Fernambuk - Paubrasilia echinata
Die Änderung der Annotation #10 zu Paubrasilia echinata wurde auf CITES-Ebene beschlossen und ist völkerrechtlich am 05.03.2026 in Kraft getreten. Die Überführung in das EU-Recht (Anpassung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften) steht derzeit noch aus. Aussagen zu Erleichterungen/Privilegierungen innerhalb der EU hängen daher vom endgültigen Wortlaut und Inkrafttreten der EU-Umsetzung ab. Für den EU-internen Vollzug ist bis dahin die aktuell geltende EU-Fassung der Annotation maßgeblich.
Hinweise zum Besitz und Verkauf und Einfuhr/Wiederausfuhr
Hinweise zum Besitz und Verkauf und Einfuhr/Wiederausfuhr von Exemplaren aus Paubrasilia echinata, völkerrechtlich in Kraft ab dem 05.03.2026.
- Der Besitz von Bögen zum persönlichen Gebrauch erfordert keine artenschutzrechtlichen Dokumente.
- Verkauf = Nachweispflicht: Jeder Verkauf ist nur mit einem Nachweis des legalen Erwerbs möglich. Ein Nachweis des legalen Erwerbs muss dem Käufer bei jedem Verkauf mitgegeben werden.
- Für nach dem 20.05.2023 (Inkrafttreten der 1. Annotationsänderung) hergestellte Bögen ist der Nachweis, dass das Exemplar in der EU gekauft wurde (z. B. Rechnung), nicht ausreichend; Es muss über den Herkunftsnachweis ein Bezug zur legalen Einfuhr oder zum Vorerwerbsstatus des Exemplars herstellbar sein.
- „Registrierung“ ersetzt keine Dokumente: Eine Registrierung der Bögen bei Behörden ist nicht vorgesehen und ersetzt den Nachweis des legalen Erwerbs nicht.
- Einfuhr bzw. Wiederausfuhr ist nur unter Nachweis des legalen Erwerbs und nach Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung durch das BfN zulässig.
- Nachstehende Ausführungen zur Privilegierung gelten derzeit ausschließlich im Kontext der Einfuhr/Wiederausfuhr. Wie die Annotation innerhalb der EU umgesetzt wird, ist noch nicht abschließend bekannt.
- Nicht-kommerzielle Mitnahme von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen durch Musiker*innen ist privilegiert: Für die Mitnahme dieser Exemplare zu Auftritten, Wettbewerben, Unterricht, Bewertung oder Reparatur sind keine Dokumente erforderlich; empfohlen wird ein Nachweis der Nichtkommerzialität (Einladung zum Auftritt) plus „Declaration of materials“.
- Die Privilegierung gilt nur, wenn keine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgt.
- Achtung bei Verkauf: Sobald ein Exemplar verkauft werden soll, greifen die Nachweisanforderungen für den legalen Erwerb.
- „Registrierung“ ersetzt keine Dokumente: Eine Registrierung der Exemplare bei Behörden ist nicht vorgesehen und ersetzt den Nachweis des legalen Erwerbs nicht.
- Lückenlose Nachweise ab Erwerb/Lagerung: Der legale Erwerb muss für alle Exemplare (Rohholz, Halbfertigprodukte, fertige Produkte) belegbar sein.
- Buchführungspflichten nach § 6 BArtSchV gelten für sämtliche Produkte aus Paubrasilia echinata.
- Nachweis des legalen Erwerbs muss dem Käufer bei jedem Verkauf mitgegeben werden.
- Kurz- bis mittelfristig: Rückverfolgbarkeit sichern – für fertige Bögen wird ein individuell jedem Exemplar zuordenbarer Brandstempel empfohlen.
- „Registrierung“ ersetzt keine Dokumente: Eine Registrierung der Bögen bei Behörden ist nicht vorgesehen und ersetzt den Nachweis des legalen Erwerbs nicht.
- Einfuhr bzw. Wiederausfuhr nur unter Nachweis des legalen Erwerbs und nach Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung durch das BfN.