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Bundesamt für Naturschutz

Natur auf Zeit

Trotz staatlicher Bemühungen, um den Rückgang der Biodiversität aufzuhalten, ist privates Naturschutzengagement unabdingbar. Ein Flächenpotenzial für den Biotop- und Artenschutz stellen zeitweise nicht genutzte Industrie- und Verkehrsflächen sowie -brachen, Baureserveflächen und Flächen des rohstoffabbauenden Gewerbes dar. Für diese Flächen kann sich das Konzept von „Natur auf Zeit“ eignen. Unter „Natur auf Zeit“ versteht man dabei die Möglichkeit, dass sich auf einer in der Regel vorab bestimmten Fläche durch Nutzung, ungelenkte Sukzession oder Pflege der Zustand von Natur und Landschaft aus Naturschutzperspektive zeitweise positiv verändert und diese Veränderung unter bestimmten Voraussetzungen wieder beseitigt werden darf.

Dynamischer Naturschutz durch „Natur auf Zeit“ beim Rohstoffabbau

Das vorgenannte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben hatte insbesondere das Ziel, Textelemente für die Unterstützung beim Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 10a BNatSchG zu „Natur auf Zeit“ beim Rohstoffabbau zu fertigen. Daneben enthält der Abschlussbericht Ausführungen, die geeignet sind, als Inhalte in die Begründung einer entsprechenden Verordnung aufgenommen zu werden. Hierzu zählen auch fünf Fallbeispiele, die die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen veranschaulichen sollen und als ergänzender Leitfaden zur Verordnung veröffentlicht werden können. Das Projekt baut auf Vorhaben auf, die bereits durch das Bundesamt für Naturschutz gefördert worden sind. 

weiterführender Inhalt

Positiver Gesamtsaldo für mehr Biodiversität

Ein dynamischer Ansatz wie „Natur auf Zeit“ entspricht den Zielen des Naturschutzes. Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind nicht zwingend jedes einzelne Biotop oder Individuum einer Art, sondern die Populationen von Tieren und Pflanzen zu erhalten. Es kommt also auf den größeren Zusammenhang der Gesamtbilanz an.

Im rein nationalen Naturschutzrecht hat der Gesetzgeber umfassende Regelungsspielräume. So haben Bund und Länder im gesetzlichen Biotopschutz und bei der Kompensation von Eingriffen bestimmte Legalausnahmen für „Natur auf Zeit“ erlassen. Auch im Artenschutz kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn der Zustand der Umwelt durch „Natur auf Zeit“ unmittelbar und kausal verbessert wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die nicht nur isoliert auf die Beeinträchtigung schaut, sondern auch die vorherige Nutzungseinschränkung mit ihren Naturschutzpotenzialen einbezieht.

Frühzeitige Verständigung schafft Planungssicherheit

Um bereits im Vorfeld der Nutzungseinschränkung Rechtssicherheit zu schaffen, kommen behördliche Zusicherungen oder vorsorgliche Vorabentscheidungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht. Die Behörde kann sich aber auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag binden. Die Klärung der in der Praxis auftretenden Fragen in den geschilderten Rückholsituationen bedarf eines dem dynamischen Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Vollzugs des geltenden Rechts. Soweit Private freiwillig Naturzustände verbessern, muss dies begünstigend berücksichtigt werden, wenn behördlich über die Zulässigkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie der Aufnahme einer Nutzung zu entscheiden ist.

Dynamische Schutzkonzepte wie „Natur auf Zeit“ sind bei positiver ökologischer Gesamtbilanz sinnvoll, erwünscht und im geltenden Rechtsrahmen umsetzbar. Zu empfehlen sind Einzelfallprüfungen vor Ort und eine Abwägung der Vor- und Nachteile unter Einbeziehung der Naturschutzverwaltung. Nicht zu vergessen sind schließlich die Möglichkeiten zur Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften, Rahmenvereinbarungen sowie Musterverträge. In einigen Ländern und Mitgliedsstaaten werden diese bereits genutzt. 

Rechtsgrundlagen im Bundesnaturschutzgesetz

Mit dem Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften (2021) wurde das Bundesnaturschutzgesetz unter anderem geändert, um dynamische Naturschutzkonzepte wie „Natur auf Zeit“ zu stärken. So wurde im § 1 ein neuer Absatz 7 eingefügt, der die Bedeutung des umweltrechtlichen Kooperationsprinzips für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege hervorhebt. Die Regelung soll den zuständigen Behörden eine entscheidungslenkende Vorgabe für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie für Abwägungsentscheidungen an die Hand geben. Darüber hinaus wurden durch § 54 Absatz 10a und 10b zwei Ermächtigungsgrundlagen für das Bundesumweltministerium geschaffen, um nähere Anforderungen für die Umsetzung des Konzepts „Natur auf Zeit“ durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierbei beziehen sich die Ermächtigungsgrundlagen auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll zunächst von der Ermächtigungsgrundlage des Abs. 10a Gebrauch gemacht werden, da sich Flächen des Rohstoffabbaus aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund ihrer Gleichförmigkeit und Großflächigkeit für eine Standardisierung der Vorgaben für „Natur auf Zeit“-Maßnahmen besonders eignen. 
 

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