97 in Kraft. Der Schutzstatus ist mit der Anmerkung #6 verbunden: "Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz." Somit sind höher verarbeitete Erzeugnisse vom Schutzstatus nicht erfasst.

Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz auf die Populationen der Neotropen beschränkt ist. Dazu gehören Mittel- und Südamerika sowie die Karibik. Ab dem Listungsdatum sind zur Einfuhr Einfuhrgenehmigungen und zur Wiederausfuhr Wiederausfuhrbescheinigungen erforderlich, die rechtzeitig vor der beabsichtigten Einfuhr/Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz beantragt werden müssen. 

Aufnahme in Anhang II CITES. Der Schutzstatus ist mit folgender Anmerkung (Annotation) verbunden:#6: Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter und Sperrholz.

Aufnahme in Anhang II CITES ohne Anmerkung (Annotation)

Änderung der Fußnote von #5 in #17: "Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und  verarbeitetes Holz". Der neue Begriff "verarbeitetes Holz" ("transformed wood") ist folgendermaßen definiert: Holz (einschließlich Leisten, Friese für Parkett, nicht montiert), durchgehend geformt (gefedert, genutet, v-förmig verbunden, geperlt oder dergleichen) entlang von Kanten oder Flächen, auch gehobelt, geschliffen oder stirnseitig verbunden (HS-Code-Zolltarifnummer 44.09)

Änderung der Fußnote #15, die jetzt folgenden Wortlaut hat (die mit der Listung verabschiedeten Definitionen der aufgeführten Begriffe sind direkt im Text der Anmerkung sowie am rechten Rand über die Links erreichbar) :

Die Anmerkung # 15 gilt ausschließlich für Arten der Gattung Dalbergia spp., die in Anhang B der VO(EG) 338/97 und in Anhang II CITES stehen. Die Art Dalbergia nigra steht im höchsten Schutzstatus Anhang I CITES und Anhang A EUVO. Der Schutzstatus ist mit keiner Anmerkung verbunden, d.h., die CITES-Genehmigungspflichten für Holz dieser Art oder daraus gefertigte Produkte gelten uneingeschränkt

"Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen

a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;

b) Fertigprodukte bis zu einem maximalen Gewicht von 10 kg Holz der geschützten Holzarten pro Sendung;

c) Fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musikinstrumentenzubehör;

d) unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis;

e) unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden."

10 kg pro Sendung

Es wird empfohlen, diese 10 kg-Gewichtsgrenze so zu interpretieren, dass sie sich nur auf den Teil der Sendung bezieht, der aus dem Holz der betroffenen Art besteht. In der Praxis bedeutet das, dass eine Sendung, die mehr als 10 kg wiegt, bei der jedoch das Gesamtgewicht des Holzes der betreffenden Art weniger als 10 kg beträgt, von den in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehenen Dokumentationsanforderungen ausgenommen ist. Mit anderen Worten: Die 10 kg-Obergrenze ist hinsichtlich des Gewichts der in der Sendung enthaltenen Teile von Dalbergia (Palisander)/ Guibourtia (Bubinga) zu beurteilen, nicht hinsichtlich des Gesamtgewichts der Sendung.

Sendung

Fracht, die unter den Bedingungen eines einzigen Frachtbriefs oder Luftfrachtbriefs befördert wird, unabhängig von der Menge oder Anzahl der Container, Pakete oder

getragen bzw. befördert wird oder im persönlichen Gepäck enthalten ist.

Fertige Musikinstrumente

Ein Musikinstrument (gemäß HS-Code-Zolltarifnummer  92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel), das spielbereit ist oder nur die Installation von Teilen benötigt, um es spielbar zu machen. Dieser Begriff umfasst auch antike Instrumente (definiert durch die Codes 97.05 und 97.06 des Harmonisierten Systems; Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten).

Fertige Musikinstrumententeile

Ein Teil (gemäß HS-Code-Zolltarifnummer  92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel) eines einbaufertigen Musikinstruments, das speziell für die Verwendung in Verbindung mit dem Instrument konzipiert und geformt ist, um es spielbar zu machen.

Fertiges Musikinstrumentenzubehör

Ein Musikinstrumentenzubehör (gemäß HS-Code-Zolltarifnummer  92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel), das vom Musikinstrument getrennt ist und speziell für die Verwendung in Verbindung mit einem Instrument konzipiert oder geformt ist und das keine weiteren Änderungen erfordert.

Dalbergia cochinchinensis

Bitte beachten Sie auch, dass gemäß Anmerkung #15 Buchstabe d) die Art Dalbergia cochinchinensis weiterhin der Anmerkung #4 unterliegt. Das bedeutet, dass alle Teile und Erzeugnisse aus Holz dieser Art ohne Ausnahme CITES-genehmigungspflichtig bleiben.

Die Art Caesalpinia echinata wird einer anderen Gattung zugeordnet und ab Inkrafttreten der Beschlüsse der 18. CITES-Vertragsstaatenkonferenz als Paubrasilia echinata geführt. Der Schutzstatus CITES Anhang II/EU Anhang B sowie die Anmerkung #10 bleiben bestehen.

Die Art Cedrela lilloi wird ab 28.08.2020 unter der Bezeichnung Cedrela angustifolia geführt.

Erkennungshilfe CITESwoodID

Der internationale Handel mit Tropenholz hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Um den Handel zu regulieren, unterliegen inzwischen über 200 Baumarten dem Schutz durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). Auch Deutschland ist ein wichtiges Importland für Tropenholz. Für einen wirksamen und praktikablen CITES-Vollzug und auch, um illegalen Handel mit geschützten Baumarten einzudämmen, ist es notwendig, die relevanten CITES-gelisteten Hölzer identifizieren bzw. sie von ähnlich aussehenden Hölzern unterscheiden zu können.

Um den CITES-Vollzugsbehörden wie zum Beispiel dem Zoll holzspezifische Kenntnisse zu vermitteln und geeignete handhabbare Erkennungshilfen anzubieten wurde bereits 2005 vom Thünen-Institut für Holzforschung im Auftrag und nach Vorgaben der Wissenschaftlichen CITES-Behörde am BfN die Software "CITESwoodID" zur Erkennung von CITES-geschützten Holzarten entwickelt. Die CITESwoodID bot erstmals die Möglichkeit, Handelshölzer, die den Schutzbestimmungen von CITES unterliegen, zu erkennen, von nicht geschützten Arten abzugrenzen und zu bestimmen.

Durch technische und fachliche Anpassungen in den vergangenen Jahren wurden die Inhalte der Software regelmäßig aktualisiert. 2020 wurde die CITESwoodIDim Auftrag des BfN vom Thünen-Instituts weiterentwickelt und das Nutzerspektrum erheblich vergrößert. Nun sind die Inhalte auch als mobile Applikation (App) zum Download auf Mobiltelefonen, Tablets, Laptops, sowie Desktop-PCs unter den Betriebssystemen iOS, Android und Windows verfügbar. Die App ist in allen drei CITES-Sprachen (Englisch, Französisch und Spanisch) sowie in Deutsch verfügbar.

Die seit 2017 unter CITES-Schutz stehenden Palisander-Arten der Gattung Dalbergia und auch weitere, so genannte Rosenhölzer der Gattungen Guibourtia und Pterocarpus sind inzwischen in der Datenbank der CITESwoodID aufgenommen. Mittlerweile enthält die Datenbank 46 CITES-geschützte Arten (z.B. Ebenholz, Mahagoni, Palisander) sowie 34 Handelshölzer, die aufgrund eines sehr ähnlichen Aussehens und/oder ähnlicher struktureller Merkmale mit CITES-Hölzern verwechselt werden können.

Die CITESwoodID App basiert auf einem direkten Bildvergleich makroskopischer Strukturmerkmale, also solcher Merkmale, die mit bloßem Auge oder einer bis zu 10-fachen Vergrößerungslupe sichtbar sind. Die zu bestimmende Holzprobe kann mit den hochauflösenden fotografischen Abbildungen und textlichen Beschreibungen, die in der CITESwoodID zu den einzelnen Arten hinterlegt sind, verglichen werden. Diese Abbildungen und Beschreibungen sowie ein bebildertes Glossar können unabhängig von der Bestimmungsfunktion aufgerufen werden.

Die Nutzer*innen werden anhand eines interaktiven multivariaten Bestimmungsschlüssels durch die Bestimmung geleitet, indem die App an erster Stelle solche Merkmale zur Unterscheidung vorschlägt, die einerseits makroskopisch besonders gut erkennbar sind, andererseits je nach Merkmalsauswahl bereits viele Arte ausschließen können. Die Nutzer*innen können aber auch aus einer Liste diese Merkmale auswählen, die für sie gerade besonders gut zu erkennen sind.    

Die makroskopische Holzartenbestimmung auf der Basis der CITESwoodID bietet in der Praxis oft die einzige praktikable und schnell durchführbare Möglichkeit, Holzarten ohne die Hinzuziehung von Experten zu unterscheiden oder annäherungsweise zu bestimmen. Daher stellt die CITESwoodID eine schnelle und sichere Möglichkeit dar, die Einfuhr und Ausfuhr von falsch deklariertem Holz aufzudecken und einzudämmen. Zumindest kann sie die Entscheidung unterstützen, ob ein Verdachtsfall vorliegt und Experten hinzugezogen werden sollten, denn der makroskopischen Untersuchung sind Grenzen gesetzt. Weiterführende Holzbestimmungen sind an eine mikroskopische Untersuchung gebunden, die aber nur von erfahrenen Holzanatomen durchgeführt werden sollte.

Die CITESwoodID richtet sich vornehmlich an Zoll- und Naturschutzbehörden aber auch an Betriebe und Beschäftigte der Holzwirtschaft. Weiterhin ermöglicht sie Verbraucher*innen sowie Bürger*innen und öffentlichen Institutionen, die Bestimmung CITES-gelisteter Holzarten und sensibilisiert für Artenschutzaspekte im Holzbereich.

Die CITESwoodID ist derzeit eine der innovativsten und praktikabelsten Erkennungshilfen geschützter Tropenholzarten. Sie hat sich seit ihrer Einführung als unverzichtbares Instrument im praktischen Vollzug der Holzartenerkennung etabliert und wird regelmäßig auf nationalen und internationalen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen vorgestellt und angewendet. Das BfN führt gemeinsam mit dem Thünen Institut für Holzforschung regelmäßig entsprechende Schulungen durch. Mittlerweile wird die Software in vielen Staaten bei der Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von CITES-geschützten Holzarten eingesetzt.

Momentan wird die CITESwoodID zum Download über die App Stores von iOS und Android angeboten. Die Version für Windows erscheint in Kürze.

Sollten Sie Fragen zur CITESwoodID haben, wenden Sie sich bitte an die Wissenschaftliche CITES-Behörde am BfN.

Smartphone mit der CITESwoodID App
CITESwoodID App in Anwendung

Kontakt im BfN

CITES Vollzugsbehörde
0228 8491-1311
0228 8491-1319
Konstantinstr. 110, 53179 Bonn
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