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Bundesamt für Naturschutz

Orchideen

Grundsätzlich unterliegen alle Orchideen, sowie Teile und Erzeugnisse die Orchideenbestandteile enthalten, der CITES Genehmigungspflicht.
Artenschutz im Urlaub - Orchideen sind keine Reisemitbringsel!

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Übersicht der Ausnahmeregelungen

Folgende Exemplare des Anhang B sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

  • Samen (einschließlich Samenkapseln), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien)
  • In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden (einschließlich I, A Orchideenhybriden)
  • Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen
  • Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla

Folgende Anhang A Arten und Gattungen, wenn es sich um Sämlings- oder Gewebekulturen handelt, welche in-vitro in festem oder flüssigem Medium gewonnen und in sterilen Behältern befördert werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Exemplare der Begriffsbestimmung von „künstlich vermehrt“ in Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechen:

  • Aerangis ellisii
  • Cattleya jongheana
  • Cattleya lobata
  • Cephalanthera cucullata
  • Cypripedium calceolus
  • Dendrobium cruentum
  • Goodyera macrophylla
  • Liparis loeselii
  • Mexipedium xerophyticum
  • Ophrys argolica
  • Ophrys lunulata
  • Orchis scopulorum
  • Paphiopedilum spp.
  • Peristeria elata
  • Phragmipedium spp.
  • Renanthera imschootiana
  • Spiranthes aestivalis

Folgende künstlich vermehrte Hybriden der Gattungen Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen wenn:

  • die Exemplare leicht als künstlich vermehrt erkennbar sind und keinerlei Anzeichen zeigen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen (z.B. mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen Organismen oder Schädigung durch Insekten oder andere Schädlinge)

und

  • wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden) jede mit 20 oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen und die Warensendung muss von Dokumenten, wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht.

oder

  • wenn sie im blühenden Zustand versendet werden (mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar) ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein (mit gedruckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet wurde aufweisen). Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ermöglichen.

Pflanzen, die die Bedingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein!

Kontakt im BfN

CITES Vollzugsbehörde
0228 8491-1311
0228 8491-1319
Konstantinstr. 110, 53179 Bonn
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