Marine Arten
Natura 2000 schützt gefährdete Arten
Das Ziel des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bestehend aus FFH- und Vogelschutz-Gebieten ist der Erhalt der biologischen Vielfalt an Land und zu Wasser. In diesem Sinne liegt EU-weit auch ein besonderes Augenmerk auf dem Schutz derjenigen Tierarten im Meer, die selten, gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Die Bedeutung ihres Vorkommens, ihre Repräsentativität sowie der Erhaltungszustand ihrer Population werden bei der Auswahl von geeigneten FFH-Schutzgebieten als Kriterien herangezogen.
Besondere Beachtung erlangen dabei zum einen Tierarten, die nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützt sind; dazu gehören verschiedene Meeressäugetiere und bestimmte Fische. Zum anderen sind auch verschiedene Seevogelarten der Meeresgebiete von erheblicher Bedeutung für NATURA 2000: deren Vorkommen, Bestandsgröße und Verbreitung begründet die Ausweisung der Europäischen Vogelschutzgebiete, die ebenfalls in das Schutzgebietssystem NATURA 2000 einfließen.
Meeressäugetiere und Fische
In der Ausschließlichen Wirtschaftzone (AWZ) der deutschen Meeresgebiete leben sieben Meeressäugetierarten und sechs Fischarten, die im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Von den Meeressäugetieren kommen allerdings nur Schweinswale, Kegelrobben und Seehunde in ausreichender Zahl vor, um für die Ausweisung von Schutzgebieten in Deutschland relevant zu sein.
Arten von gemeinschaftlichem Interesse
Für diese Arten von gemeinschaftlichem Interesse trägt Deutschland eine besondere Verantwortung. Unter Berücksichtigung der jeweiligen ökologischen Ansprüche müssen die Maßnahmen in den Schutzgebieten den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für diese Tierarten gewährleisen (Artikel 3 FFH-RL).
Das bedeutet im Sinne des Artikel 1 der FFH-Richtlinie - vereinfacht ausgedrückt:
- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Arten muss erhalten bleiben,
- ein genügend großer Lebensraum muss vorhanden sein, um langfristig ein Überleben der Populationen der jeweiligen Art zu sichern,
- Gebiete müssen gesichert werden, die zentrale Bedeutung für das Leben und die Fortpflanzung der Tierarten haben, und
- diese Gebiete sollen von menschlichen Aktivitäten nicht weiter negativ beeinträchtigt werden.
Zu diesem Zweck werden für die zu schützenden Arten Schutzgebiete im Sinne von NATURA 2000 eingerichtet, in denen nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie entsprechende Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art ergriffen werden müssen. So sind einerseits für die Schutzgebiete von jedem Mitgliedsstaat Erhaltungs- und Entwicklungsziele und -maßnahmen festzulegen, andererseits ist die Verschlechterung des Erhaltungszustandes, bzw. die Störung der Individuen zu vermeiden. Außerdem werden über die FFH-Richtlinie die Verträglichkeitsprüfung bei Plänen und Projekten, die möglicherweise das Gebiet beeinträchtigen könnten - wie zum Beispiel Sand- und Kiesabbaupläne - sowie das Verfahren im Falle eines Eingriffs geregelt.
Vogelarten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie
Für die Meeresgebiete der deutschen AWZ in Nord- und Ostsee haben Wissenschaftler 25 besonders wichtige Vogelarten identifiziert, welche die Abgrenzung und Ausweisung von Europäischen Vogelschutzgebieten in Nord- und Ostsee begründen. Diese Vogelarten - vor allem aus den Gruppen der Seetaucher, Lappentaucher, Meeresenten und Seeschwalben - nutzen das offene Meer insbesondere als Nahrungs- und Rastgebiet, aber auch als Mausergebiet. Die Europäische Vogelschutzrichtlinie hat den Schutz und die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind, zum Ziel. Sie enthält die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Darüber hinaus müssen Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete und unabhängig von der konkreten Bedrohung einer Art vermieden werden. Auch für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten müssen hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden (Artikel 4 (2) VRL). Die nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Schutzgebiete werden Bestandteil von NATURA 2000, es gelten dann die Schutzpflichten aus der FFH-Richtlinie.