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Bundesamt für Naturschutz

Kaviar

Alle Arten der Ordnung Acipenseriformes spp. (= Störartige) sind seit dem Jahr 1998 in den Anhängen der Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) gelistet und damit geschützt.

Um den legalen Kaviar-Handel zu unterstützen und die Identifizierung legaler Ware zu erleichtern, einigten sich die WA-Vertragsstaaten im Jahr 2000 auf ein einheitliches Kennzeichnungssystem für den Export von Kaviar. Diese Vorgaben wurden in den folgenden Jahren spezifiziert und dann schrittweise auf jeglichen im Handel befindlichen Kaviar der o. a. Ordnung ausgedehnt. Die Europäische Union hat diese Festlegungen in Europäisches Recht übernommen.

Artenschutz im Urlaub - Kein Kavier ohne Genehmigung!

Kennzeichnung und Genehmigungen für Störkaviar

Nachfolgend  werden die bestehenden Rechtsgrundlagen zur Kennzeichnungspflicht von Kaviar sowie zur Registrierung der Kaviar-Verpackungsbetriebe eingehend erläutert.

Rechtsgrundlage für die nachfolgend näher beschriebenen Kennzeichnungs-Erfordernisse sowie die notwendige Registrierung der Kaviar-Verpackungsbetriebe ist die am 09.07.2006 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 865/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 791/2012 vom 23.08.2012.

Danach unterliegen alle Behälter (= Dose, Glas oder anderes Gefäß), in die Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. für kommerzielle Zweckeverpackt wirdeiner Kennzeichnungspflicht. Diese gilt sowohl für die Fälle der Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr als auch für die Vermarktung innerhalb Deutschlands und der EU. Die Kennzeichnung der Kaviarbehälter soll in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der CITES-Vertragsstaaten-Konferenz (Resolution Conf. 12.7 (rev. CoP 14) siehe unter www.cites.org durch nicht wieder verwendbare Etiketten oder Banderolen (Label) erfolgen. Wird der Primärbehälter durch das nicht wieder verwendbare Etikett nicht versiegelt, ist der Kaviar so zu verpacken, dass erkennbar ist, wenn der Behälter geöffnet wurde.

Eine allgemeine Information, welchen Inhalt die Kennzeichnung der Ware haben muss, entnehmen Sie bitte den Infoblatt „Kennzeichnungshinweise“.

Betriebe, die importierten oder innerhalb der Europäischen Union zugekauften Kaviar erneut verpacken, sowie Betriebe, die in Aquakultur Kaviar gewinnen und verpacken, müssen zugelassen und registriert werden, bevor sie am Handel teilnehmen können (Art. 64 Abs. 1 Buchstabe g) und Abs. 2, Art. 65 Abs. 3, Art. 66 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 865/2006).

In Deutschland wird diese Zulassung durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) erteilt.

Wird in einem Betrieb zugekaufter Kaviar der o. a. Ordnung grundsätzlich nicht neu verpackt, sondern in ordnungsgemäß gekennzeichneten Original-Behältnissen unverändert weiter veräußert, ist keine Zulassung bzw. Registrierung des Betriebes erforderlich. Die so verpackte Ware kann weiterhin in den Handel gebracht werden.

Darüber hinaus unterliegen - nach wie vor - alle Betriebe, die Kaviar der o. a. Ordnung vermarkten, der Buchführungspflicht gem. §6 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung.

Der Antrag auf Zulassung als Verpackungsbetrieb ist formlos zunächst bei der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde einzureichen (je nach Bundesland angesiedelt bei den Kreisen, kreisfreien Städten, Regierungspräsidien oder Landesämtern):

Dem Antrag sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:

  • Kopie der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls eines Handelsregisterauszuges,
  • kurze Beschreibung des Geschäftszwecks mit Angabe der verantwortlichen Person/en,
  • Beispiele der bzw. des beabsichtigten Labels, Beschreibung und Anbringung des Labels, Auflistung der verwendeten Behälter (Gläser, Dosen mit Angabe aller verwendeten Gebindegrößen),
  • genaue Beschreibung des Inhaltes und des Zustandekommens der LOT-Identifikationsnummer, die durch die Firma selbst festzulegen ist (in der Anlage 1 zu dieser Information mit „yyyy“ bezeichnet) und des dazu gehörigen Buchführungssystems. 

Buchführung

Dem Antrag sind als Beleg auch beispielhafte Kopien aus der Buchführung mit entsprechenden Erläuterungen beizufügen. 

Anhand der Buchführung muss zweifelsfrei nachvollziehbar sein, woher der Kaviar ursprünglich stammt, dass er legal erworben wurde und wie die Chargen den einzelnen LOT-Nummern zugeordnet werden.

Hinweis: Elektronische Buchführung ist nur zulässig, wenn diese gem. den in § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) festgelegten Grundsätzen erfolgt, d. h. es dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden können, die dann nicht mehr feststellbar sind.

Fragen hinsichtlich der Anforderungen an die artenschutzrechtliche Buchführung sind grundsätzlich mit der örtlichen Naturschutzbehörde als zuständiger Aufsichtsbehörde zu klären.

- Angabe der nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften notwendigen EU-Zulassungsnummer 
(Notwendigkeit ist mit dem zuständigen Veterinäramt abzuklären).

Aquakultur-Produktionsbetriebe fügen zusätzlich bei:

  • Erklärung über die in der Anlage gehaltenen, zur Produktion genutzten Stör-Arten, detaillierte 
    Informationen zu ihrer Herkunft und der Legalität der Störe, 
  • die erwartete Produktionsmenge Kaviar pro Jahr und ggf. pro Art.  

Nach Vorlage aller Antragsunterlagen und Prüfung der beabsichtigten artenschutzrechtlichen Buchführung leitet die örtliche Naturschutzbehörde den Antrag mit allen Unterlagen und entsprechenden Vermerk an das BfN zur abschließenden Bearbeitung weiter.

Nach positiver Entscheidung über den Antrag erteilt das BfN eine offizielle Zulassung, die den Inhaber berechtigt, (je nach Antragsinhalt) Kaviar der o. a. Ordnung zu verpacken und diesen nach entsprechender Kennzeichnung zu vermarkten.

Registriernummer

Mit der Zulassung erhält die/der  Inhaber*in eine offizielle Registriernummer, die gem. den in den Anlagen beschriebenen Vorgaben in die Kennzeichnung aufzunehmen ist. 

Das BfN informiert das CITES-Sekretariat über die Zulassung und Registrierung zwecks Veröffentlichung auf dessen Homepage.

Gebühren

Für die Zulassung und Registrierung wird eine Gebühr eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Es ist zu beachten, dass bei Ein- bzw. Aus- oder Wiederausfuhr von Kaviar aus bzw. in Drittländer/n entsprechende Ein- oder Ausfuhrdokumente erforderlich sind, die beim BfN beantragt werden müssen.

Kontakt im BfN

CITES Vollzugsbehörde
0228 8491-1311
0228 8491-1319
Konstantinstr. 110, 53179 Bonn
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