Regelungen
Einleitung
CITES regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Dabei gilt grundsätzlich: Je gefährdeter die geschützte Art ist, desto strenger sind die Handelsbestimmungen. Die Liste der geschützten Arten ist in drei Anhängen (Anhang I, Anhang II, Anhang III) des Übereinkommens zu finden und wird von den Vertragsparteien auf den regelmäßig stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen überprüft und bei Bedarf angepasst.
Der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen, deren Teilen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, wie z. B. Elfenbein, geschützte Holzprodukte und Kaviar, ist abhängig vom jeweiligen Anhang unterschiedlich geregelt. Der Begriff "Handel" meint im CITES-Kontext den Handel zwischen verschiedenen Staaten (also Im- und Exporte, einschließlich des Verbringens zu privaten Zwecken, z. B. Touristenmitbringsel), jedoch nicht den Handel innerhalb eines Staates.
Umsetzung von CITES in der EU und in Deutschland
CITES wird in der EU durch Verordnungen umgesetzt. Zusätzlich zu den EU-Verordnungen gibt es ergänzende nationale Vorschriften.
In der Europäischen Union (EU) wird CITES im Wesentlichen durch drei Verordnungen umgesetzt:
Die EU-Artenschutzgrundverordnung VO (EG) Nr. 338/97 listet die geschützten Arten in vier verschiedenen Anhängen (A –D) um und legt die grundsätzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der CITES-Regelungen fest.
Zur einheitlichen Durchführung der Artenschutzgrundverordnung wurden zudem die EU-Artenschutzdurchführungsverordnung VO (EG) Nr. 865/2006, welche Einzelheiten, Bedingungen und Kriterien festlegt, sowie die Artenschutzformularverordnung VO (EU) 792/2012 erlassen, die z. B. die Muster definiert, denen Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente entsprechen müssen.
Unterschiedliche Anforderungen existieren für den Handel mit geschützten Exemplaren im Warenverkehr mit einem Drittland (= Ein- und Ausfuhr; mehr dazu unter 2.) sowie den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (= EU-Vermarktung; mehr dazu unter 5.).
Auf nationaler Ebene wird das EU-Artenschutzrecht durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ergänzt. Dort werden z. B. weitere Besitz- und Vermarktungsverbote oder aber auch die entsprechenden Sanktionen bei Verstößen geregelt. Näheres dazu finden Sie unter "Nationale Regelungen und Rechtsgrundlagen".
Ein- und Ausfuhrregelungen nach EU-Recht
Die Ein- und Ausfuhrregelungen hängen vom Schutzstatus der betreffenden Art ab. Danach bestimmt sich auch, ob und welche Ein-/Ausfuhrdokumente benötigt werden.
Die Überprüfung und Abfertigung der CITES-Dokumente erfolgt durch die zuständigen befugten Zollstellen.
Einfuhrregelungen nach EU-Recht
Hier finden Sie die Voraussetzungen für die Einfuhr einer geschützten Art in die EU in Abhängigkeit vom Schutzstatus.
Diese dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch die zuständige Vollzugsbehörde in die EU importiert werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind dabei abhängig vom Schutzstatus und werden nach Antragstellung geprüft. Falls Arten betroffen sind, die auch international nach CITES im Anhang I oder II gelistet sind, muss außerdem eine Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrstaates bei der Einfuhr vorgelegt werden.
Diese dürfen nur importiert werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.
Ausfuhrregelungen nach EU-Recht
Hier finden Sie die Voraussetzungen für die Ausfuhr einer geschützten Art aus der EU in Abhängigkeit vom Schutzstatus.
Vor der Ausfuhr aus der EU muss die zuständige Vollzugsbehörde vorab eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilen.
Die Ausfuhr ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.
Ein- und Ausfuhr von Hausrat und persönlichen Gegenständen in die/aus der EU
Die Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr gelten grundsätzlich auch für Exemplare, die als Hausrat (z. B. im Rahmen eines Umzugs) oder als Gegenstände zum persönlichen Gebrauch in die EU importiert oder aus der EU exportiert werden sollen. Allerdings gibt es dabei Ausnahmen und Erleichterungen, die unter der Rubrik 'Persönlicher Gebrauch' auf der Seite 'Genehmigungen und Bescheinigungen' detailliert beschrieben werden.
Abwicklung des Genehmigungsprozedere
Die EU hat einheitliche Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Dokumente sowie für die Dokumente selbst vorgeschrieben. In Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz die zuständige Behörde für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für die Ein- und Ausfuhr. Nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik 'Genehmigungen und Bescheinigungen'.
EU-weites Vermarktungsverbot
Hier finden Sie Informationen über das EU-weit geltende Vermarktungsverbot, Ausnahmen davon sowie darüber, was beim innergemeinschaftlichen Transport von Anhang A-geschützten Tieren zu beachten ist.
Vermarktung von geschützten Arten in der EU
Exemplare von in den Anhängen A und B der EU-Artenschutzgrundverordnung genannten Arten unterliegen einem EU-weit einheitlichen Vermarktungsverbot (Art. 8 VO (EG) 338/97).
Dieses Verbot umfasst den Kauf und Verkauf, alle vorbereitenden Handlungen sowie die Verwendung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken. Vermieten, Tausch, Austausch, Zuchtleihe und sinnverwandte Begriffe sind dem Kauf oder Verkauf dabei gleichgestellt.
Für Arten des Anhangs A existiert grundsätzlich ein umfassendes Vermarktungsverbot. Nur in einigen von der EU-Artenschutzgrundverordnung geregelten Fällen können die zuständigen Behörden eine Vermarktung im Einzelfall ausnahmsweise erlauben. Diese Erlaubnis erfolgt durch die Ausstellung einer EU-Vermarktungsbescheinigung. In Deutschland werden EU-Vermarktungsbescheinigungen durch die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer ausgestellt. Diese finden Sie unter 'Weiterführende Dokumente' am Seitenende.
Eine EU-Vermarktungsbescheinigung ist jedoch nicht erforderlich für:
künstlich vermehrte Pflanzen (s. Art. 56 EU-Artenschutzdurchführungsverordnung),
für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere die im Anhang X der EU-Artenschutzdurchführungsverordnung aufgeführt sind,
Antiquitäten, das heißt Erzeugnisse, die vor dem 3. März 1947 hergestellt wurden und die kein Elefanten-Elfenbein enthalten
tote Exemplare von Crocodylia- (Krokodil-)Arten des Anhangs A mit Herkunftscode D (in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet), sofern diese gekennzeichnet oder anderweitig im Einklang mit dieser Verordnung identifizierbar gemacht wurden,
Kaviar der Art Acipenser brevirostrum und seinen Hybriden mit Herkunftscode D (in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet), sofern sich dieser in entsprechend gekennzeichneten Behälter befindet.
Allerdings ist zu beachten, dass die Person, die sich auf die Ausnahme beruft, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Exemplare diese Bedingung erfüllen.
Arten des Anhangs B dürfen nur dann vermarktet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Exemplare rechtmäßig in die EU eingeführt oder rechtmäßig in der EU erworben wurden. Ob und wie ein solcher Nachweis geführt werden kann, ist im Zweifelsfall mit den zuständigen Behörden abzuklären.
Neben der Vermarktung bedarf gegebenenfalls auch der innergemeinschaftliche Transport von lebenden Arten des Anhangs A einer Genehmigung durch die Landesbehörden. Diese Transportgenehmigung ist grundsätzlich nur für Tiere erforderlich, die der Natur entnommen oder erst in der 1. Generation nachgezüchtet wurden und deren Unterbringungsort durch die Behörden festgelegt worden ist. In der Praxis gilt dies insbesondere, wenn diese Tiere aus zoologischen Gärten, zumeist in den Zuständigkeitsbereich eines anderen EU-Mitgliedstaates, verbracht werden.
Nationale Regelungen und Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die EU-Vorschriften ergänzende und zusätzliche nationale Regelungen sowie eine Auflistung der EU- und nationalen Rechtsvorschriften.
Nationale Regelungen
Zu den EU-Vorschriften sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung ergänzende Regelungen enthalten. Zusätzlich werden weitere Arten unter Schutz gestellt.
Im Bundesnaturschutzgesetz sind Schutzregelungen für europäische Vogelarten sowie für Arten, für die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ein strenges Schutzsystem einzuführen ist, enthalten. Außerdem werden in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt, deren Bestand durch menschlichen Zugriff gefährdet ist.
Diese Regelungen betreffen vor allem:
- alle europäischen Vogelarten,
- viele europäische Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten sowie
- eine große Anzahl von Pflanzenarten.
Die Tier- und Pflanzenarten werden im nationalen Recht nach „besonders“ und „streng“ geschützten Arten unterschieden.
Besonders geschützt sind
- alle Arten, die in den Anhängen A und B der EU-Artenschutzverordnung aufgeführt sind
- alle europäischen Vogelarten
- alle in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten
- alle in Anlage 1 BArtSchV Spalte 2 entsprechend gekennzeichneten Arten
Von diesen Arten sind
- alle in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung aufgeführten Arten
- alle in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie
- alle in Anlage 1 BArtSchV Spalte 3 entsprechend gekennzeichneten Arten
streng geschützt.
Für die besonders geschützten Arten gelten die nationalen Schädigungsverbote sowie für einige Arten auch die Störverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG): Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, Beschädigen, Zerstören oder aus der Natur entnehmen von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten sowie das Stören bestimmter Arten während sensibler Zeiten ist verboten.
Ebenso ist der Besitz von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen zulässig (§ 44 Abs. 2 BNatSchG). Werden Tiere und Pflanzen, die nur den nationalen Schutzvorschriften unterliegen (für andere Arten siehe unter 'EU-Regelungen'), aus Drittländern nach Deutschland eingeführt, sind bestimmte Regelungen zu beachten:
- Europäische Vogelarten: Eine ausdrückliche schriftliche Ausnahmegenehmigung des BfN muss vorliegen.
- Arten der FFH-Richtlinie: Eine ausdrückliche schriftliche Ausnahmegenehmigung des BfN muss vorliegen.
- Arten der Anlage 1 BArtSchV: Es genügt der Nachweis, dass die Exemplare aus einem Drittland stammen. Dieser Nachweis kann formlos geführt werden.
Für die national geschützten Arten gilt darüber hinaus das Vermarktungsverbot nach § 44 Abs. 2 BNatSchG, das inhaltlich dem EU-rechtlichen Vermarktungsverbot entspricht. Die Vermarktung ist in bestimmten Fällen zulässig (§ 45 Abs. 2 und 3 BNatSchG). Die Entscheidung darüber treffen die Naturschutzbehörden der Bundesländer.
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie eine Auflistung der artenschutzrechtlichen Vorschriften für die EU und die Bundesrepublik Deutschland.
Hinweis: Die Links zu den letzten konsolidierten Fassungen sowie zu den Änderungsverordnungen, die noch nicht in eine konsolidierte Fassung integriert wurden, finden Sie unter dem Punkt „Weiterführende Informationen“ am Ende der Seite.
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 (=EU-Artenschutzgrundverordnung)
- Die neuen Anhänge zur Umsetzung der Beschlüsse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz für Listungsänderungen wurden mit der VO (EU) Nr. 2023/966 am 17.05.2023 veröffentlicht und traten am 20.05.2023 in Kraft.
- Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (=EG-Artenschutzdurchführungsverordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 792/2012 („Formularverordnung“)
- Verordnung (EU) 2019/1587 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren von Arten aus bestimmten Art-Landkombinationen in die Europäische Union
- FFH-Richtlinie 92/43/EWG
- Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG
- Bundesnaturschutzgesetz
- Bundesartenschutzverordnung
- BfN-Kostenverordnung