Etikett-Verfahren
Etikett-Verfahren Regelungen
Für den nicht-kommerziellen Austausch von geschützten Exemplaren der EG-VO zwischen registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen oder registrierten forensischen Forschungslaboren kann in einem erleichterten Verfahren für bestimmte Fälle ein sogenanntes „Etikett“ gemäß Artikel 2 Absatz 6 der DurchführungsVO 792/12 verwendet werden. Dieses ersetzt Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, die beim Verbringen von bzw. nach Drittstatten international vorgeschrieben sind. Die EU-weit festgelegten Bedingungen sind in Art. 7 Abs. 4 der VO (EG) 338/97 in Verbindung mit Art. 52 der VO (EG) 865/2006 geregelt und basieren auf der international beschlossenen CITES-Resolution Conf. 11.15 (Rev. CoP18).
Folgende bestimmte Fälle werden erfasst:
Das nicht-kommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen von:
- Herbariumsexemplaren
- sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Musemsexemplaren
- lebendem pflanzlichen Material
- bestimmten Exemplaren für die Diagnostik und forensische Forschung (wie im Anhang XI VO (EG) 865/2006 beschrieben)
Etiketten dürfen nur von registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen oder registrierten forensischen Laboren verwendet werden. Dazu erhalten die Teilnehmenden am Verfahren eine Registriernummer. Die in den einzelnen Staaten registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen und Wissenschaftler*innen werden auf der Internetseite des CITES-Sekretariates bekannt gemacht.
Der Antrag ist bei der entsprechend zuständigen Behörde in den Bundesländern zu stellen. Im Antrag sollte sich die wissenschaftliche Einrichtung kurz vorstellen (ggf. auch mit ausgewählten Publikationen) sowie darlegen, welchen nicht-kommerziellen Material-Austausch sie im Rahmen von Bildung, Forschung oder Lehre vornimmt oder beabsichtigt. Ebenfalls sollte sie ein Register der im Bestand vorhandenen und dem Etikett-Verfahren unterliegenden CITES Exemplare führen sowie dieses veröffentlichen (ggf. Registerauszug beifügen).
Werden nach Prüfung der Landesbehörde alle Voraussetzungen erfüllt, vergibt diese die Registrier-Nummer. Bestehen auch seitens des BfN keine Bedenken, wird die wissenschaftliche Einrichtung oder der Wissenschaftler*innen durch das BfN beim CITES-Sekretariat gemeldet. Nach Aufnahme in das Register können Etiketten von der Einrichtung genutzt werden. Die Landesbehörde kann die Rechte und Pflichten in einem Zulassungsbescheid festhalten.
Die Etiketten sind bei den zuständigen Landesbehörden zu bestellen. Der Teilnehmende füllt die Felder 1 bis 5 des Etiketts selbst aus. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl Absender*in als auch Empfänger*in der Sendung des wissenschaftlichen Materials international registrierte Teilnehmende am Etikettverfahren sein müssen. Die entsprechende Registriernummer des Empfangenden ist ebenso zu vermerken, wie des Absendenden. Die zuständige Länderbehörde ist unverzüglich über die Nutzung des Etiketts zu unterrichten, indem der hierzu vorgesehene Teil des Etiketts abgetrennt und der Behörde zugesandt wird.
Im Falle der Einfuhr muss jede Sendung mit einem von der Vollzugsbehörde eines Drittstaates ausgestellten oder genehmigten vergleichbaren Etikett versehen sein.
Die Versendung von Sperma und Eizellen, Blut-, Gewebe- und Organproben oder von Organen es sei denn sie sind durch die Einrichtung bereits als Museums- oder Forschungsmaterial erfasst, fällt nicht unter die Erleichterungen des Etikett-Verfahrens. Hier sind CITES Ein- und Ausfuhrdokumente erforderlich. Diese sind beim BfN zu beantragen.
Ebenfalls nicht genutzt werden kann das Etikett für wissenschaftliches Material, das im Rahmen eines aktuellen Forschungsprojektes gesammelt und international versandt werden soll. Erst nachdem eine Registrierung des Materials und die Aufnahme in die Sammlung einer registrierten wissenschaftlichen Einrichtung im Ursprungsland erfolgte, könnte das Material mit dem Etikett für weitere Untersuchungen an andere registrierte Einrichtungen im Ausland versandt werden.
Probenmaterial, das zum Zwecke biomedizinischer Forschung versendet wird, fällt nicht unter die Erleichterung des Etikett-Verfahrens und benötigt ebenfalls CITES Ein- und Ausfuhrdokumente.
Die unentgeltliche Abgabe von wissenschaftlichem Material unterliegt nicht dem Vermarktungsverbot, so dass insoweit weder Bescheinigungen noch Etiketten vorgeschrieben sind. Um in diesem Fall einen Nachweis über den legalen Besitz der Exemplare führen zu können, sollte seitens der Einrichtung ggf. ein Leihvertrag oder eine schriftliche Bestätigung ausgestellt werden, die Informationen zum legalen Erwerb der Exemplare und zur unentgeltlichen Abgabe enthalten.