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Bundesamt für Naturschutz

Agrarpolitik

Die Agrarpolitik in Deutschland ist wesentlich beeinflusst durch die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP). Über die GAP stehen den Mitgliedstaaten erhebliche Fördermittel für die Landwirtschaft zur Verfügung, deren Höhe und Verwendung alle sieben Jahre neu festgelegt werden.

Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP)

Die GAP Förderperiode 2014-2020 zeichnete sich besonders durch die Einführung des sogenannten "Greening" aus. Diese Fördervoraussetzung war die erste, explizit auf Natur- und Umweltschutz ausgerichtete und für einen Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe obligatorische Bewirtschaftungsauflage in der GAP. Zusammen mit der „Cross compliance“, die unter anderem die Beachtung von Regelungen zu Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierseuchenbekämpfung und Pflanzenschutzmitteleinsatz umfasst, ist die Erfüllung der Greeningauflagen Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel, den sogenannten Direktzahlungen gewesen.

Das Greening beinhaltete die drei Vorgaben Erhalt von Dauergrünland, Ausweisung ökologischer Vorrangflächen und die Anbaudiversifizierung. Umfangreiche Evaluierungen des Greening haben gezeigt, dass keine der Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt in der Agrarlandschaft geleistet hat. Viele Vorgaben erforderten nicht einmal eine Änderung in der Bewirtschaftung, sondern konnten mit dem Status Quo erfüllt werden. Dies gilt insbesondere für die Anbaudiversifizierung und für die Ausweisung ökologischer Vorrangflächen, die zum größten Teil durch den aus Naturschutzsicht wirkungslosen Zwischenfruchtanbau erreicht wurde.

Zentrales Element der neuen GAP Förderperiode 2021-2027 stellt die Grüne Architektur dar. Mit ihr sollen, anders als beim Greening, durch neue Standards und Maßnahmen wirksame Verbesserungen im Natur- und Umweltbereich erreicht werden. Eine Evaluierung in 2024 soll über deren Wirksamkeit Auskunft geben. Da die Verhandlungen aber nicht rechtzeitig beendet werden konnten, beginnt die neue Förderperiode erst am 01.01.2023. 

Das bisherige zwei Säulen Prinzip der GAP bleibt bestehen. In der ersten Säule, über die etwa Dreiviertel der Gesamtmittel verausgabt werden, sind vor allem die an die Einhaltung der Konditionalität flächengebundenen Direktzahlungen enthalten. Außerdem werden über diese Mittel die neuen, sogenannten Ökoregelungen (Eco-Schemes) gefördert. Aus der zweiten Säule werden wie zuvor u.a. der Ökolandbau, die Agrarumweltmaßnahmen und der Vertragsnaturschutz gefördert, die in Deutschland durch die Bundesländer angeboten werden. 

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Nationale Agrarpolitik

Mit der neuen GAP ab 2023 werden die Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, bei der nationalen Umsetzung mehr Freiheiten bei der Verteilung der Mittel überlassen. Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission – abgeleitet aus den nationalen Bedarfen – bis zum 1. Januar 2022 einen nationalen GAP-Strategieplan zur Genehmigung vorlegen, in dem sie sämtliche Fördermaßnahmen abbilden müssen.

Ökoregelungen der ersten Säule und Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz der zweiten Säule müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen nicht zu einer Doppelförderung führen. Während die flächengebundenen Ökoregelungen vor allem einfach umzusetzende Maßnahmen in die Fläche bringen sollen, ist für den Naturschutz die zweite Säule die wichtigste Finanzierungsquelle von gezielten, hochwirksamen Maßnahmen. Da für Naturschutzaufgaben aber ein großes Finanzierungsdefizit besteht ist es besonders bedauerlich, dass die Mittel in der zweiten Säule in der neuen Förderperiode nicht weiter erhöht wurden. Die Notwendigkeit dazu konnte in vielen Studien gezeigt werden.

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Gute fachliche Praxis (GFP)

Ein Instrument des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zur Sicherung der langfristigen ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in allen Landnutzungsbereichen ist die gute fachliche Praxis. Sie richtet sich an alle im Agrarraum tätigen landwirtschaftlichen Akteure und definiert verbindliche Mindeststandards. Diese sind bisher jedoch hinsichtlich naturschutzfachlicher Anforderungen nicht hinreichend, sowohl inhaltlich als auch weil sie nicht ausreichend konkretisiert und somit kaum kontrollier- und sanktionierbar sind.

Sofern die gute fachliche Praxis naturschutzfachliche Kriterien berücksichtigt, kommen ihr zwei Bedeutungen zu: Zum einen liefert sie einen Beitrag zur Bestimmung einer aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege tolerablen Landbewirtschaftung. Zum anderen markiert sie die Schwelle zur Bemessung und Honorierung darüber hinausgehender - von der Gesellschaft immer mehr nachgefragter - ökologischer Leistungen. 

Das BfN hatte hierfür Kriterien einer guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft aus Naturschutzsicht vorgeschlagen und in die Diskussionen um die Gemeinsamen Agrarpolitik und eine Novellierung des BNatSchG als dem Leitgesetz zum Schutz des Naturhaushaltes eingebracht. Sie wurden als Grundsätze im § 5 in das BNatschG eingeführt.

Mit diesen Grundsätzen wird ein wesentlicher Beitrag zur Klarstellung der Betreiberpflichten geleistet. Unter Einbeziehung der in der EU-Agrarpolitik (GAP) verankerten Konditionalität und Erfahrungen mit der GAP wird die Notwendigkeit weiterer Konkretisierungen der guten fachlichen Praxis zu bewerten sein.
 

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